Urteile des OLG Düsseldorf zu Fotorechten und Bildrechten

Das OLG Düsseldorf ist in Nordrhein-Westfalen zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf. Im Bereich des Fotorechts geht es also um Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf, welche einstweilige Verfügungen, Urteile oder Beschlüsse sein können. Der Gerichtsstandort Düsseldorf hat im gesamten Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und damit auch dem Urheberrecht und dem Fotorecht einen hervorragenden Ruf. Zahlreiche Streitigkeiten aus dem Gewerblichen Rechtsschutzes werden in Düsseldorf ausgetragen, obwohl in vielen Fällen keine der Parteien ihren Sitz oder Wohnort in Düsseldorf hat. So werden beispielsweise zahlreiche Patentsachen durch internationale Konzerne in Düsseldorf anhängig gemacht. Auch fotorechtliche Streitigkeiten werden oft in Düsseldorf verhandelt, da unabhängig vom Sitz der Parteien oftmals der fliegende Gerichtsstand gilt und sich ein Kläger oder Antragsteller im Fotorecht ein Gericht seiner Wahl aussuchen darf. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung gibt es nur zwei Instanzen, weswegen hier gegen zweitinstanzliche Urteile des OLG Düsseldorf (anders als in einem Hauptsacheverfahren) kein Rechtsmittel mehr möglich ist. Den Entscheidungen des OLG Düsseldorf kommt daher insoweit besondere Bedeutung zu.

 

Urteile und Beschlüsse OLG Düsseldorf Fotorecht: 20. Zivilsenat

Zuständig für die Entscheidung über fotorechtliche Streitigkeiten ist beim OLG Düsseldorf der 20. Zivilsenat. Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf ist zur Entscheidung berufen für Streitigkeiten in Preisbindungssachen, aus dem Urheberrecht, dem Verlagsrecht und aus Verträgen über diese Rechte, über das Recht am eigenen Bilde, das vom Berechtigten kommerziell (wie ein Immaterialgüterrecht) verwertet wird, aus dem Recht an Filmwerken und aus Abkommen, die dieses Recht betreffen, aus Geschmacksmuster- / Designrechten und aus Verträgen über diese Rechte, aus dem Kennzeichenrecht (einschließlich Warenzeichen-und Markenrecht) sowie aus Verträgen über diese Rechte, aus dem Namensrecht und aus Verträgen über dieses Recht, aus dem unlauteren Wettbewerb sowie aus darauf gestützten Vertragsstrafevereinbarungen, soweit nicht der 2. oder der 15. Zivilsenat zuständig ist, aus dem Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb, soweit es sich um Ansprüche aus der Verwarnung auf Grund der Rechte nach den Buchstaben b) bis g) handelt, nach dem UKlaG.

 

 

 

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entscheidet somit überwiegend gerichtliche Auseinandersetzungen im Gewerblichen Rechtsschutz sowie dem Urheberrecht und hat daher sowohl im materiellen Fotorecht als auch bei den prozessualen Besonderheiten im Verfahren der einstweiligen Verfügung eine große Expertise.

 

 

 

Soweit es um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund einer Bildveröffentlichung geht, ist der 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf zuständig. Insoweit werden also fotorechtliche Streitigkeiten vom 16. Zivilsenat entschieden. Wenn es hingegen um das Urheberrecht, also die unberechtigte Nutzung eines Fotos oder Lichtbildwerkes geht, ist der 20. Zivilsenat zuständig.

 

OLG Düsseldorf Fotorecht-Urteil vom 16.06.2015, (Az.: I-20 U 203/14): Framing oder Bilderklau?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in mehreren Entscheidungen zum sogenannten Framing äußern und entscheiden müssen, inwieweit das Framen eines Bildes einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. Der EuGH hat inzwischen entschieden, dass das Framing keine Urheberrechtsverletzung darstellt, da beim Framing das Bild nicht kopiert wird. Vielmehr wird im Rahmen der Framing-Technik lediglich ein Hyperlink auf die Ursprungsseite gesetzt.

 

 

 

Das OLG Düsseldorf hatte in seiner fotorechtlichen Entscheidung vom 16.06.2015, (Az.: I-20 U 203/14) darüber zu entscheiden, wie es mit einem ersten Urteil des EuGH aus dem Jahr 2013 zum Framing umgeht. Das Landgericht Düsseldorf hatte den beklagten Restaurantbetreiber, der von einer Bildagentur in Anspruch genommen worden war, verurteilt, die Berufung des Beklagten vor dem OLG Düsseldorf blieb erfolglos.

 

 

 

Das OLG Düsseldorf hat in diesem fotorechtlichen Fall allerdings entschieden, dass bereits kein Fall des sogenannten Framings vorlag. Vielmehr hatte der Beklagte das Bild auf seinem Server gespeichert und dieses damit zum einen vervielfältigt und zum anderen auch durch die Einbindung auf seine Internetseite öffentlich zugänglich gemacht. Damit handelt es sich aber um einen „gewöhnlichen“ Fall des Bilderklaus. Insoweit hat das OLG Düsseldorf im Urteil vom 16.06.2015, (Az.: I-20 U 203/14) ausgeführt:

 

 

 

„Durch das Aufspielen der in seinen eigenen Internetauftritt integrierten Fotografie auf einem Server hat der Beklagte das Werk vervielfältigt und durch deren Freischaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

 

 

 

„Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium ist eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 36 - manons-kochbuch.de). Die Freischalten des aufgespielten Internetauftritts ist eine öffentliche Zugänglichmachung; die Integration eines Lichtbildes in den eigenen Internetauftritt stellt - anders als das Setzen eines Links, der lediglich auf ein bereits zuvor öffentlich zugänglich gemachtes Vervielfältigungsstück des Werkes verweist - einen Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19a UrhG dar (vgl. BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 21 - marions-kochbuch.de).

 

 

 

Anderes ergibt sich auch aus den zum Framing ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs „BestWater" und „Nils Sevensson" nicht. Der Europäische Gerichtshof hat gerade darauf abgestellt, dass infolge der Verlinkung die Wiedergabe nach demselben technischen Verfahren erfolgt und sich dann nicht an ein neues Publikum richtet, wenn dabei keine Beschränkungen umgangen werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rnrn. 24, 31 - Nils Svensson u. a./Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes u. a.). Entscheidend ist, dass bei dieser Technik das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen (EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 18 - BestWater International/Mebes ua).

 

 

 

Der Berechtigte behält hier die Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung des Werks, durch eine Entfernung des digitalen Vervielfältigungsstücks von seiner Seite oder die Einrichtung zugangsbeschränkender Maßnahmen kann er diese unmittelbar beenden. Demgegenüber hat der Beklagte jedoch das Lichtbild durch die Integration in seine auf einem Server abgelegte Internetseite vervielfältigt und damit zugleich dessen öffentliche Zugänglichkeit von der Einstellung der Fotografie in die Datenbank der Klägerin entkoppelt.“

 

 

 

Der Beklagte haftet somit aufgrund des von ihm vorgenommenen Bilderklaus auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Kostenerstattung.