Recht am eigenen Bild Schadensersatz

Neben dem Urheberrecht und der Verletzung von Bildrechten ist im Fotorecht auch das Recht am eigenen Bild zu beachten. Mit dem Recht am Bild ist in diesem Sinne nicht das Urheberrecht am Bild gemeint, das dem Fotografen zusteht, sondern das Recht der abgebildeten Person. Das Recht am eigenen Bild ist somit losgelöst von dem Rechten des Fotografen zu sehen, ist jedoch auch von dem Fotografen selbst zu beachten, wenn er von ihm hergestellte Lichtbilder verwerten will. Damit schränkt das Recht am eigenen Bild die Verwertungsmöglichkeiten des Inhabers von Bildrechten ein und kann im Einzelfall sogar eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz nach sich ziehen.

 

Welche Ansprüche gibt es bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild?

Die grundlegenden gesetzlichen Regelungen zum Recht am eigenen Bild finden sich in §§ 22, 23 KunstUrhG. Grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. Für manche Sachverhalte sieht das (Kunsturhebergesetz) KunstUrhG Ausnahmen vor, bei denen auch ohne Vorliegen einer Genehmigung Bilder zur Schau gestellt werden dürfen. Wir werden an dieser Stelle keine systematische Aufstellung der Ausnahmen vornehmen, werden jedoch von Zeit zu Zeit auf dieser Internetseite einzelne der Ausnahmetatbestände näher darlegen.

 

An dieser Stelle stellen wir lediglich dar, welche Ansprüche der abgebildeten Person bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild zustehen. Voraussetzung ist somit, dass auf einem Foto / Lichtbild / einem Film eine Person abgebildet ist und das Foto / das Lichtbild / der Film ohne Einwilligung der abgebildeten Person öffentlich zur Schau gestellt wird. Die beiden wichtigsten Ansprüche sind der Anspruch auf Unterlassung sowie der Anspruch auf Schadensersatz.

 

Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Unterlassungsanspruch

Wer sein eigenes Bild ohne Zustimmung im Internet oder in sonstiger Weise veröffentlich sieht, beispielsweise in einer Zeitung oder im Fernsehen, der hat ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Bildnis so schnell wie möglich aus dem Medium verschwindet und dort zukünftig nicht mehr erscheint. Diesem Interesse gerecht wird der Unterlassungsanspruch. Jeder, dessen Bildnis ohne Zustimmung unerlaubt veröffentlicht wird, hat einen Unterlassungsanspruch gegenüber demjenigen, der das Bild öffentlich zur Schau stellt. Sind mehrere hieran beteiligt, etwa als Gehilfen, kann der Unterlassungsanspruch auch gegen mehrere Personen bzw. Unternehmen bestehen.

 

Der Unterlassungsanspruch bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist verschuldensabhängig. Es kommt also nicht darauf an, ob demjenigen, der das Bild verwendet, möglicherweise nicht bewusst war, dass er das Bild nicht verwenden darf. Der Unterlassungsanspruch kann im Wege der Abmahnung und auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Der Nachteil einer einstweiligen Verfügung ist zwar, dass man hiermit nur den Unterlassungsanspruch (in gewissen Fällen auch einen Auskunftsanspruch) durchsetzen kann, nicht hingegen Schadensersatz. Dafür hat eine einstweilige Verfügung den unschlagbaren Vorteil, dass man in aller Regel ohne mündliche Verhandlung innerhalb weniger Tage zu seinem Recht kommt.

 

Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Schadensersatzanspruch

Dass das ohne Zustimmung des Abgebildeten verwendete Bild aus dem Internet verschwindet und auch sonst nicht mehr im Internet, Fernsehen oder in sonstigen Medien verwendet werden darf, ist natürlich sehr wichtig. Die zukünftige Unterlassung kann jedoch nicht den Umstand wieder gut beseitigen, dass das Bild eben bereits einmal öffentlich zur Schau gestellt wurde und damit in das Recht am eigenen Bild eingegriffen wurde.

 

Eine Kompensation des eingetretenen Schadens kann in einer Geldentschädigung erfolgen, weshalb man hier von einem Geldentschädigungsanspruch spricht. Anders als der Unterlassungsanspruch entsteht der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung jedoch nicht bei jeder Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Voraussetzung ist vielmehr eine besonders schwerwiegende und schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann und für die ein unabweisbares Bedürfnis besteht (so z. B. BGH NJW 1995, 861, 864 – Caroline von Monaco I). Ob dabei im Einzelfall eine Rechtsgutsverletzung vorliegt, die eine Geldentschädigung rechtfertigt, hängt von der Art und Intensität des Eingriffs, von der Nachhaltigkeit der Rechtsverletzung sowie von Anlass und Beweggrund des Handelnden einschließlich des Maßes seines Verschuldens ab. Somit ist jeweils eine Gesamtbeurteilung der Umstände im konkreten Fall vorzunehmen, in welche vor allem die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung, der Grad des Verschuldens sowie das Fehlen anderweitiger Genugtuungsmöglichkeiten eine wichtige Rolle spielen. Keine Voraussetzung des Geldentschädigungsanspruchs ist eine Prominenz der abgebildeten Person. Auch Nicht-Prominente können somit einen Anspruch auf eine Geldentschädigung haben, wenn sie ohne ihre Zustimmung gezeigt werden.

