Urteile des OLG Oldenburg zu Fotorechten und Bildrechten

Das OLG Oldenburg entscheidet über Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts Oldenburg. Erstinstanzlich ist das Landgericht Oldenburg zuständig auf Landgerichtsebene für die Landgerichtsbezirke Aurich, Oldenburg und Osnabrück. Oldenburg zählt eher weniger zu den beliebten Gerichtsständen, die im Fotorecht und Urheberrecht angerufen werden. Gleichwohl gilt es über einige interessante fotorechtliche Urteile aus Oldenburg zu berichten.

 

Urteile und Beschlüsse OLG Oldenburg Fotorecht: 6. Zivilsenat

Dass dem Fotorecht und Urheberrecht beim OLG Oldenburg eher eine untergeordnete Rolle zukommt, zeigt der Geschäftsverteilungsplan 2017. Der 6. Zivilsenat beim OLG Oldenburg ist für folgende Rechtsgebiete zuständig:

 

 

a)

 

Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Enteignung, enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff und Aufopferung sowie vergleichbaren hoheitlichen Eingriffen, einschließlich Rechtsstreitigkeiten

 

 aus dem Landbeschaffungsgesetz,

 

 aus dem Schutzbereichsgesetz,

 

 aus dem Bundesleistungsgesetz,

 

 gemäß § 28 des Luftverkehrsgesetzes,

 

 aus dem Infektionsschutzgesetz,

 

 gemäß § 12 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen;

 

b)

 

Rechtsstreitigkeiten betr. Stationierungsschäden (Art. 12 des Gesetzes vom 18.08.1961 - BGBl. II S. 1183 - zum Nato-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen);

 

c)

 

Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung, auch wenn sie auf andere Rechtsgrundlagen als § 839 BGB gestützt werden; ausgenommen sind Amtshaftungsansprüche, die aus der Teilnahme von Beamten, Richtern, Soldaten und sonstigen Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland, der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts am öffentlichen Straßenverkehr hergeleitet werden;

 

d)

 

Rechtsstreitigkeiten über Rückgriffs-, Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik Deutschland, der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gegen ihre Beamten, Richter, Soldaten und sonstigen Bediensteten aus ihrer dienstlichen Tätigkeit einschließlich der Notare;

 

e)

 

Rechtsstreitigkeiten, in denen das Land Niedersachsen Partei ist;

 

ausgenommen sind Ansprüche, für die die Sonderzuständigkeit eines anderen Zivilsenats gegeben ist sowie Ansprüche, die aus der Teilnahme von Beamten, Richtern und sonstigen Bediensteten des Landes Niedersachsen im öffentlichen Straßenverkehr hergeleitet werden;

 

f)

 

die Aufgaben des Entschädigungssenats nach dem Bundesentschädigungsgesetz,

 

g)

 

Schadensersatzansprüche gegen Notare aus Verletzung von Amtspflichten, soweit für das zugrunde liegende Notargeschäft nicht die Sonderzuständigkeit eines anderen Zivilsenats begründet ist und soweit nicht der zugrunde liegende Vertrag eine Familiensache betrifft.

 

h)

 

Urheberrechtsstreitsachen im Sinne von § 104 des Urheberrechtsgesetzes, soweit nicht die Sonderzuständigkeit des 2., 8. oder 12. Zivilsenats gegeben ist.

 

8

 

i)

 

die Entscheidungen nach § 112 Abs. 4 i.V. mit § 99 Abs. 2 BRAGebO, nach Nummern 6300 bis 6303 VV des RVG i.V. mit § 51 Abs. 2 RVG und nach § 156 Abs. 3 KostO, §§ 127 Abs.1, 129 Abs.1 GNotKG.

 

j)

 

soweit nicht die Sonderzuständigkeit des 2., 8. und 12. Zivilsenats gegeben ist, die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch geltend gemacht wird

 

1) aus einer der in § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden,

 

2) aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:

 

2.1) aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern, den Organen oder Organmitgliedern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;

 

2.2) aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;

 

2.3) aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der Geschmacksmuster beziehen;

 

2.4) aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;

 

2.5) aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handelsvollmacht haftet;

 

3) aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 03.07.2004 (BGBl 2850, 4410) sowie von Verstößen gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot;

 

4) ferner die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1 oder § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes richtet;

 

k)

 

die Rechtsmittel in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG vom 27.08.2002 (BGBl 3422), es sei denn, der Streit betrifft Allgemeine Geschäftsbedingungen aus der Sonderzuständigkeit eines anderen Senates;

 

l)

 

Streitigkeiten aus Energielieferungsverträgen zwischen Versorgungsunternehmen und Letztverbrauchern.

 

 

 

Der 6. Senat hat daher neben urheberrechtlichen Streitigkeiten zahlreiche weitere Rechtsgebiete zu bearbeiten. Neben einigen Rechtsgebieten, die für einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bzw. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht nicht von Belang sind, zählen neben dem Urheberrecht immerhin die angrenzenden Rechtsgebiete des Gewerblichen Rechtsschutzes hierzu

 

OLG Oldenburg Fotorecht-Urteil vom 12.10.1987 (AZ.: 13 U 59/87): Luftaufnahme eines Hausgrundstücks zwecks Verkaufs der Aufnahme an die Hausbewohner - zum Beseitigungsanspruch des durch unerlaubtes Fotografieren Verletzten

Bereits vor rund 30 Jahren hatte das OLG Oldenburg einen interessanten bildrechtlichen Fall zu entscheiden, in dem es um Luftbilder eines Hausgrundstücks ging. Dabei hat das OLG Oldenburg die Klagen von auf den Fotos abgebildeten Personen abgewiesen. Der Beklagte hatte Fotos von einem Hausgrundstück angefertigt, um diese Fotos dann den Bewohnern des Hauses zum Kauf anzubieten.

 

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass durch das Überfliegen des Hauses kein Eingriff in das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers vorliegt. Außerdem liegt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung der nur als Beiwerk abgebildeten Personen vor, wenn die Bilder nur dazu angefertigt wurden, sie an diese Personen zu veräußern. Neben dem Beseitigungsanspruch in Form der Vernichtung der Lichtbilder standen den abgebildeten Personen daher nach Ansicht des OLG Oldenburg keine weiteren Ansprüche zu.

 

 

 

OLG Oldenburg Fotorecht-Urteil vom 05.11.1998 (AZ.: 3 U 175/98 / Landgericht Oldenburg Urteil vom 22.07.1998