Nacktbilder und intimbilder löschen

Wenn von einem selbst oder nahen Angehörigen Nacktbilder oder Intimbilder verbreitet oder im Internet veröffentlicht werden, ist das für alle Betroffenen erstmal ein großer Schock und es ist naturgemäß wichtig, die weitere Verbreitung - sofern möglich - so schnell wie möglich zu unterbinden und die Bilder löschen zu lassen. In den allermeisten Fällen ist die Person, die Nacktbilder bzw. Intimbilder weitergegeben hat, klar einzugrenzen, da solche Bilder in der Regel nur einer bestimmten Person bzw. nur wenigen Personen durch die abgebildete Person zugänglich gemacht wurden. Nach unserer Erfahrung trifft die unerlaubte Verbreitung und Veröffentlichung von Nacktbildern bzw. Intimbildern vor allem Frauen, wobei es auch Fälle gibt, in denen Männer die Opfer sind.

Wie kommen Nackt- bzw. Intimbilder überhaupt ins Netz?

Dafür gibt es zahlreiche Gründe. Auch wenn immer wieder gewarnt wird, intime Aufnahmen von sich an Dritte weiterzugeben, ist die Liebe oft blind und viele denken nicht weiter nach, wenn sie nach Nacktbildern von sich gefragt werden. In unserer täglichen Praxis erleben wir beispielsweise häufig Fälle, bei denen Internetbekanntschaften Nacktbilder austauschen, teils weil dies bei beiden Beteiligten üblich ist, teils weil einer der Beteiligten dies vom anderen wünscht oder fordert. In vielen Fällen betrifft dies Minderjährige oder junge Erwachsene, die (noch) keine schlechten Erfahrungen hiermit gemacht haben und schlichtweg nicht nachdenken, bevor sie Nacktbilder bzw. Intimbilder von sich verschicken. Besonders unangenehm wird es insbesondere bei Minderjährigen, deren Eltern ihnen verboten hatten, Nacktbilder bzw. Intimbilder zu verschicken und die dann den Eltern beichten müssen, dass sie doch derartige Bilder angefertigt und an die Internetliebe verschickt hatten und diese Bilder nunmehr im Internet auftauchen. Dass die Bilder nunmehr entgegen der Absprache oder jedenfalls ohne Einwilligung an Dritte weitergegeben oder aber ins Internet gestellt werden, hat oftmals die unterschiedlichsten Gründe. Wir hatten in unserer anwaltlichen Praxis Fälle, in denen die die ehemaligen Partner bzw. Internetbekanntschaften nach dem Ende der Beziehung bzw. Affäre aus Verärgerung Nackt- bzw. Intimbilder ins Netz gestellt hatten. Es gab auch Fälle, in denen Männer mit ihren hübschen Ex-Freundinnen "protzen" wollten und sich dabei nicht zu schade waren, auch Nacktbilder bzw. Intimbilder ins Netz zu stellen. Über die Folgen für die Betroffenen dürften sich dabei die wenigsten Täter Gedanken machen. Es gibt auch immer wieder Fälle von "Hacks", in denen die Bildschirmkamera ohne Wissen des Nutzers aktiviert und hierdurch Aufnahmen angefertigt werden.