 

Voraussetzung ist für einen Geldentschädigungsanspruch daher vereinfacht ausgedrückt ein besonders schwerwiegender und rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Je weiter in die Privatsphäre oder gar die Intimsphäre eingegriffen wird, desto eher liegt ein Anspruch auf Geldentschädigung auf der Hand. Während Prominente mit einem gewissen Medieninteresse rechnen müssen – freilich ohne es hinnehmen zu müssen, dass in den Kern ihrer Privat- oder Intimsphäre eingegriffen wird – müssen Nicht-Prominente üblicherweise nicht damit rechnen, dass sie ihr Bildnis in den Medien wiederfinden. Dann liegt aber auch ein Anspruch auf Geldentschädigung näher. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist dabei stets erforderlich, dass der Verletzer kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Bildes hatte.

 

Höhe der Geldentschädigung / Beispiele

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist in der Praxis meistens nicht ganz einfach zu bestimmen. Dies liegt daran, dass die Höhe des Schadens sich – anders als beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, wo es eine Schmerzensgeldtabelle gibt – nur schwer bestimmen lässt. Mit welchem Betrag ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu kompensieren?

 

Bei der Höhe der Geldentschädigung kommt es jeweils auf den Einzelfall an. Wir haben beispielsweise einen Mandanten vertreten, der mit seiner Ehefrau und einer Kamera „bewaffnet“ auf einer Automobilausstellung war. Mit seiner Kamera wollte er neue Automodelle fotografieren. Auf der Messe waren auch Messehostessen anwesend. Eine Tage nach seinem Messebesuch wurde er von mehreren Bekannten darauf angesprochen, dass ein Fernsehsender einen Beitrag im Fernsehen unter der Bezeichnung „Gaffende Typen“ veröffentlicht hatte, in der der Mandant zu sehen war und derart – unzutreffend! – dargestellt wurde, dass suggeriert wurde, der Mandant sei lediglich daran interessiert, die auf der Messe anwesenden Hostessen zu begaffen. Er war ohne sein Wissen gefilmt worden und dann per Schnitt so gezeigt worden, als hätte er die Hostessen fotografiert. Wir haben hier erfolgreich außergerichtlich im Wege der Abmahnung den Anspruch auf Unterlassung sowie eine Geldentschädigung in Höhe von € 5.000,00 durchgesetzt.

 

In einem anderen Fall war eine Mandantin zunächst mit ihrer Einwilligung fotografiert worden. Nicht von einer Einwilligung umfasst war die Veröffentlichung ihres Bildnisses in einem Heidelberg-Reiseführer Jahre später. Auch hier haben wir eine Abmahnung gegen den Verlag ausgesprochen. Es wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben und wir haben uns auf eine Geldentschädigung von € 2.000,00 geeinigt.

 

Wenn in den Intimbereich des Abgebildeten eingegriffen wird, ist natürlich eine andere Höhe der Geldentschädigung zu zahlen. Eine Mandantin unserer Kanzlei hat durch Zufall mitbekommen, dass ein Video, welches sie beim Geschlechtsverkehr zeigt, existiert und als Werbeclip von einer gewerblichen Internetseite mit erotischen Inhalten genutzt wird. Die Mandantin war heimlich während des Sex von einem Mann, mit dem sie eine Zeitlang eine Affäre hatte, gefilmt worden. Eine andere Mandantin war ohne ihr Wissen von ihrem Exfreund beim Sex fotografiert worden. Der Exfreund hatte das Foto anschließend in einer WhattsApp-Gruppe verbreitet. Vor allem im Fall des Werbeclips ist eine hohe Geldentschädigung angemessen, da das unerlaubt aufgenommene und veröffentlichte Sexvideo zum einen im Internet einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wurde und zum anderen kommerziell zu Werbezwecken verwendet wurde.

