Fotorecht aktuell: Auf dieser Unterseite informieren wir in unregelmäßigen Abständen über einzelne wichtige Aspekte rund um das Thema Fotorecht für Fotografen und Bildrechte. Wir wollen Ihnen damit ein Nachschlagewerk für einzelne Themen und eine erste Hilfe bei Fragen bieten. Bei der Themenauswahl orientieren wir uns vor allem an dem Interesse von Fotografen oder anderen Verwertern von Bildrechten. Einen weiteren Schwerpunkt bildet das Recht am eigenen Bild, welches nicht das Urheberrecht an einem Lichtbild, sondern die Rechte der abgebildeten Personen regelt. Da es sich um einen Blog handelt, können wir an dieser Stelle natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sollten Sie näheren Beratungsbedarf haben oder aber Fragen, die wir an dieser Stelle (noch) nicht beantwortet haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Diese Unterseite von Fotorecht Heidelberg wird ständig aktualisiert. Hier finden Sie aktuelle Entwicklungen zum Fotorecht, die Sie alphabetisch nachschlagen können. Aktuelles zum Fotorecht finden Sie insbesondere zu den Themen Bilderklau, Bilder schützen, Bildrechte, Bildrechte kaufen, Creative Commons Lizenz, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz Heidelberg, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Fotorecht Abmahnung Heidelberg, Fotorecht Gebäude, Fotorecht Personen, Fotorecht Urteile, Recht am eigenen Bild Facebook, Recht am eigenen Bild Schadensersatz, Rechtsanwalt Medienrecht, Rechtsanwalt Urheberrecht, Schadensersatz unerlaubte Bildnutzung, Textklau im Internet, Urheberrecht Bilder sowie Urheberrecht Facebook. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Besonders verweisen möchten wir an dieser Stelle auf die Unterseite Fotorecht Urteile, auf der fortlaufend sowohl besonders bedeutsame als auch aktuelle Urteile aus dem Bereich Fotorechte und Bildrechte vorgestellt werden. Bei einigen der dort dargestellten Urteile war eine der Parteien durch unsere Kanzlei anwaltlich vertreten.
Die meisten Mandate, die wir bearbeiten, landen niemals bei Gericht. Auf unserer Internetseite berichten wir einerseits über einige gerichtliche Entscheidungen. Ebenso interessant sind jedoch auch einige außergerichtliche Mandate oder Fälle, in denen in gerichtlichen Verfahren eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden kann und es aus diesem Grunde kein streitiges Urteil gibt. Einige dieser außergerichtlichen Fälle oder auch Fälle, in denen Klage erhoben wurde, danach aber ein Vergleich erzielt wurde, stellen wir Ihnen an dieser Stelle unserer Internseite in unregelmäßigen Abständen zur Verfügung.
Einen an sich relativ einfachen, durch das Verhalten der Gegenseite jedoch etwas länger andauerden Fall hatten wir für ein Fotostudio geführt, das auch einen Onlineshop betreibt und dessen Bilder immer wieder durch Wettbewerber unerlaubt verwendet werden. In diesem Fall hatte ein anderes Fotostudio gleich 8 Fotos von Bilderrahmen, die beide zum Verkauf annboten, von unserer Mandantin verwendet. Nachdem wir eine Abmahnung ausgesprochen hatten, erwiderte der abgemahnte Wettbewerber, die Bilder vom Hersteller der Bilderrahmen erhalten zu haben, unsere Mandantin sei somit nicht Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte. Da der Geschäftsführer unserer Mandantin die Bilder jedoch selbst erstellt hatte, teilten wir dies nochmals der Gegenseite mit und beantragten, da die Gegenseite sich nach wie vor weigerte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, beim Landgericht Frankfurt den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Frankfurt erließ die einstweilige Verfügung wie von uns beantragt und verurteilte den Wettbewerber zur Tragung der Verfahrenskosten. In der Folgezeit reagierte der Wettbewerber nicht, so dass wir ihn nach Abwarten einer weiteren Frist schriftlich zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufforderten, mit der er die Regelung der einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung akzeptieren und auf sämtliche gesetzlich zulässigen Rechtsmittel verzichten sollte. Nachdem er hierauf zunächst noch über seinen Anwalt hatte verlauten lassen, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen zu wollen, da er "alles beweisen" könne, gab sein Anwalt für ihn schließlich doch noch die geforderte Abschlusserklärung ab, da die angeblichen Beweise dann doch nicht vorlagen. Außerdem leistete der Wettbewerber Schadensersatz für die unerlaubte Bildnutzung und erstattete die Anwaltskosten für die Abmahnung und das Abschlussschreiben.
Gleich zwei Fälle bescherten uns zwei sich nicht wohlgesonnene Bürgerinitiativen. Unsere Mandantin, die Berufsfotografin ist, war in einer Bürgerinitiative anlässlich einer bevorstehenden Klinikschließung engagiert, die in der Region für ziemlich viel Wirbel gesorgt hatte. Von mehreren Demonstrationen hatte sie Bilder angefertigt. Eine andere Bürgerinitiative hatte trotz ausdrücklichen Verbots nunmehr einige der Bilder verwendet und auf die eigene Internetseite gestellt. Da die Abmahnung erfolglos war, haben wir den Erlass einer einstweilige Verfügung beantragt. Der Anspruch richtete sich gegen die Geschäftsführerin der Bürgerinitiative persönlich, da diese die Homepage betreibt, auf der die Bilder illegal verwendet wurden. Das Landgericht Mannheim setzte den Streitwert auf € 1.000,00 je Lichtbild fest und verwies den Rechtsstreit sodann, da es um 4 Lichtbilder ging, an das Amtsgericht Mannheim. Das Amtsgericht beraumte einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Im Termin wurde ein Vergleich geschlossen, in welchem die Betreiberin der Internetseite eine Unterlassungserklärung unserer Manantin gegenüber abgab. Über die Kosten konnte keine Einigung erzielt werden, so dass eine Kostenentscheidung durch das Gericht erfolgte. Das Amtsgericht Mannheim legte die Kosten des Rechtsstreits wie von uns beantragt der Antragsgegnerin auf. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wies das Landgericht Mannheim zurück und legte auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auf. Die Betreiberin der Internetseite (= die Geschäftsführerin der Bürgerinitiative) hat daher nunmehr die Kosten der Abmahnung, die Kosten des Verfügungsverfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, unsere Mandantin hatte keinerlei Kosten.
Die Geschäftsführerin der Bürgerinitiative hatte darüber hinaus ein weiteres Lichtbild unserer Mandantin als Titelseite eines Bildbandes verwendet. Auch hiergegen gingen wir zunächst im Wege der Abmahnung und anschließend - da die Ansprüche durch die Gegnerin außergerichtlich zurückgewiesen worden waren - im Wege der einstweiligen Verfügung vor. Das Amtsgericht Mannheim erließ, wie dort üblich, auch hier nicht im Beschlusswege die einstweilige Verfügung, sondern ordnete zunächst die Durchführung eines Verhandlungstermins an. In diesem Termin machte der Richter der persönlich anwesenden Geschäftsführerin klar, dass der von uns geltend gemachte Unterlassungsanspruch ohne jeglichen Zweifel besteht. Diese gab daher im Vergleichswege in der mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Beide Verfahren, die ausschließlich zu weiteren Kosten für sie selbst geführt haben, hätte sich die Geschäftsführerin der Bürgerinitiative sparen können, hätte sie gleich auf die Abmahnung entsprechend reagiert.
Für eine Mandantin konnten wir Anfang des Jahres 2019 einen erfolgreichen Vergleich vor dem Landgericht Frankenthal erzielen. Die Mandantin hatte zunächst ohne Anwalt beim Amtsgericht Klage erhoben. Sie hatte vor ein paar Jahren im Nebenjob als Messe-Hostess für eine Agentur gearbeitet und nunmehr festegestellt, dass die Agentur insgesamt 6 Bilder verwendet, auf denen sie abgebildet ist (Recht am Bild) und an denen sie das Urheberrecht hat. Das Amtsgericht setzte den Streitwert auf vorläufig € 8.000,00 fest und verwies den Rechtsstreit daher an das Landgericht Frankenthal. Von dort wurde die Mandantin aufgefordert, eine Anspruchsbegründung durch einen Rechtsanwalt einzureichen und wandte sich daraufhin an unsere Kanzlei.
Die gegnerische Agentur, bereits von Anfang an anwaltlich vertreten, hatte zunächst Klageabweisung beantragt, letztlich konnten wir uns aber auf einen Prozessvergleich einigen: Die Mandantin erhält eine Geldentschädigung von € 1.250,00, die Gegenseite gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten. Nachdem wir den Vergleich geschlossen hatten, hat das Landgericht Frankenthal den Streitwert endgültig festgesetzt auf € 42.500,00. Hierdurch sind im Vergleich zum vorherigen Streitwert deutlich höhere Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten) entstanden. Unserer Mandantin konnte es egal sein, da die gegnerische Agentur sämtliche Verfahrenskosten zu zahlen hatte und diese auch umgehend zahlte.
Einen typischen Fall zum Fotorecht hatten wir im Dezember 2019: Ein Anbieter von Fahrten in historischen Zügen verwendete ohne Verwendung unseres Mandanten, eines Berufsfotografen, ein Lichtbild zur Bewerbung einer Zugfahrt. Bei dem Bild handelte es sich um eine aufwendig erstellte Fotografie einer historischen Eisenbahnbrücke. Auf unsere Abmahnung hin gab der Anbieter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte den von uns für den Mandanten bezifferten Schadensersatz und erstattete die von uns mitgeteilten Rechtsanwaltskosten. Innerhalb weniger Tage erhielt der Mandant seinen Schadensersatz und die Akte konnte zur vollen Zufriedenheit nach kurzer Zeit geschlossen werden.
Eine langjährige Mandantin unserer Kanzlei vermietet gewerblich Stuhlhussen. Auch wenn sie keine Berufsfotografin ist, sind die von ihr erstellten Produktfotos aufwändig erstellt und werden von ihr regelmäßig vor einer Veröffentlichung nachbearbeitet. Dies führt leider dazu, dass immer wieder andere Anbieter von Stuhlhussen einfach die Bilder unserer Mandantin kopieren und diese Bilder selbst verwenden. In einem kürzlich abgeschlossenen Fall hatten wir eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der unberechtigten Veröffentlichung eines Hussenbildes gegenüber der Wettbewerberin ausgesprochen, die gerade noch rechtzeitig - nach Fristablauf, aber kurz bevor wir den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hätten - eine Unterlassungserklärung abgab und schließlich ratenweise den der Mandantin zustehenden Schadensersatz sowie die hier angefallenen Rechtsanwaltskosten erstattete.