 

In einem weiteren Fall hatte unser Mandant - in angetrunkenem Zustand - mit einer Bekannten Geschlechtsverkehr im Auto auf einem öffentlichen Parkplatz. Mehrere Personen filmten das Geschehen und verschickten Videos davon über soziale Medien. Das Gericht folgte hier unserer Auffassung, dass von einer angemessenen Geldentsschädigung in Höhe von € 10.000,00 auszugehen ist. Aufgrund der Besonderheiten des Falls (Mandant hatte sich selbst in die Öffentlichkeit begeben, die Täter waren minderjährig) haben wir uns für den Mandanten vor Gericht auf geringfügig niedrigere Beträge mit den Tätern geeinigt. Bei der Bemessung der Geldentschädigung spielt naturgemäß auch der Angriffsfaktor eine entscheidende Rolle. Wird ein entsprechendes Video / Bild "nur" z.B. per WhattsApp an einen kleinen Personenkreis weitergeleitet und die Empfänger löschen den Inhalt gleich wieder (was allerdings in der Praxis wohl niemals richtig sicher sein wird), fällt eine Geldentschädigung entsprechend geringer aus als in Fällen, in denen Nacktaufnahmen gegen den Willen im Fernsehen gezeigt werden, da im letzteren Fall offenkundig eine deutlich höhere Anzahl an Personen die Aufnahmen sieht. Eine andere Mandantin unserer Kanzlei bemerkte, dass freizügige Bilder von ihr, die sie jedoch selbst auf einer anderen Plattform hochgeladen hatte, auf der Seite einer Seitensprungagentur veröffentlicht wurden. Die Seitensprungagentur nahm die Bilder sofort nach Mitteilung durch uns aus dem Netz, so dass eine Haftung der Seitensprungagentur ausschied. Andernfalls wäre eine Geldentschädigung im vierstelligen Bereich fällig gewesen. Derjenige, der das Fake-Profil mit den Bildern online stellte, ließ sich nicht ermitteln.

 

Besonders hohe Geldentschädigungen werden bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu Lasten von Prominenten zugesprochen. So erhielt beispielsweise Nina Hagen wegen der Veröffentlichung eines Nackfotos DM 30.000,00 durch das Landgericht Berlin zugesprochen. Sabrina Setlur erhielt vom Landgericht Hamburg € 256.000,00 zugesprochen für die Veröffentlichung von zunächst mit Einwilligung aufgenommen, jedoch nicht zur Veröffentlichung freigegebenen Nacktbildern. Einem Fußballnationaltrainer, dessen Urlaubsfotos rechtswidrig veröffentlicht worden waren, wurde eine Geldentschädigung in Höhe von € 120.000,00 zugesprochen. Das Gericht hat hierbei betont, dass die Bemessung der Geldentschädigung im entschiedenen Fall deshalb besonders hoch war, weil eine anderweitige Wiedergutmachung (Stichwort: Gegendarstellung) bei Fällen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild regelmäßig nicht möglich ist.

 

Bei manchen Fällen von Verletzungen des Rechts am eigenen Bild liegt zwar eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, die zwar einen Unterlassungsanspruch nach sich zieht, jedoch nicht derart schwer wiegt, dass eine Geldentschädigung angemessen wäre. Denn eine Geldentschädigung erfordert ja, wie oben geschildert, einen besonders schwerwiegenden Eingriff. In diesen Fällen kann jedoch über eine fiktive Lizenzgebühr anstelle einer Geldentschädigung nachgedacht werden. Hätte daher der Abgebildete einer Veröffentlichung seines Bildnisses nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zugestimmt, dann hat er durch die unbefugte Verwendung des Bildnisses einen Vermögensvorteil erlangt. Und dieser unerlaubt erlangte Vermögensvorteil kann von dem Betroffenen herausverlangt werden. Dabei ist - ähnlich wie im Urheberrecht - eine angemessene fiktive Lizenzgebühr zu ermitteln. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 28.05.2010 (AZ.: 324 O 690/09) einem Paar, dessen Hochzeitsbild von einem Gastronomiebetrieb unerlaubt in einem Magazin als Werbung für sich verwendet wurde, eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von € 2.500,00 pro Person, insgesamt somit € 5.000,00 zugesprochen. Urteile in diesem Bereich sind eher rar gesät, die Vergleichsbereitschaft der Parteien ist hier eher etwas höher, so dass viele Schadensersatzforderungen nicht streitig entschieden werden. Auf das Urteil des Landgerichts Hamburg wird daher vielfach zurückgegriffen und die Gerichte legen dies bei der Güteverhandlung für die Bemessung eines angemessenen Vergleichsbetrages häufig zugrunde. Einen Grenzfall hatten wir vor kurzem in unserer eigenen Praxis. Eine Mandantin war ohne ihr Wissen gefilmt wurden und eine Sequenz mit unserer Mandantin war dann in einem Spielfilm (!) zu sehen. Wir sind hier gegen den Filmhersteller und den die Händler vorgegangen, die den Film auf DVD/Blu-ray angeboten haben. Den Händlern gegenüber bestand verschuldensunabhängig ein Unterlassungsanspruch, dem Hersteller gegenüber zusätzlich auch ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Da die Händler selbst nichts von der Rechtsverletzung wissen und auch nicht wissen konnten, handelten diese nicht schuldhaft. Es war auch fraglich, ob eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorlag. Wir haben uns jedoch mit dem Hersteller auf die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr zugunsten der Mandantin geeinigt.