Ein Mandant unserer Kanzlei, der Hobbyfotograf ist, beteiligt sich im Internet rege an politischen Diskussionen. Im Rahmen einer solchen Diskussion entspann sich eine Kontroverse mit einer im Deutschen Bundestag sitzenden Politikerin. Nachdem die Politikerin den Mandanten in dem sozialen Netzwerk, in welchem die Diskussion geführt wurde, geblockt hatte, verwendete sie sein Profilbild und kopierte dieses auf Ihre Seite. Damit hat sie ohne Einwilligung des Rechteinhabers ein Lichtbild öffentlich zugänglich gemacht. Auf unsrere Abmahnung hin gab die Politikerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber unserem Mandanten ab, mit der sie sich verpflichtete, das Lichtbild nicht weiter zu verwenden. Auch die als Nebenforderung mit geltend gemachten Rechtsanwaltskosten wurden durch die Politikerin gezahlt, so dass die Akte recht zügig zur vollen Zufriedenheit des Mandanten geschlossen werden konnte.
Ein gerade volljähriger Mandant unserer Kanzlei war in der Silvesternacht 2017/2018 auf einer Party auf einem Waldspielplatz. Dorthin gekommen war er mit dem Auto seiner Mutter, das er etwas abseits auf einem Parkplatz abgestellt hatte. Im Verlauf des Abends nach reichlich Alkoholkonsum vergnügte sich der Mandant mit einer Mitschülerin im Auto. Als beide gerade miteinander den Beischlaf vollzogen, bemerkten sie plötzlich, dass mehrere Handys von außen ins Wageninnere gerichtet waren und die Szene gefilmt wurde. Einige der Täter teilten die Bilder in der Folgezeit über WhattsApp bzw. Snapchat. Die Polizei ermittelte insgesamt 4 Personen, die einen Film aufgenommen bzw. weitergeleitet haben.
Gegen alle 4 Personen sind wir inzwischen erfolgreich vorgegangen. Alle 4 mussten strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgeben und eine Geldentschädigung zahlen. Die geringste Geldentschädigung in Höhe von € 1.000,00 musste eine Person zahlen, die selbst nicht gefilmt, einen Film aber erhalten und an eine Person weitergeleitet hatte. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Person damals erst 17 Jahre alt war. Die höchste Geldentschädigung in Höhe von € 4.500,00 musste ein Jugendlicher bezahlen, der selbst einen Film aufgenommen und per Snapchat verbreitet hatte. Zwei der Fälle konnten außergerichtlich geregelt werden, in zwei weiteren Fällen bedurfte es zunächst der Klageerhebung zum Landgericht Heidelberg
Eine Mandantin unserer Kanzlei hatte als Komparsin in einem Tatort mitgespielt. Anders als mit der Mandantin vereinbart wurden dabei auch Nacktaufnahmen gezeigt. Dies hatte die Mandantin mit Schrecken feststellen müssen, als sie den Tatort im Fernsehen sah. Wir haben nach erfolgloser Abmahnung zunächst gegen den verantwortlichen Fernsehsender eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit welcher die zukünftige Ausstrahlung der entsprechenden Szenen im Fernsehen und in der Mediathek verboten wurde. Anschließend konnte mit dem Fernsehsender eine Einigung erzielt werden. Der Sender gab eine Abschlusserklärung ab und erkannte damit die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung zwischen den Parteien an. Außerdem zahlte der Fernsehsender im Rahmen der Einigung eine recht hohe Geldentschädigung an die Mandantin und erstattete dieser ihre Rechtsanwaltskosten. Kurze Zeit nach der Ausstrahlung im Fernsehen war der Tatort außerdem bei Youtube zu sehen. Da Youtube zu Google gehört, haben wir für die Mandantin Ansprüche auch gegenüber Google geltend gemacht. Nachdem wir Google zunächst von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hatten, erhielten wir keine sinnvolle Rückmeldung. Auf die daraufhin ausgesprochene Abmahnung (vorab per Email) erhielten wir lediglich eine Einladung zu einer Umfrage zur Kundenzufriedenheit, worauf wir gegen Google eine einstweilige Verfügung erwirkten und diese bei Google in Irland zustellen ließen. Anschließend erhoben wir für die Mandantin Hauptsacheklage gegen Google, da Google keine Abschlusserklärung abgegeben hatte. Im Rahmen der Klage konnte sodann ein Vergleich erzielt werden, mit welchem die Angelegenheit zur vollen Zufriedenheit unserer Mandantin geklärt werden konnte.
Einen Grenzfall hatten wir im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts / Recht am eigenen Bild vor kurzem für einen Mandanten zu bearbeiten: Der Mandant befand sich mit einem Freund im Freibad. In einem Teil des Freibades fand eine öffentliche Veranstaltung statt (Sportwettkampf). Hierüber berichtete die örtliche Tageszeitung und druckte dabei auch zwei (unvorteilhaft getroffene) Bilder unseres Mandanten ab, wie dieser am Beckenrand stand. Grundsätzlich ist eine Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung der abgebildeten Person unzulässig. Hier schaute der Mandant, wenn auch nur für einen kurzen Augenblick, der Sportveranstaltung zu. Daher kamen zwei Ausnahmetatbestände in Betracht. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG sind Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person zulässig. Nach § 23 Nr. 1 KUG sind außerdem ohne Einwilligung zulässig Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte. Bei beiden Ausnahmetatbeständen gab es hier Gründe, die dafür und welche die dagegen sprachen. Wir haben uns daher mit dem Presseverlag dahingehend geeinigt, dass die beiden Bilder nicht weiter verwendet werden, der Verlag jedoch keine Unterlassungserklärung abgibt. Das Ziel des Mandanten, die Bilder aus dem Internet zu bekommen, war damit erreicht.
Eine Mandantin unserer Kanzlei, von Beruf Handwerkerin und nebenbei Model, stellt einige ihrer Bilder auf ihrem Instagram-Profil ein. Von einem Abonennten ihres Instagram-Kanals wurde sie darauf angesprochen, dass mehrere ihrer Bilder auf dem Seitensprung-Portal www.c-date.com verwendet wurden. Die Bilder wurden dabei in einem Profil einer angeblichen weiblichen Person verwendet, die einen Seitensprung sucht. Da die Nutzer von C-Date verständlicherweise anonym sind, war unbekannt ob die Bilder von einem unbekannten Nutzer eingestellt worden waren oder aber - was zumindest denkbar wäre - ob der Betreiber von C-Date nicht selbst ein Fake-Profil mit den Bildern der Mandantin angelegt hatte, um zahlungspflichtige männliche Kunden anzulocken. Aufgeklärt werden konnte dies bis heute nicht, der Betreiber von C-Date - die Firma Interdate S.A. mit Sitz in Luxemburg, hat uns gegenüber bestritten, Fake-Profile zu erstellen. Auf unsere Abmahnung hin hat Interdate zwar keine Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch das Profil einschließlich der Bilder gelöscht. Dies hat der Mandantin ausgereicht und wir haben den Unterlassunganspruch der Mandantin, der nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung hätte ausgeräumt werden können, nicht gerichtlich geltend gemacht, auch da die Mandantin keine Rechtsschutzversicherung hatte und sich eine Vollstreckung in Luxemburg etwas langwieriger gestaltet hätte.
Manche Mitmenschen sind leider schwer zu ertragen, vor allem wenn man sie als Nachbarn hat. Solche Nachbarn haben Mandanten unserer Kanzlei neben sich wohnen. Insbesondere der Nachbar versuch unsere Mandanten zu schikanieren wo es nur geht. Vor einiger Zeit hatte der dann an seinem Haus auf der Gartenseite eine Kamera angebracht, die nicht lediglich sein eigenes Grundstück ins Visier nahm, sondern die auch auf das Grundstück meiner Mandanten über den Zaun hinweg ausgerichtet war. So mussten die Mandanten jederzeit mit der Besorgnis leben, dass sie oder ihre Kinder überwacht werden und dass Filmaufnahmen von ihnen durch den Nachbarn angefertigt werden. Derartige Fälle erleben wir leider immer öfter. Zum Teil kommen dabei auch noch andere Schikanen der unliebsamen Nachbarn hinzu. So hat in einem anderen Fall ein Nachbar unseren Mandanten mehrfach wegen angeblich unzulässiger Nebengebäude das Baurechtsamt eingeschaltet, welches jedoch meinem Mandanten bescheinigte, dass alle Bauten rechtmäßig waren.
Wir haben daher für unsere Mandanten eine Abmahnung ausgesprochen und, nachdem der Nachbar alle Ansprüche zurückgewiesen hatte, Klage beim zuständigen Landgericht erhoben. Nunmehr konnte mit den Nachbarn ein Vergleich erzielt werden, mit dem sich diese verpflichteten, eine Sichtblende neben der Kamera anzubringen, die dafür sorgt, dass die Kamera nicht das Grundstück unserer Mandanten aufnehmen kann. Die Mandanten sind mit dieser Lösung sehr zufrieden, zumal die Nachbarn die überwiegenden Kosten des Verfahrens zu tragen hatten (während der auf unsere Mandanten entfallende kleinere Teil der Verfahrenskosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen wurde) und der Vorgang damit für die Nachbarn auch in finanzieller Hinsicht eine Lektion war.
Eine Mandantin unserer Kanzlei arbeitet nebenberuflich als Stripperin. Davon weiß lediglich ihr Ehemann, nicht hingegen ihr sonstiges Umfeld, insbesondere nicht ihre Kinder oder ihre Berufskollegen. Umso schockierter war sie, als ein Oben-ohne-Foto von ihr in einer Motorradzeitschrift erschien und zwar sowohl online als auch in der Print-Ausgabe.
Was war geschehen? Die Mandantin hatte mit einer befreundeten Kollegin zusammen oben ohne in einem Rockerheim auf einer dortigen Feier bedient. Auf der Feier wurden auch ein paar Bilder gemacht. Für eines der Bilder hatte sie in die Kamera geschaut, ging aber davon aus, dass es sich um ein privates Bild handelt, das selbstverständlich nicht veröffentlicht wird. Dennoch erschien dieses Bild später in der Motorradzeitschrift.
Die Mandantin hatte zunächst aus Sorge, dass jemand aus ihrem Bekanntenkreis das Bild sieht, sämtliche Exemplare in allen ihr bekannten Verkaufsstellen in der Nähe ihres Wohnortes aufgekauft. Sodann hatten wir den Verlag abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Nachdem der Verlag zunächst eine Einwilligung der Mandantin in eine Veröffentlichung behauptet, wir eine solche Einwilligung jedoch bestritten hatten, konnte schließlich eine Einigung mit dem Verlag erzielt werden, nach der der Verlag eine Unterlassungserklärung abgab, der Mandantin aufgrund der Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Geldentschädigung zahlte und die hier angefallenen Rechtsanwaltskosten erstatten musste. Vor allem auch weil mit der Abgabe der Unterlassungserklärung sichergestellt war, dass das komprimittierende Lichtbild unserer Mandantin nicht mehr weiterverbreitet wird, war die Mandantin mit dieser Regelung sehr zufrieden.
Einen etwas kuriosen Fall eines Bilderklaus haben wir vor kurzem für eine Mandantin erfolgreich abgeschlossen. Die Mandantin hatte einen Nachmieter für ihre Wohnung gesucht und hierfür einige Lichtbilder ihrer Wohnung angefertigt. Zwei Jahre später wurde die Wohnung über ein Maklerbüro zum Verkauf angeboten. Von ihren ehemaligen Nachbarn wurde die Mandantin dann darauf hingewiesen, dass der Immobilienmakler eines ihrer Lichtbilder verwendet, sie hatten dies an der Wohnungseinrichtung erkannt. Die Mandantin hatte sich darauf zunächst selbst an das Maklerbüro gewandt und höflich um eine Entschädigung gebeten. Dies wurde von dort abgelehnt mit der Begründung, das Bild sei ja quasi nichts wert und sie sei nur eine Privatfotografin.
Nachdem die Mandantin unsere Kanzlei hierauf beauftragte, sprachen wir eine Abmahnung aus und forderten den Makler zu Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung auf. Dieser gab eine "Unterlassungserklärung" ab, die aus mehreren Gründen unwirksam war und sah die Sache damit als erledigt an. Auf unsere Hinweise bezüglich der Unwirksamkeit der abgegebenen Erklärung verwies er uns auf den Gerichtsweg, woraufhin wir eine einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Landgericht gegen den Makler erwirkten, mit welchem diesem die Veröffentlichung des Bildes untersagt wurde. Nach Zustellung reagierte der Makler nicht, so dass wir ihm zunächst ein Abschlusschreiben zukommen ließen, worauf er eine Abschlusserklärung abgab, jedoch die Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten zurückwieß. Wir führten daher ein Gerichtsverfahren gegen den Makler, an dessen Ende er zur vollständigen Zahlung sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt wurde.
Einen weiteren etwas kuriosen Fall, diesmal zum Bildrecht, hatten wir für einen als Clown arbeitenden Mandanten bearbeitet. Der Mandant war als Clown bei einem Straßenfest aufgetreten. Hier wurden zulässiger Weise Bilder u.a. durch die lokale Tageszeitung angefertigt und eines der Lichtbilder auch in einem Bericht über die Veranstaltung veröffentlicht. So weit so gut. Der Mandant wunderte sich aber sehr, als er mehrere Monate nach der Veranstaltung sein Bildnis als Wahlwerbung einer Partei bei der Kommunalwahl in Baden-Württemberg 2019 entdeckte. Auch wenn es sich nicht um eine Partei im rechten oder linken Rand handelte, sondern um eine der beiden klassischen Volksparteien, war der Mandant, der keinerlei Einwilligung hierzu gegeben hatte und der parteipolitisch neutral ist, nicht mit der Veröffentlichung im Wege der Wahlwerbung einverstanden.
Auf unsere Abmahnung, mit der wir Unterlassung, eine fiktive Lizenzentschädigung sowie Kostenerstattung geltend gemacht hatten, hat der Ortsverband der Partei eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Forderungen jedoch zurückgeweisen und sich auf den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG berufen. Dieser war jedoch im Ergebnis nicht einschlägig und letztlich konnte im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs doch eine für den Mandanten sehr vorteilhafte Lösung gefunden werden. Das weitere Argument der Partei, der Mandant sei ja als Clown verkleidet und daher nicht als Person erkennbar, war ebenfalls unbeachtlich.
Im Rahmen einer Fernsehsendung spielte die Mutter unserer Mandantin als Komparsin mit. In der Sendung laden alle Teilnehmer einer Staffel die jeweils anderen Teilnehmer zu sich nach Hause ein und bekochen diese. Anschließend erhalten alle Teilnehmer eine Bewertung und der Teilnehmer mit den besten Bewertungen gewinnt. Die Mutter der Mandantin hatte in einem der Zimmer auch mehrere Bilder von Familienmitgliedern hängen. Die Produktionsfirma fragte bei der Mandantin vorab um eine Zustimmung zu einer Veröffentlichung der Bilder an, die jedoch nicht erteilt wurde.
Es kam wie es kommen musste und beim Dreh in der Wohnung dachte wohl niemand an die Bilder. Unsere Mandantin war dann weniger erfreut, als sie an dem Abend der Ausstrahlung feststellen musste, dass Bilder von ihr selbst, ihrem Ehemann und ihren Kindern mehrfach und in Großaufnahme im Fernsehen gezeigt wurden. Auf unsere Abmahnung meldete sich die Produktionsfirma, die für den Fernsehsender und sich selbst Unterlassungserklärungen abgab und Auskunft erteilte. Anschließend konnte mit der Produktionsfirma ein Vergleich abgeschlossen werden, der die Zahlung einer Geldentschädigung im Rahmen einer fiktiven Lizenzgebühr sowie die volle Übernahme der durch unsere Kanzlei angefallenen Kosten beinhaltete.
Einer unserer Mandanten ist Berufsfotograf und hat sich auf die Aufnahme von Lebensmitteln spezialisiert. Dass er sehr erfolgreich Bilder anfertigt und seine Bilder beliebt sind, zeigt sich bereits dadurch, dass im In- und Ausland immer wieder seine Bilder rechtswidrig im Internet verwendet werden. Etwas kurioser war der Fall, als der Mandant eines Abends auf einem Privatsender die Nachrichten ansah und bei der Berichterstattung über die zunehmende Alterung der Gesellschaft eines seiner Lichtbilder verwendet wurde, welches einen Geburtstagskuchen zeigt. Das Bild war in der Folgezeit auch online über die Mediathek des Fernsehsenders abrufbar.
Auf unsere Abmahnung hin hat der in Anspruch genommene Fernsehsender eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, den geforderten Schadensersatz gezahlt und die hier angefallenen Rechtsanwaltskosten erstattet.
Einen ganz ähnlichen Fall wie den unter der letzten Überschrift hatten wir gegenüber einem Hotel. Ein Hotel hatte ein Bild von einer Geburtstagstorte ohne Erlaubnis unseres Mandanten auf die Speisekarte kopiert. Unser Mandant hatte das Lichtbild erstellt und lizenziert dieses Bild seither recht erfolgreich. Auf unsere Abmahnung meldete sich die Betreiberin des Hotels, entschuldigte sich und gab eine Unterlassungserklärung ab. Aufgrund der Entschuldigung war unser Mandant bereit, eine geringere als die marktangemessene Entschädigung zu akzeptieren, die dann von der Betreiberin des Hotels gezahlt wurde, so dass am Ende alle Beteiligten zufrieden waren.
Für einen von unserer Kanzlei vertretenen Berufsfotografen hatten wir kürzlich einen besonders dreisten Fall des Bilderklaus bearbeitet. Der Mandant hatte sich vor einigen Jahren als Berufsfotograf selbständig gemacht und hatte am Anfang seiner Karriere Kontakt mit einer Schreinerei. Er fertigte probeweise einige Lichtbilder in der Schreinerei an und unterbreitete der Schreinerei ein Angebot zur Nutzung der Bilder. Da er Neuling war und sich erst am Markt etablieren musste, war das Angebot sehr günstig. Dennoch lehnte die Schreinerei das Angebot aus Kostengründen ab. Vier Jahre später bemerkte der Fotograf nunmehr, dass sechs der Lichtbilder auf der Homepage der Schreinerei verwendet werden. Zunächst schrieb er die Schreinerei selbst an und forderte Schadensersatz. Da die Schreinerei dies zurückwies, schaltete er unsere Kanzlei ein und wir sprachen eine Abmahnung gegen die Schreinerei aus.
Die Schreinerein ließ sich nach Zustellung der Abmahnung anwaltlich vertreten und gab zunächst eine Unterlassungserklärung ab und erteilte auch die von uns geforderte Auskunft. Die Bemessung des konkreten Schadens, über die wir für den Fotografen mit dem Anwalt der Schreinerei verhandelten, war nicht ganz unkompliziert. Nach den eigentlich anzuwendenen MFM-Richtlinien betrug der Schadensersatz aufgrund der langen Nutzung der Bilder bei knapp € 5.000,00. Der Fotograf hatte die Bilder der Schreinerei seinerzeit jedoch für lediglich € 100,00 angeboten, weshalb eine Durchsetzung der vollen Summe gemäß MFM unrealistisch war. Ebenso wenig waren jedoch die € 100,00 heranzuziehen. Wir haben uns daher in etwa bei der Mitte geeinigt, wobei die Schreinerei selbstverständlich auch die hier anfallenden Rechtsanwaltskosten in voller Höhe zu erstatten hatte.
Ein Metzger, der neben seiner klassischen Tätigkeit als Metzger auch Catering bietet, hatte auf seiner Internetseite zur Bewerbung seiner Angebote mehrere Bilder eingestellt. Eines der Bilder mit der Überschrift "Blätterteig-Leckereien" zeigte mehrere Blätterteigrollen. Dieses Bild war von einem unserer Mandanten erstellt worden, der dieses Geld an Gastronomen lizenziert hatte, nicht jedoch an den Metzger, der das Bild bei Google gefunden und anschließend ohne Berechtigung verwendet hatte.
Auf unsere Abmahnung hin gab der Metzger eine Unterlassungserklärung ab, fand es jedoch "unverschämt" Schadensersatz und Kostenerstattung zu fordern und lehnte jegliche Zahlung ab. Auf unsere Klage meldete sich dann kurz vor der vom Gericht angesetzten mündlichen Verhandlung sein zwischenzeitlich eingeschalteter Rechtsanwalt telefonisch wegen eines Vergleichs. Sodann schlossen wir im gerichtlichen Verfahren einen Vergleich, nachdem der Metzger geringfügig weniger als eingeklagt zahlte und sich verpflichtete, die gesamten Verfahrenskosten zu übernehmen. Im Ergebnis hatte der Metzger € 1.200,00 mehr zu bezahlen, als wenn er sich gleich außergerichtlich mit uns geeinigt hätte.
In einer Heidelberger Grundschule war es im Jahr 2019 zu einer Schlägerei während einer Einschulungsfeier gekommen, in deren Verlauf sich mehrere Erwachsene derart prügelten, dass die Polizei mit 18 Streifenwagen anrücken musste. Wenige Tage später wurde hierüber in einer überregionalen Zeitung berichtet. Dabei wurde auch das Bild einer Mandantin unserer Kanzlei abgebildet, die - bis auf das Gesicht - verschleiert war. Die Zeitung wollte das Bild offenbar als Beleg dafür verwenden, dass ein hoher Ausländeranteil zu erhöhter Gewaltbereitschaft führe.
Tatsächlich war die Mandantin jedoch in den Vorfall in keiner Weise involviert, sie war nicht einmal auf der Einschulungsfeier. Das Bild zeigte sie, wie sie an einem anderen Tag ihr Kind in die Grundschule brachte. Bezüglich Personen, die bei der Einschulungsfeier anwesend waren, könnte gegebenenfalls ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegen und damit eine Einwilliung in die Veröffentlichung ausnahmsweise nicht erforderlich sein. Da unsere Mandantin gänzlich unbeteiligt war, war eine Einwilligung erforderlich, die jedoch nicht vorlag.
Aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechts unserer Mandantin haben wir den Zeitungsverlag abgemahnt. Dieser gab kommentarlos die von uns geforderte Unterlassungserklärung ab und erstattete die als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Damit war der Anspruch der Mandantin in kurzer Zeit erfüllt und die Mandantin glücklich. Kurz und schmerzlos.
Einen wirklich sehr kuriosen Fall hatten wir vor kurzem für eine Mandantin unserer Kanzlei erfolgreich zum Abschluss bringen können. Die Mandantin ist Thailänderin, lebt jedoch seit mehreren Jahren in Deutschland. Vor einigen Jahren hielt sie sich in der Innenstadt von Bangkok und wurde dabei, wie sich nunmehr herausstellte, heimlich gefilmt. Die Szene wurde, wie die Mandantin vor kurzem zufällig beim Anschauen einer DVD bemerkte, in einem recht bekannten Hollywood-Spielfilm verwendet und zwar in zwei Sequenzen, in denen das Junkie- und Prostituiertenmilieu von Bangkok dargestellt wurde. Ganz nach dem Motto: Wenn Du einmal in dem Sumpf drin bist, kommst Du nie mehr raus. Unsere spätere Mandantin hatte jedoch niemals in ihrem Leben etwas mit Drogen oder dem Drogenmilieu zu tun.
Nach Ansehen des Films beauftragte die Mandantin unsere Kanzlei mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem deutschen Rechteverwerter sowie einigen Onlinehändlern, welche den Film als DVD bzw. Blu-ray anboten. Über ihre Anwaltskanzlei meldete sich daraufin der Rechteverwerter bei uns. Dieser hatte - glaubhaft und durchaus nachvollziehbar - keine Kenntnis davon, dass das Filmteam seinerzeit keine Einwilligung der Mandantin eingeholt hatte. Und der Rechteverwerter hatte beim Filmhersteller dafür bezahlt, den Film exklusiv in Deutschland verwerten zu dürfen. Mit anderen Worten hatte der Rechteverwerter ein großes Interesse daran, den Hollywood-Spielfilm weiter zu vertreiben und bot daher eine Geldentschädigung an, sofern die Mandantin auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung verzichtet und den Film weiter verwerten darf. Da die Mandantin jahrelang nicht auf den Film angesprochen wurde und daher nicht unbedingt zu befürchten war, dass sie in den Film von weiteren Dritten erkannt wird, ließ sich die Mandantin darauf ein. Die Mandantin erhielt eine hohe Geldentschädigung, die sie voll behalten kann. Unsere Rechtsanwaltskosten wurden von der Rechtsschutzversicherung der Mandantin übernommen.
Ein Mandant unserer Kanzlei ist als Berufsfotograf und Blogger weltweit unterwegs und hat sich darauf spezialisiert, hochwertige Bilder in exotischen Destinationen anzufertigen und über diese zu berichten und die angefertigten Lichtbilder zu lizenzieren. Es kommt imme wieder vor, dass diese Bilder auf fremden Internetseiten zu finden sind.
Ein anderer gewerblicher Blogger, der mit seiner Internetseite seinen Lebensunterhalt verdient und eigentlich wissen sollte, dass fremde Bilder tabu sind, hatte bereits vor einigen Jahren ein Lichtbild des Mandanten unerlaubt auf seiner Internetseite verwendet. Der Mandant hatte ihn seinerzeit direkt angeschrieben und sich mit ihm auf einen vergleichsweise geringen Schadensersatz geeinigt. Einige Jahre später tauchte dann plötzlich ein anderes Bild des Mandanten auf der Internetseite des Bloggers auf, erneut ohne vorherige Einwilligung oder Kenntnis des Mandanten. Nunmehr sprachen wir als Anwaltskanzlei für den Mandanten eine Abmahnung aus.
Der Blogger gab daraufhin insgeasamt 2 unwirksame Unterlassungserklärungen ab, nach Beanstandung durch uns gab er schließlich eine wirksame Unterlassungserklärung ab und erteilte Auskunft über den Umfang der Bildnutzung. Da die Auskunft jedoch nachweislich falsch war und wir anhand eigener Informationen den Nutzungszeitraum nachweisen können, haben wir die finanziellen Forderungen gegenüber dem Blogger beziffert und im Namen des Fotografen geltend gemacht. Da hierauf keinerlei Reaktion erfolgte, mussten wir die Ansprüche bei Gericht geltend machen. Dort bekamen wir die geltend gemachten Ansprüche voll zugesprochen, der Blogger hat jetzt zusätzlich noch die Verfahrenskosten zu tragen.
Einige Zeit, nachdem eine von unserer Kanzlei vertretene Berufsfotografin bei einem Fotoshooting mehrere Lichtbilder einer Serie erstellt hatte, war eines der Lichtbilder in einer lokalen Tageszeitung in einem Bericht über die Künstlerin zu finden, welche bei dem Fotoshooting abgebildet worden war. Die Künstlerin hatte, wie sich im Nachhinein herausstellte, dieses Bild später der Redakteurin der Tageszeitung zur Verfügung gestellt, freilich mit dem Hinweis dass das Bild nicht veröffentlicht werden darf. Dennoch wurde das Lichtbild sowohl in der Printausgabe der Tageszeitung als auch online veröffentlicht und dabei sogar die Redakteurin der Tageszeitung als Fotografin angegeben.
Auf die Abmahnung gab der Verlag umgehend eine Unterlassungserklärung ab. Es konnte auch kurzfristig eine Einigung über die Höhe des zu erstattenden Schadensersatzes sowie die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten gefunden werden, so dass die Angelegenheit nach recht kurzer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden konnte.
Und wieder einmal ein kulinarischer Sachverhalt: Ein Caterer, der verschiedene Speisen und Getränke mobil anbietet, hatte zur Bewerbung seines Popcorn-Automaten ein Bild unseres Mandanten verwendet, auf welchem eine Popcorn-Tüte abgebildet war. Da unser Mandant als Berufsfotograf mit seinen Bildern sein Geld verdient, ließ er sich dies nicht gefallen. Nach unserer Beauftragung sprachen wir gegen den Caterer zunächst eine Abmahnung aus, woraufhin keinerlei Reaktion erfolgte. Daraufhin erwirkten wir im Auftrag des Fotografen gegen den Caterer beim Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung, die wir dem Caterer zustellten. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion, außer dass das Bild nicht mehr verwendet wurde, woaraufhin wir dem Caterer ein Abschlussschreiben zukommen ließen und diesen aufforderten, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.
Auch hierauf erfolgte keine Reaktion. Die Kosten des Verfügungsverfahren sind inzwischen festgesetzt und wir vollstrecken diese derzeit gegen den Caterer. Parallel hierzu machen wir in einem Hauptsacheverfahren für den Fotografen seine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung geltend.
Eine Mandantin unserer Kanzlei ist Bodybuilderin und auf nationaler Ebene auch auf Bodybuilding-Meisterschaften recht erfolgreich. In einem Fitnessstudio, in welchem sie früher trainiert hatte, war vor einiger Zeit ein Video aufgenommen wurde, in dem die Mandantin abgebildet ist, wie sie gerade eine beachtliche Hantel stemmt. Die Aufnahmen waren privat entstanden. Einige Zeit später ist die Mandantin aus dem Fitnessstudio ausgeschieden und es entstand eine zivilrechtliche Streitigkeit wegen der noch offenen Vertragslaufzeit und den noch zu zahlenden Monatsbeiträgen. Auf einmal bemerkte die Mandantin, dass das beschriebene Video auf der gewerblichen Facebook-Seite des Fitnessstudios verwendet wurde.
Wir sprachen darauf für die Bodybuilderin gegen den Betreiber des Fitnessstudios eine Abmahnung aus und forderten diesen zur unverzüglichen Löschung des Videos auf Facebook sowie etwaigen weiteren Internetseiten auf, außerdem zur Zahlung einer fiktiven Lizenzentschädigung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten. Der nicht anwaltlich vertretene Betreiber des Fitnessstudios gab zunächst eine falsche Unterlassungserklärung ab, mit welcher er sich zur Unterlassung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke unserer Mandantin verpflichtete. Wir hatten jedoch keine Urheberrechte, sondern eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild) geltend gemacht. Auf entpsrechende Monierung gab der Betreiber darauf eine wirksame Unterlassungserklärung ab und erstattete auch voll die geltend gemachten finanziellen Forderungen.
Ein Berufsfotograf hatte ein Lichtbild erstellt, auf welchem seine Tochter abgebildet war. Ein Unternehmen verwendete daraufhin ohne Erlaubnis das Lichtbild im Rahmen seines gewerblichen Internetauftrittes. Der Fototgraf lizenziert das Bild zwar über Pixelio, von wor das Unternehmen das Bild wohl bezogen hatte. Allerdings wurde keine der Nutzungsbedingungen eingehalten (u.a. keine Urhebernennung), so dass die Nutzung unrechtmäßig war. Da die Abmahnung nicht erfolgreich war, erwirkte der Fotograf zunächst eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Mannheim. Im Rahmen einer Zahlungsklage beim Amtsgericht Mannheim konnte dann ein Vergleich erzielt werden, nach dem das Unternehmen dem Fotografen und seiner Tochter jeweils Schadensersatz für die unberechtigte Bildnutzung bzw. die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zahlte und auch die überwiegenden Verfahrenskosten trug.
Eine Mandantin unserer Kanzlei vermittelt Ferienwohnungen und lässt zu diesem Zweck von einem Berufsfotografen Lichtbilder erstellen, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Nach den mit den Eigentümern der Ferienwohnungen abgeschlossenen Verträgen dürfen diese die Bilder für die Dauer des Vertragsverhältnisses nutzen, um ihre Ferienwohnungen im Internet zu bewerben. Ein Eigentümer einer Ferienwohnung hatte jedoch zwei Lichtbilder, die dies von einem Berufsfotografen hatte erstellen lassen und an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hatte, auch lange Zeit nach Beendigung des Vertrages mit unserer Mandantin weitergenutzt. Da eine freundliche Email nichts brachte, beauftragte die Mandantin unserer Kanzlei mit dem Ausspruch einer Abmahnung. Der Eigentümer der Ferienwohnung gab eine Unterlassungserklärung ab, zahlte einen angemessenen Schadensersatz und erstattete auch die hier angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Unser Mandant in diesem Fall ist ein Onlinehändler mit Sitz in Deutschland, der vor allem Gartengeräte über das Internet vertreibt. Zu diesem Zweck erstellt er selbst mit professioneller Fotoausrüstung hochwertige Produktbilder, ohne jedoch selbst Berufsfotograf zu sein. Ein großer Onlinehändler, der zwar in Italien seinen Firmensitz hat, von dort jedoch auch in Deutschland Gartengeräte zum Verkauf anbietet, hatte auf Ebay.de in mehreren Angeboten insgesamt 4 Lichtbilder unseres Mandanten verwendet. Auf eine Abmahnung hin gab der Onlinehändler zwar eine Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keinerlei Zahlung. Die Schreiben, mit welchem der konkrete Schadensersatz beziffert und die angefallenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung als Nebenforderung geltend gemacht worden waren, blieben unbeantwortet. Insbesondere bei Verletzern mit Sitz im Ausland ist dies nach unserer Einschätzung ein nicht selten anzutreffendes Muster, da viele Verletzer sich aufgrund des Sitzes im Ausland in Sicherheit wiegen.
Wir erhoben darauf im Auftrg des Onlinehändlers Klage beim AG Köln. Der Amtsrichter meinte zunächst, das AG Köln sei unzuständig und die Klage müsste in Italien erhoben werden. Auf unseren Hinweis auf das Urteil des BGH vom 21.04.2016, Az.: I ZR 43/14 (An Evening with Marlene Dietrich) erkannte der Amtsrichter jedoch seine Zuständigkeit und ließ die Klage dem Onlinehändler in Italien zustellen. Dieser ließ über einen Anwalt in Deutschland die Ansprüche anerkennen, zahlte die gesamte Forderung zuzüglich Zinsen und musste auch für die Verfahrenskosten aufkommen.
Ein Mandant unserer Kanzlei, der Berufsfotograf ist, hat sich auf die Erstellung von Lichtbildern im Bereich Sport spezialisiert. Dabei hat er einen Schwerpunkt auf Dressur- und Rennpferde gelegt. Auf einer größeren Veranstaltung hatte er im Auftrag des Veranstalters Bilder angefertigt und dem Veranstalter zur einfachen Nutzung überlassen, die ausschließlichen Nutzungsrechte verblieben bei ihm. Der Eigentümer eines der abgebildeten Dressurpferde bot über eine einschlägige Internetplattform das Dressurpferd einige Zeit später zum Verkauf an und verwendete dabei ein von unserem Mandanten erstelltes Lichtbild. Wir sprachen daraufhin für den Mandanten eine Abmahnung aus und forderten den Eigentümer des Pferdes zur Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung auf.
Der Eigentümer des Pferdes gab daraufhin eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so dass der Unterlassungsanspruch innerhalb der von uns gesetzten Frist erfüllt wurde. Der Eigentümer wies zugleich auf seine aus seiner Sicht schlechte finanzielle Situation hin. Auch wenn dies dem Mandanten und uns etwas seltsam vorkam - schließlich handelte es sich bei dem beworbenen Pferd um ein sehr hochpreisiges Pferd - kamen wir dem Eigentümer sowohl hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes als auch bei der Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten entgegen und dieser zahlte beides in monatlichen Raten ab, so dass die Angelegenheit insgesamt recht unkompliziert abgeschlossen werden konnte.
Ein von uns vertretener Orchideen-Züchter ist nebenbei begeisterter Hobby-Fotograf und erstellt recht hochwertige Lichtbilder. Neben der rein privaten Nutzung fertigt er auch Lichtbilder seiner Orchideen-Züchtungen an und bewirbt hiermit seine Orchideen. Seine gezüchteten Orchideen sind nicht nur hochwertig, sondern auch zum Teil sehr originell und individuell. Mehrere Onlinehändler haben in der vergangenen Zeit ein bestimmtes Foto unseres Mandanten verwendet, welches eine von ihm gezüchtete besondere Orchidee abbildet. Die anderen Onlindhändler verwenden dieses Lichtbild jedoch nicht einmal zur Bewerbung ihrer eigenen Orchideen, sondern verkaufen sogenannte Orchideen-Samen, aus denen dann die Züchtung unseres Mandaten wachsen soll. Diese Vorgehensweise grenzt bereits - unabhängig von der Urheberrechtsverletzung - an Betrug, da Orchideen stets einen Ableger brauchen um zu wachsen, mit Samen erhält man trotz intensiver Pflege keine Orchidee, sondern allenfalls Unkraut.
Da diese unseriösen Händler im Wettbewerb zu meinem Mandanen stehen, ist dieser verständlicher Weise ohnehin von deren Machenschaften negativ betroffen. Als vor kurzem ein Mannheimer Onlinehändler das Bild meines Mandanten verwendete, sind wir dagegen im Wege der Abmahnung vorgegangen. Der Mannheimer Händler gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch jegliche Zahlung. Er hatte seine Mannheimer Adresse nicht angegeben, sondern verkaufte seine Ware offiziell aus Ungarn und rechnete wohl nicht damit, in Deutschland verklagt zu werden. Wir ermittelten jedoch seine Anschrift in Mannheim und verklagten ihn am Amtsgericht Mannheim. Im Gerichtsverfahren konnten wir einen für unseren Mandanten sehr vorteilhaften Vergleich erzielen.
Für eine Mandantin unserer Kanzlei gingen wir gegen einen Hersteller von Lehrmaterialien vor. Unsere Mandantin ist ebenfalls Herstellerin von Lehrmaterialien und vertreibt u.a. auch Lehrtafeln für Klassenräume für unterschiedliche Schulfächer. Im Rahmen einer Ausschreibung hatte unsere Mandantin zwei Lehrtafeln verwendet. Den Zuschlag im Rahmen der Ausschreibung erhielt jedoch nicht unsere Mandantin, sondern ein Mitbewerber. Und dieser Mitbewerber machte sich nicht nach gewonnenem Auftrag nicht einmal die Mühe, eigene Lehrtafeln zu verwenden, sondern druckte einfach die beiden Lehrtafeln unserer Mandantin nach. Dabei beging er eine Urheberrechtsverletzung, denn die Lehrtafeln enthielten zum einen mehrere von der Mandantin erstellte Lichtbilder, welche bereits urheberrechtlich geschützt sind. Zum anderen waren auch die Lehrtafeln an sich als Gesamtwerk urheberrechtlich geschützt.
Auf die Abmahnung gab der Mitbewerber eine Unterlassungserklärung ab, lehnte jedoch die Erteilung der weiter geforderten Auskunft sowie die Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten ab. Die Ablehnung begründete der Mitbewerber damit, dass er die beiden Schautafeln von einem Dritten käuflich erworben hatte und somit keine Vervielfältigung begangen habe. Dieser Dritte war ein Abnehmer unserer Mandantin, der uns gegenüber jedoch bestätigte, lediglich eine andere Schautafel sowie einen USB-Stick veräußert zu haben, auf welchem sich Lichtbilder befunden haben. Damit hatte der Mitbewerber aber nachweislich eine unerlaubte Vervielfältigung derauf dem USB-Stick befindlichen Lichtbilder begangen. Nachdem endlich eine vollständige und zutreffende Auskunft durch den Mitbewerber erteilt war, erstattete dieser auch die geforderten Rechtsanwaltskosten und zahlte an meine Mandandantin Schadensersatz.
Eine Mandantin unserer Kanzlei, die einen Onlineshop betreibt, ärgert sich verständlicher Weise darüber, dass immer wieder einige ihrer Produktbilder von Mitbewerbern unerlaubt zur Bewerbung ihrer Produkte verwendet werden. In einem kürzlichen Fall von Bilderklau zweier Produktbilder sprachen wir auftragsgemäß eine Abmahnung aus, woraufhin der Mitbewerber eine Unterlassungserklärung abgab, Auskunft über Art und Umfang der Nutzung der beiden Produktbilder erteilte und die hier angefallenen Rechtsanwaltskosten erstattete. Nach Bezifferung des Schadensersatzes auf € 600,00 erfolgte jedoch keine Zahlung und trotz Zahlungserinnerung keinerlei Reaktion, woraufhin wir den Erlass eines Mahnbescheides beantragten.
Über einen Rechtsanwalt, der vortrug, seine Mandantin habe unser Schreiben, mit welchem wir den Schadensersatz beziffert hatten, nicht erhalten, legte der Mitbewerber Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Nachdem wir diesem Kopien der Fax-Sendebestätigungen dieses Schreibens sowie der Zahlungserinnerung übersandt hatten, erfolgte doch noch eine vollständige Zahlung durch den Mitbewerber.
Eine von unserer Kanzlei vertretene Studentin hatte eine Affäre mit einem Bekannten. Eines Tages während des Geschlechtsverkehrs bemerkte die Mandantin, dass sich ihre Affäre seltsam verhielt. Schließlich bemerkte sie, dass er den Geschlechtsakt auf seinem Handy aufgenommen hatte. Sie forderte ihn auf, das Video sofort zu löschen, was er auch machte. Doch anscheinend stellte er anschließend das Video wieder her und leitete es Dritten weiter. Wie sich später herausstellte, tauschten die Affäre und Freund von ihm regelmäßig Nacktbilder und -videos über WhattsApp und ähnliche Dienste. Auch gegenüber Dritten hatte die Affäre geäußert, ein Video von ihm und der Mandantin weitergeleitet zu haben. Wir sprachen daraufhin eine Abmahnung aus und forderten ihn zur Unterlassung und Auskunftserteilung auf.
Hierauf gab der Bekannte eine (aus seiner Sicht vorsorgliche) Unterlassungserklärung ab, behauptete jedoch, das Bild niemals wieder hergestellt zu haben, geschweige denn weitergeleitet. Wir klagten daraufhin vor dem zuständigen Gericht die Ansprüche auf Versicherung der Richtigkeit der Angaben an Eides statt, Geldentschädigung und Kostenerstattung ein. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ließ sich die Affäre nunmehr von einem Rechtsanwalt vertreten und nunmehr konnte eine Einigung erzielt werden. Es wurde eine (geringe) Geldentschädigung gezahlt und der Gegner erstattete die hier angefallenen Rechtsanwaltskosten. Die Verfahrenskosten hatte darüber hinaus auch die Affäre zu tragen.
Auch in diesem Fall wurde eine anderen von unserer Kanzlei vertretene Mandantin Opfer ihres "Gespielen", der sie heimlich beim Sex filmte. Anders als die Mandantin in dem zuvor beschriebenen Fall bemerkte sie dies nicht. Einige Monate später, nachdem die Affäre schon längst beendet war, wurde die Mandantin von einem Arbeitskollegen darauf aufmerksam gemacht, dass ein Sex-Video von ihr existiert. Eine mehrere Sekunden dauernde Sequenz aus dem Video wurde als Werbung für eine Seitensprung-Agentur verwendet. Dabei handelte es sich nicht um die Werbung für eine etablierte und seriöse Seitensprung-Agentur, sondern um eine höchst unseriöse Seite, die sich per Pop-up öffnete. In der Pop-up-Werbung war auch die Sex-Szene zu sehen, in welcher unsere Mandantin leider eindeutig inklusive Gesicht gezeigt wurde.
Die Seite hatte natürlich kein ordnungsgemäßes Impressum, der Anbieter saß wohl - wie eine Internetrecherche ergab - in Kanada. Eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft half hier auch nicht weiter, das Verfahren wurde wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Tatverdächtigen (Betreiber der Internetseite) eingestellt. Wir konnten jedoch gegen den ehemaligen "Gespielen" der Mandantin vorgehen, der die Aufnahmen erstellt haben musste. Der war zwar inzwischen in sein Heimatland Italien zurückgekehrt und reagierte nicht, so dass der Unterlassungsanspruch und auch der Auskunftsanspruch nicht erfüllt wurden. Daher blieb unklar, wie die Aufnahmen auf die Seite der Seitensprung-Agentur kamen. Wir machten jedoch eine Geldentschädigung für die Mandantin geltend und erwirkten, da er nicht reagierte, ein Versäumnisurteil, das wir schließlich vollstrecken konnten. Zwar ist die Mandantin jetzt nicht durch eine Unterlassungserklärung gesichert, dass das Video nicht mehr auftaucht, hat dafür jetzt aber wenigstens eine Geldentschädigung erhalten. Und bei dem Hochladen des Videos scheint es sich um eine einmalige Aktion gehandelt zu haben, das Sex-Video ist seither nicht mehr im Internet aufgetaucht.
Für den neuen Internetauftritt ihrer Zahnarztpraxis hatte die Inhaberin von einem Berufsfotografen professionelle Lichtbilder erstellen lassen. Außer ihr war seinerzeit noch ein angestellter Zahnarzt in der Praxis beschäftigt, so dass sie u.a. auch ein Lichtbild von diesem hatte erstellen lassen. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an sämtlichen erstellten Lichtbildern ließ sie sich von dem Fotografen einräumen. Einige Zeit später schied der angestellte Zahnarzt aus der Praxis aus und gründete als selbständiger Zahnarzt seine eigene Zahnarztpraxis. Um diese zu bewerben, schaltete er in der kommunalen Tageszeitung eine Annonce, bei der er ein Lichtbild verwendete, welches ihn zeigte, woran die ausschließlichen Nutzungsrechte jedoch bei seiner früheren Arbeitgeberin lagen. Trotz freundlicher Bitte, das Bild zukünftig nicht weiter zu verwenden, betonte der Zahnarzt, das Lichtbild zeige ihn und damit könne er damit machen was er wolle.
Die Inhaberin der Zahnarztpraxis beauftragte uns daraufhin mit dem Ausspruch einer Abmahnung. Hierauf gab der Zahnarzt in Bezug auf das Lichtbild eine Unterlassungserklärung ab und erteilte die Auskunft. Ebenso wurden die hier angefallenen Rechtsanwaltskosten erstattet. Nach der Auskunft des Zahnarztes wurde das Lichtbild lediglich einmalig im Rahmen der Zeitungsannonce verwendet. Auf der Homepage des Zahnarztes war das Lichtbild nicht veröffentlicht. Auch aufgrund des ehemaligen Beschäftigungsverhältnisses beließ es die Inhaberin der Zahnarztpraxis damit und verzichtete auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Ein von unserer Kanzlei vertretener Polizist, der sich privat sehr für Autos interessiert, besuchte zusammen mit seiner Ehefrau die seinerzeit noch in Frankfurt durchgeführte IAA. Wenige Tage später berichtete ein privater Fernsehsender unter dem Schlagwort "Gaffende Typen" über Männer, welche sich auf derartigen Veranstaltungen weniger wegen der Autos als wegen der hübschen Messehostessen aufhalten und diese beglotzen bzw. angaffen. Es wurden auch einige dieser Männer auf der IAA interviewt, die zugaben, zumindest auch, wenn nicht ganz überwiegend ausschließlich wegen der Messehostessen auf der IAA gewesen zu sein. Dem Privatsender genügte die Ausstrahlung dieser Interviews (welche allesamt zum Fremdschämen waren) jedoch nicht aus, sondern zeigte auch unseren Mandanten mit Kamera in der Hand und brachte neben diesem im Beitrag das Schlagwort "GAFFENDE TYPEN" an.
Wir mahnten im Auftrag unseres Mandanten den Privatsender daraufhin ab und machten Ansprüche auf Unterlassung (sowohl der Ausstrahlung im Fernsehen als auch in der öffentlichen Zugänglichmachung in der Mediathek) und eine Geldentschädigung geltend. Der Privatsender gab darauf postwendend eine Unterlassungserklärung ab, zahlte die Geldentschädigung in Höhe von € 2.500,00 und erstattete die hier angefallenen Rechtsanwaltskosten. Der Mandant, der selbst kein Privatfernsehen schaut, aber von mehreren Freunden und Arbeitskollegen auf den Beitrag angesprochen worden war, war über dieses Ergebnis hocherfreut.
Einen fotorechtlichen Fall mit reichlich internationalem Bezug hatten wir bereits vor einiger Zeit bearbeitet. Unser Mandant ist ein in Deutschland ansässiger Reisejournalist, der mit professioneller Ausrüstung durch die Welt reist und hochwertige Lichtbilder herstellt. Bei einer Reise durch die ehemaligen Sowjetrepubliken kam er nach Kasachstan. Eines seiner in Kasachstan erstellten Landschaftsfotos wurde von einer österreichischen Jagd-Bloggerin auf deren Internetseite verwendet. Auf eine Abmahnung durch uns gab die österreichische Bloggerin eine Unterlassungserklärung ab und erstattete auch die hier angefallenen Rechtsanwaltskosten. Der geltend gemachte Schadensersatz wurde als überhöht zurückgewiesen. Die österreichische Kanzlei, die die Bloggerin mit ihrer Vertretung beauftragt hatte, argumentierte damit, dass deutsche Gerichte bei vergleichbaren Fällen lediglich einen Schadensersatz in Höhe von € 20,00 zusprechen würden.
Wir nahmen die Unterlassungserklärung für die Mandantin an und forderten die Bloggerin über ihren österreichischen Anwalt auf, auch den geltend gemachten Schadensersatz in voller Höhe zu zahlen. Dabei verwiesen wir u.a. auch darauf, dass zwar in einigen Fällen Gerichte tatsächlich einen Schadensersatz in Höhe von lediglich € 20,00 für die Verletzung des Urheberrechts an Lichtbildern zugesprochen haben, dass dies jedoch allesamt Fälle privater Bildnutzung waren. Hier lag jedoch eine gewerbliche Nutzung vor, da die Gegnerin einen Jagd-Blog betrieb, der zum einen einen kostenpflichtigen Nutzerbereich enthielt. Zum anderen war auf der Internetseite der Bloggerin ein Onlineshop integriert, über den man bei der Bloggerin Artikel rund um die Jagd kaufen konnte. Außerdem verwiesen wir die Bloggerin darauf, dass wir ohne weiteres auch eine Klage in Deutschland führen und ein Urteil in Österreich vollstrecken könnten. Daraufhin erfolgte eine volle Zahlung durch die Bloggerin, so dass dieser Fall erfolgreich außergerichtlich abgeschlossen werden konnte.
Ein von unserer Kanzlei vertretener Bestattungsunternehmer wunderte sich nicht schlecht, als er die Internetseite eines neuen lokalen Mitbewerbers ansah und dabei zwei seiner eigenen Bilder sowie einen seiner von ihm erstellten Texte fand. Die ungefragte Übernahme der beiden Lichtbilder war offenkundig eine Urheberrechtsverletzung, eine solche lag jedoch auch vor in der Übernahme des Textes. Dieser war als Sprachwerk nach § 2 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Wir sprachen daher im Namen des Bestattungsunternehmers eine Abmahnung an den anderen Bestatter aus und forderten diesen zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatz sowie Kostenerstattung auf.
Nach Abgabe einer Unterlassungserklärund und Erteilung einer vollständigen Auskunft (hierzu musste jedoch mehrfach aufgefordert werden) wurde mit dem Bestatter über dessen Anwalt vereinbart, dass der Bestatter die hier angefallenen Rechtsanwaltskosten vollständig übernimmt und unserem Mandanten einen angemessenen Schadensersatz zahlt. Damit konnte die Angelegenheit abgeschlossen werden.
Bereits vor einiger Zeit hatten wir den Bewohner einer Flüchtlingsunterkunft wegen einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild vertreten. Der Mandant war sehr sensibel in Bezug auf den Umgang seiner persönlichen Daten. So war er beispielsweise nicht damit einverstanden, dass ein Bild von ihm in der gemeinsamen Küche der Bewohner hängt. Von allen anderen Bewohnern des Stockwerks hing dort ein Bild mit dem Vornamen. Eines Tages wurde in die Flüchtlingsunterkunft ein Kühlschrank geliefert. Der Hausmeister fragte den persönlich anwesenden Mandanten, ob er bereit wäre, die Übergabe des Kühlschranks fotografisch festzuhalten mit ihm im Bild. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass das Bild für den Nachweis der Übergabe des Kühlschranks erforderlich sei. Da ein solches Vorgehen in seinem Kulturkreis durchaus üblich war, willigte der Mandant ein.
Was ihn jedoch sehr erschreckte war der Umstand, dass das Bild wenige Tage später in der örtlichen Tageszeitung veröffentlicht wurde, in der ein Artikel über die Flüchtlingsunterkunft erschien. Da hierzu keine Einwilligung vorlag, beauftragte uns der Mandant mit der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegenüber der Tageszeitung. Diese behauptete, es hätte eine Einwilligung gegeben und lehnte jegliche Ansprüche des Mandanten ab. Daraufhin erhoben wir beim örtlichen Landgericht Unterlassungsklage, woraufhin die Tageszeitung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zur Unterlassung sowie zur Kostenerstattung verurteilt wurde.
Ein von unserer Kanzlei vertretener Berufsfotograf erstellt hochwertige Lichbtilder von diversen Motiven, die überwiegend auf Reisen in entlegene Länder entstehen. Es handelt sich dabei u. a. um Landschaftsaufnahmen sowie um besonders prägnante architektonische Werke. Einige seiner Werke lässt er dabei auf Fototapete drucken und vertreibt dann die Fototapeten. Immer wieder kommt es leider vor, dass Käufer einer solchen Fototapete diese in ihren Räumlichkeiten aufhängen, Fotos hiervon aufnehmen und diese Fotos dann ins Internet stellen. Bei Privatpersonen ist dies in der Regel auf rechtliche Unbedarftheit zurückzuführen. Es gibt jedoch auch zahlreiche Unternehmen, die solche Fotos auf ihrem gewerblichen Internetauftritt verwenden.
Ausgerechnet eine Werbeagentur hatte zwei Fototapeten in ihren Räumlichkeiten aufgehängt, welche von unserem Mandanten stammen und auf denen dessen Lichtbilder zu sehen sind. Für unseren Mandanten sprachen wir daraufhin eine Abmahnung aus und machten neben dem Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch auf Auskunftserteilung gelend, um nach der Auskunftserteilung die unserem Mandanten zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung der Höhe nach beziffern zu können.
In Coronazeiten müssen wir alle Einschränkungen hinnehmen und bekanntlich ist in einigen Bundesländern von Lehreren und Schülern im Unterricht eine Maske zu tragen. Eine lokale Tageszeitung berichtete nach Ende der Sommerferien über die ersten Erfahrungen mit der Maskenpflicht an den Schulen und druckte hierzu auch einige Bilder ab bzw. veröffentlichte diese in der Onlineausgabe der Zeitung. Die Zeitungsredakteure hatten sich zuvor bei der Schulleitung einer Grundschule angemeldet und darum gebeten, einige Fotos anfertigen zu dürfen. Die Schulleitung war hiermit einverstanden. Allerdings war zuvor keine Einwilligung der Eltern der abgebildeten Kinder eingeholt worden.
Die Tochter unserer Mandanten war auf dem Bild zu sehen; zwar mit Maske, aber deutlich zu erkennen. Die Eltern hatten das Bild ihrer Tochter selbst in der Zeitung entdeckt und waren auch von mehreren Verwandten und Bekannten darauf angesprochen worden. Auf unsere Abmahnung hat der Verlag eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und schließlich auch die Kosten der Abmahnung erstattet. Wir hatten - da die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung bereits einige Tage abgelaufen war - zwischenzeitlich bereits den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorbereitet, den Antrag jedoch noch nicht eingereicht. Da die Unterlassungserklärung dann doch noch einging, brauchten wir den Verfügungsantrag nicht einreichen. Den Eltern des Mädchens ging es vor allem darum, dass das Bildnis ihrer Tochter wieder aus dem Internet verschwindet, eine Geldentschädigung wollten sie nicht geltend machen. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung und Löschung des Bildes durch den Verlag war die Sache damit erfolgreich abgeschlossen.
Im Rahmen der Beratung hatten wir es mit einen Videoclip zu tun, mit welchem ein großer Versicherungsmakler neue Mitarbeiter anwerben wollte. Zwei angebliche Mitarbeiter des Versicherungsmaklers wurden in teuren Sportwagen gezeigt und bei einem der vermeintlichen Mitarbeiter wurde der angebliche Kontostand (sechsstellig) eingeblendet. Tatsächlich handelte es sich bei beiden Personen in den Sportwagen nicht um Mitarbeiter, sondern um Models. Eines der Models war unser Mandant, der über eine Internetseite den Modelauftrag erhalten hatte. Über den genauen Inhalt des Drehs war ihm im Vorfeld nichts bekannt. Beim Videodreh machte er, was von ihm gefordert wurde. Im Nachhinein war er unzufrieden mit dem Video, zumal dieses später u.a. in einer Comedysendung im Privatfernsehen durch den Kako gezogen wurde.
Der Mandant wollte das Video nunmehr löschen. Im Rahmen einer Beratung konnte der Sachverhalt relativ schnell geklärt werden. Da der Mandant als gebuchtes Model vor dem Dreh wusste, dass das Video als Werbefilm genutzt wird und das Video an sich nichts Anstößiges enthält, lag eine Einwilligung in die Nutzung des Bildnisses vor. Da der Mandant für den Dreh eine Vergütung erhalten hatte, bestand hier sogar nach § 22 S. 2 KUG eine Vermutung für eine Einwilligung. Auch ohne diese gesetzliche Vermutung hätte sich hier mit sehr großer Wahrscheinlichkeit die Einwilligung in die Verwendung des Bildnisses durch die Gegenseite nachweisen lassen, so dass wir dem Mandanten geraten haben, keine Schritte zu unternehmen. Der Mandant hätte sich naturgemäß ein anderes Ergbebnis gewusst, war jedoch insoweit zufrieden, dass er jetzt wenigstens wusste, dass gegen die weitere öffentliche Zugänglichmachung des Videos nichts zu machen ist.
Ein Mandant unserer Kanzlei ist Fotograf und Reisejournalist. Nach einem Unglücksfall mit einem Kajakfahrer, der auf der Elbe vermeintlich abgetrieben war und mit über 300 Suchkräften von Polizei, DLRG und Feuerwehr aus den Bundesländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen gesucht wurde, fertigte unser Mandant mehrere Lichtbilder vom Rettungseinsatz an. Der Kajakfahrer war dabei nicht abgelichtet, allerdings verschiedene Rettungsboote der unterschiedlichen Einsatzkräfte.
Ein dänisches Nachrichtenportal, welches ein Online-Nachrichtenmagazin herausbringt und aufgrund der Nähe zu Deutschland auch einen in deutscher Sprache gehaltetenen Lokalteil für Schleswig-Holstein hat, berichtete hierüber und verwendete hierbei ohne Erlaubnis oder Wissen unseres Mandanten drei der von ihm erstellten Lichtbilder.
Der Mandant beauftragte unsere Kanzlei mit der Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs sowie seiner Annexansprüche und wir sprachen daraufhin eine Abmahnung aus. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde kommentarlos durch das dänische Nachrichtenportal abgegeben, eine Zahlung des geforderten Schadensersatzes oder eine Erstattung der Abmahnkosten erfolgte jedoch nicht, so dass wir die finanziellen Forderungen gerichtlich durchsetzen mussten. Das Portal hatte eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland, wir konnte daher einen Mahnbescheid erwirken und - da kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wurde - auch gleich einen Vollstreckungsbescheid. Der vermisste Kajakfahrer wurde einige Zeit nach seiner Vermisstmeldung leider tot geborgen.
Ein Mandant unserer Kanzlei entdeckte kürzlich ein von ihm erstelltes Lichtbild in einer im Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) ausgestrahlten Reportage. In der Reportage ging es um eine Französin, die vor vielen Jahren vermeintlich Suizid begangen hatte, wobei ein Teil der Familie der verstorbenen Französin die These vom Suizid ablehnt. Unser Mandant war der verstorbenen Französin und ihrer Familie lange Jahre freundschaftlich verbunden. Er ist zwar "nur" Hobbyfotograf, dies jedoch mit großer Hingabe und Leidenschaft und so erklärte er sich bereit, einige Porträtfotos der damals jungen Französin zu erstellen, um selbst einmal mit Porträtfotos zu experimentieren. Von drei der Fotos händigte er der Französin jeweils einen Ausdruck aus und schenkte ihr diesen. Irgendwelche Nutzungsrechte an den Fotos räumte er ihr dabei jedoch nicht ein.
Viele Jahre später drehte ein französisches Produktionsunternehmen eine Reportage über mehrere Fälle von nicht ganz aufgeklärten (vermeintlichen) Suiziden. Hierbei wurde auch über die verstorbene Französin ein Bericht gedreht, der Bestandteil der Reportage wurde. In diesem Bericht war eines der von unserem Mandanten erstellten Lichtbilder enthalten und wurde für mehrere Sekunden direkt sichtbar eingeblendet. Eine Zustimmung hatte unser Mandant hierzu jedoch nicht gegeben, sondern erfuhr erst davon, als eine Weile später die Reportage auch in Deutschland im ausgestrahlt wurde. Der Mandant hatte sich für die Reportage besonders interessiert und war sehr verwundert, als er sein Bild am Abend der Ausstrahlung im ZDF sah.
Wir verschickten daraufhin im Auftrag unseres Mandanten eine Abmahnung an das Zweite Deutschen Fernsehen (ZDF), welches die Ansprüche mit der Begründung zurückwies, wir mögen uns an die französische Produktionsfirma wenden. Dies ist natürlich kein erheblicher Einwand. Bei einer Urheberrechtsverletzung besteht verschuldensunabhängig ein Unterlassungsanspruch, d.h. auch dann, wenn - wovon auszugehen ist - das Zweite Deutschen Fernsehen (ZDF) nichts davon wusste, dass ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild zu Unrecht in der Reportage verwendet wurde. Üblicherweise hätten wir unserem Mandanten daraufhin zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen das Zweite Deutschen Fernsehen (ZDF) geraten. Da der Mandant jedoch mehrere Wochen gewartete hatte, bevor er uns beauftragte, war leider die Dringlichkeitsfrist für eine einstweilige Verfügung abgelaufen. Wir schrieben daraufhin nochmals das Zweite Deutschen Fernsehen (ZDF) unter Klageandrohung an, woraufhin sich die französische Produktionsfirma bei uns meldete und wir mit dieser für den Mandanten eine nachträgliche Lizensierung des Lichtbildes vereinbarten, so dass der Mandant von der französischen Produktionsfirma einen Geldbetrag erhielt, diese darüber hinaus unsere Anwaltskosten erstattete und das Zweite Deutschen Fernsehen (ZDF) den Filmbeitrag den Beitrag weiter ausstrahlen darf.
Ein Mandant unserer Kanzlei war über zwei Jahre liiert mit einer Freundin, die recht freizügig zahlreiche private Lichtbilder bei Instagram postete, um andere Instagramnutzer an ihrem privaten Leben teilhaben zu lassen. Dabei waren auch zahlreiche Urlaubsbilder dabei. Da unser Mandant mit seiner damaligen Freundin während der Beziehung mehrere Male gemeinsam in Urlaub war, entstanden in dieser Zeit zahlreiche gemeinsame Lichtbilder. Mehrere dieser Lichtbilder hatte die damalige Freundin auf ihrem Profil bei Instagram veröffentlicht, wobei auch unser Mandant zu sehen war. Auf den meisten der Bilder waren unser Mandant und seine damalige Freundin gemeinsam in Strandbekleidung am Pool bzw. am Strand zu sehen, auf zwei der Bilder haben sie sich geküsst. Da die Beziehung inzwischen nicht mehr besteht und da unser Mandant zwischenzeitlich eine neue Lebensgefährtin hat, war er nicht begeistert als er erfuhr, dass seine Exfreundin einige dieser Bilder, die sie unmittelbar nach dem Ende der Beziehung aus ihrem Instagram-Profil gelöscht hatten, wieder hochgeladen hatte.
Wir mahnten daraufhin für unseren Mandanten seine Ex-Freundin ab und forderten diese auf, die Bilder sofort auf Instagram zu löschen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die anwaltlich vertretene Ex-Freundin löschte umgehend die Bilder auf Instagram und gab auch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wandte jedoch ein, die Bilder seien einvernehmlich hochgeladen worden und sie habe erst in der Abmahnung davon erfahren, dass der Mandant es nicht wünscht, dass die Bilder auf ihrem Instagram-Profil zu sehen sind. Dieser Einwand erfolgte vermutlich nur vor dem Hintergrund, die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten für die ausgesprochene Abmahnung zu drücken. So bot die Ex-Freundin auch eine Kostenerstattung in deutlich geringerer als der geltend gemachten Höhe an. Letztlich wurde hier eine Einigung gefunden, mit der alle Beteiligten leben können.
Ein von unserer Kanzlei vertretener Händler von Pflanzensamen ist selbt Hobbyfotograf und erstellt auch zur Bewerbung der von ihm gezüchteten und im Internet beworbenen Pflanzensamen Lichtbilder. Für die Bewerbung von Tomatensamen hatte er eine Bildserie angefertigt, welche die fertigen Tomaten zeigen, die er aus den Samen gepflanzt hatte. Eines dieser Lichtbilder entdeckte er auf der Internetseite www.ebay-kleinanzeigen.de. Dort hatte ein Geflügelzüchter das Bild verwendet., der in kleinerem, aber unzweifelhaft gewerblichen Umfang auch Pflanzensamen anbot und zur Bewerbung eigener Tomatensamen das Bild unseres Mandanten in seine Angebote eingebunden hatte.
Auf die im Namen unseres Mandanten ausgesprochene Abmahnung meldete sich die Mutter des Geflügelzüchters. Dabei stellte sich heraus, dass der Geflügelzüchter erst 14 Jahre alt war, aber mit Wissen seiner Eltern aus seinem Hobby neben der Schule eine Erwerbsquelle gemacht und sowohl Hühner als auch Pflanzensamen kleingewerblich über das Internet anbot. Die Unterlassungserklärung wurde durch den Geflügelhändler, vertreten durch seine Mutter, abgegeben. Rechtlich änderte sich durch den Umstand, dass der Geflügelzüchter noch minderjährig war, wenig. Entscheidend ist die Einsichtsfähigkeit und die dürfte bei einem 14jährigen, der imstande ist, eine Geflügelzucht zu betreiben und über das Internet seine Angebote einzustellen, durchaus gegeben sein. Da die Nutzung des Lichtbildes unseres Mandanten aber wohl auf die jugendliche Unbedarftheit zurückzuführen gewesen sein dürfte, verzichtete unser Mandant auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches, obwohl der Schadensersatzanspruch durch die Mutter des Geflügelzüchters bereits dem Grunde und der Höhe nach anerkannt worden war. Unserem Mandanten war die Abgabe einer Unterlassungserklärung ausreichend und dem minderjährigen Geflügelzüchter wird die Abmahnung eine Lehre gewesen sein.
Für ein von uns vertretenes Fotomodel hatten wir gegen eine Modelagentur eine Unterlassungserklärung erwirkt. Das Fotomodel hatte einige Jahre zuvor einen Vertrag mit der Modelagentur abgeschlossen, welcher der Modelagentur gestattete, einige Lichtbilder des Fotomodels unter engen Voraussetzungen zu nutzen. Die Modelagentur nutzte jedoch einige der Lichtbilder (in unzulässiger Weise) zu Werbezwecken auf der eigenen Internetseite. Das Fotomodel hatte die Modelagentur zuvor selbst erfolglos angeschrieben und Klage beim Amtsgericht erhoben. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht reichten wir für das Fotomodel eine Anspruchsbegründung ein, woraufhin die Modelagentur im Rahmen eines Vergleichs eine Unterlassungserklärung abgab und sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hatte. Mehr als zwei Jahre nach Abgabe der Unterlassungserklärung bemerkte das Fotomodel, dass eines der beiden Lichtbilder nach wie vor (oder wieder) auf der Internetseite der Modelagentur zu sehen war.
Nachdem die Unterlassungserklärung durch die Modelagentur in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben worden war, stellte das Model daraufhin selbst beim Landgericht einen Ordnungsmittelantrag. Dieser war aus zwei Gründen unzulässig. Zum einen herrscht vor den Landgerichten Anwaltszwang und zum anderen gab es kein gerichtliches Verbot (dann wäre ein Ordnungsmittelantrag statthaft gewesen), sonern eine Unterlassungserklärung. Es war somit kein Ordnungsgeld an die Staatskasse zu zahlen, sondern eine Vertragsstrafe an die Mandantin. Nachdem wir die Unterlagen erhalten und mit der Mandantin gesprochen hatten, nahmen wir daher zunächst den Ordnungsmittelantrag vor dem Landgericht zurück. Leider hatte das Fotomodel keine Nachweise der Rechtsverletzung gesichert und inzwischen hatte die Modelagentur, die vom Landgericht eine Kopie des Ordnungsmittelantrages erhalten hatte, das Lichtbild natürlich von der Internetseite entfernt. Die Mandantin hatte lediglich noch den Link, der aber nicht mehr funktioniert.
Ich suchte selbst nochmals nach dem Lichtbild auf der Seite der Modelagentur, fand dieses aber wie erwartet nicht mehr dort. Allerdings entdeckte ich ein anderes Lichtbild, welches das Fotomodel zeigte und welches Gegenstand der zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung war. Nach einer Beweissicherung schrieben wir die Modelagentur an und forderten für beide Lichtbilder jeweils eine Vertragsstrafe. Kurz darauf meldete sich der Rechtsanwalt, der bereits zuvor im gerichtlichen Verfahren die Gegenseite vertreten hatte und wir einigten uns auf die Zahlung einer etwas reduzierten Vertragsstrafe (mit der die Mandantin aber immer noch sehr zufrieden war), die Abgabe einer verschärften Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten durch die Modelagentur. Das Fotomodel plant nach Corona einen schönen Urlaub aus den Mitteln der Vertragsstrafe und ist zuversichtlich, dass ihre Bilder nun endlich nicht weiter durch die Modelagentur verwendet werden.
Einen etwas kuriosen Fall zum Bildrecht bearbeiten wir gerade für einen gerade 18 Jahre alt gewordenen Mandanten. Dieser ist Auszubildender im Automobilbereich und ist privat gerne auf TikTok unterwegs. Er erstellt zahlreiche Videos und lädt diese bei TikTok hoch, damit seine Follower diese sehen können. Er hat inzwischen über 100.000 Follower, verdient mit TikTok jedoch kein Geld, sondern betreibt seinen Account nur als Hobby. Die meisten der Videos sind vollkommen überspannt und sind eher Satire als ernstgemeinte Beiträge. In einem seiner Videos hatte der Mandant unter Anspielung auf das Horrorhaus von Höxter über "das schlimmste Ehepaar in Deutschland" und deren vermeintliche Horrortaten berichtet. Es gab zwar den realen Fall aus Höxter, in dem das Ehepaar W. mehrere Frauen zu sich nach Hause gelockt und diese anschließend gequält und zum Teil umgebracht hatte. Der Mandant spielte auf einige Fakten aus diesem Fall an, änderte jedoch auch einige der Daten im Vergleich zum realen Fall von Höxter ab. Der Stein des Anstoßes zu diesem Fall war letztlich ein Lichtbild, welches er für mehrere Sekunden in dem Video eingeblendet hatte. Dieses hatte unser Mandant - offenbar ohne hierbei an irgendetwas zu denken - dem Facebookprofil eines Ehepaares entnommen, auf welches er gestoßen war, nachdem er in der Bildersuche bei Google den Begriff "Ehepaar Bild" eingegeben hatte. Das auf dem Lichtbild abgebildete Ehepaar hatte freilich nichts mit dem Ehepaar des Horrorhauses von Höxter zu tun und war - vorsichtig formuliert - wenig erfreut, als es von dem Video erfuhr. Auf eine Abmahnung hin gab der Mandant eine Unterlassungserlärung ab. Das Video hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits längere Zeit gelöscht gehabt. Er hatte wenige Stunden nach dem Hochladen des Videos eine Nachricht von einem Follower seines TikTok-Accounts erhalten, der ihm schrieb, so etwas könne er doch nicht posten, woraufhin der Mandant ein Einsehen hatte und das Video sofort löschte.
In den wenigen Stunden, die das Video auf TikTok online war, muss jedoch ein Nutzer von TikTok das Video gespeichert haben, denn das Video leitete schließlich bei dem Ehepaar, welches im Video zu sehen war. Das Ehepaar mahnte über eine Anwaltskanzlei unseren Mandanten ab, der eine Unterlassungserklärung abgab. Daraufhin forderte das Ehepaar eine Geldentschädigung in Höhe von € 25.000,00 und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung, berechnet nach einem Gegenstandswert von € 100.000,00. Auch wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Ehepaares natürlich nicht unerheblich war, halten wir die geforderten Beträge jedenfalls für deutlich überzogen. Wir haben der Gegenseite ein deutlich niedrigeres Gegenangebot unterbreitet, was die Gegenseite jedoch ablehnte und klagte. Das angerufene Landgericht Mainz hat in der mündlichen Verhandlung bereits angedeutet, dass die von der Klägerseite geforderten Beträge sowohl hinsichtlich Schadensersatz als auch hinsichtlich der geforderten Abmahnkosten deutlich zu hoch bemessen sind. Da die Klägerseite auf ein vom Gericht unterbreitetes Vergleichsangebot, welches unser Mandant als Beklagter angenommen hätte, nicht einging, wird demnächst ein Urteil ergehen.
Eine Mandantin unserer Kanzlei hatte vor einigen Jahren eine kurze Beziehung zu einem Mann, aus welcher ein Kind hervorgegangen ist, welches bei der Mutter lebt. Der Vater des Kindes ist zwischenzeitlich aus der Umgebung der Mandantin weggezogen und wohnt mehrere Hundert Kilometer entfernt. Zum Glück für die Mandantin, denn der Vater / Ex-Freund schikaniert die Mandantin wie er nur kann. Da er Vater des Kindes ist, steht ihm familienrechtlich ein Umgangsrecht mit dem Kind zu, welches er auch ausübt. Im Rahmen der Ausübung des Umgangs (insbesondere bei der Abholung bzw. der Abgabe des Kindes) kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Es kam auch bereits vor, dass der Ex-Freund den derzeitigen Lebensgefährten der Mandantin, bei welchem sie zusammen mit ihrem Kind lebt, körperlich angegangen ist, weshalb das Wohnhaus im Eingangsbereich zwischenzeitlich mit einer Überwachungskamera ausgestattet ist. Nunmehr kam es zu einem Vorfall, bei welchem ein unbekannter Mann geklingelt und dem Lebensgefährten der Mandantin einen verschlossen Umschlag übergab. In dem Umschlag waren mehrere Lichtbilder, die die Mandantin auf einem Parkplatz mit einem weiteren Mann zeigten. Die Mandantin befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer persönlichen Krise und traf sich mit einem befreundeten Arbeitskollegen nach der Arbeit auf einem abgelegenen Parkplatz neben ihrer Arbeitsstätte, um mit diesem zu reden. Der Ex-Freund hatte sie anscheinend überwachen lassen, denn die Bilder, die der Lebensgefährte der Mandantin einige Zeit später erhielt, waren allesamt Schnappschüsse von dem Parkplatz, die die Mandantin mit dem Arbeitskollegen zeigten. Die Mandantin hatte nicht einmal den Ansatz einer Affäre mit dem Kollegen. Da der Kollege sie einmal freundschaftlich umarmte, sah dies für den Ex-Freund anscheinend anders aus und er ließ die in seinem Auftrag erstellten Überwachungsbilder den neuen Lebensgefährten der Mandantin zukommen mit dem Vorsatz, ihr zu schaden und die vermeintliche Affäre aufzudecken.
Rechtsanwalt Andreas Forsthoff
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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