In vielen Fällen bemerken die Opfer nicht einmal, dass derartige Bilder von Ihnen im Internet landen. Wenn man dann solche Bilder von sicht entdeckt, oftmals durch Hinweise aus dem Bekanntenkreis, ist der Schock natürlich groß. Die Nacktbilder bzw. Intimbilder sind dabei auf den unterschiedlichsten Internetseiten zu finden. Zum einen werden Intimbilder bzw. Nacktbilder auf "einschlägigen" Seiten eingestellt, wobei auch dies unterschiedliche Gründe haben kann. Wir hatten kürzlich den weiblichen Teil eines Sadomaso-Pärchens vertreten, welches sich über das Internet kennengelernt hatte. In der Folge gab es einige Treffen der beiden, wobei auch Nacktbilder in der Natur aufgenommen wurden. Nach dem Ende der Affäre stellte der männliche Teil einige Nacktbilder der Frau auf einer einschlägigen Sadomaso-Seite ins Netz, wobei die Bilder nur diejenigen registrierten Nutzer der Sadomaso-Seite sehen konnten, er vorher als Freunde der Seite markiert hatte. Auf eine Abmahnung durch uns behauptete er, es sei zwischen den beiden abgesprochen gewesen, dass er diese Bilder dort einstellen durfte. Dies war natürlich nicht der Fall und letztlich gab er auch die geforderte Unterlassungserklärung ab und zahlte eine Geldentschädigung. Die Nacktbilder hatte er wohl eingestellt, um mit seiner hübschen Affäre zu prahlen. Eine andere Mandantin unserer Kanzlei hatte von einem Bekannten einen Hinweis bekommen, dass zur Bewerbung einer Pornoseite ein Kurzvideo benutzt wurde, in welchem sie zu sehen war. Sie schaute sich das Video anschauen und musste zu ihrem Entsetzen feststellen, dass der Mann, mit welchem sie eine Zeitlang eine Affäre gehabt hatte, heimlich ein Video von ihr beim Sex angefertigt hatte. In einem anderen Fall hatte eine von unserer Kanzlei vertretene Mandantin einer Internetbekanntschaft zwei Intimbilder geschickt und musste später feststellen, dass der Mann diese beiden Intimbilder kurze Zeit später bei Instagram eingestellt hatte. Er hatte hierzu einen Fake-Account bei Instagram angelegt und hierbei auch den Vornamen der Mandantin verwendet. Einen Link zu dem Instagram-Account und den beiden Intimbildern hatte er darauf dem Vater der Mandantin geschickt, der die beiden Intimbilder seiner Tochter noch sah und auch Screenshots anfertigte, bevor der Fake-Account (wohl aufgrund eines Verstoßes durch die Instagram-Richtlinien durch Instagram selbst) gelöscht wurde. Auch eher ungewöhnliche Fälle kommen in unserer anwaltlichen Praxis vor: Eine junge Frau hatte als Komparsin in einem Krimi mitgewirkt, in welchem sie die Leiche spielte. Vereinbart war, dass sie "leicht bekleidet, aber nicht ganz nackt" zu sehen sein soll. Im Schritt hatte sie eine sog. Klebehose, so dass ihr Intimbereich abgedeckt war. Unmittelbar vor Drehbeginn, nachdem sie bereits über eine Stunde lang auf dem Seziertisch gelegen und gewartet hatte, meinte der Kameramann, dass man die Übergänge sehe und bat sie, die Klebehose auszuziehen. Da sie sich nichts dabei dachte, kam sie der Bitte nach und war anschließend komplett nackt, als die Aufnahmen erfolgten. Sie war dabei jedoch fest davon ausgegangen, nicht komplett nackt im Krimi zu sehen zu sein. Als sie mit ihren Eltern dann erwartungsfroh den Krimi auf der Couch im elterlichen Wohnzimmer ansah, waren alle drei schockiert, dass sie komplett nackt im Krimi zu sehen war, der noch dazu auch in der Mediathek des Fernsehsenders abzurufen war. Dies ist nur eine kleine Auswahl an Fällen mit Nacktbilder bzw. Intimbildern im Internet, die wir in der letzten Zeit zu bearbeiten hatten.

Wie ist die rechtliche Lage bei Nackt- und Intimbildern im Netz?

Die Rechtslage bei Nacktbildern bzw. bei Intimbildern ist in aller Regel recht eindeutig zu beantworten. Ohne ausdrückliche Einwilligung ist in der Regel jegliche Veröffentlichung bzw. Weiterleitung der Bilder unzulässig. Bereits bei "gewöhnlichen", also unverfänglichen Bildern ist eine öffentliche Zurschaustellung bzw. Weiterleitung an Dritte unzulässig, sofern keine Zustimmung der abgebildeten Person oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand (zeitgeschichtliches Ereignis, Beiwerk, Teilnahme an Versammlung o.ä.) vorliegt. Bei Nacktbildern bzw. Intimbildern ist stets davon auszugehen, dass berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden und damit ohne ausdrückliche Einwilligung eine Veröffentlichung bzw. Weiterleitung unzulässig ist. Die Gerichte sind sich hier vollkommen einig, dass Nacktaufnahmen einen erheblichen Eingriff in die Intimsphäre darstellen und daher grundsätzlich unzulässig sind. Auch wenn die abgebildete Person sich öffentlich unbekleidet gezeigt hat (z. B. beim FKK-Baden an einem Strand) oder in anderem Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen einverstanden war, verliert sie nicht ihren Schutz der Intimsphäre. Ausnahmen kann es nur geben, wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorlag. Dann kann der Umfang der Einwilligung auch einmal weiter sein als gedacht. Das musste eine Schauspielerin erfahren, die sich in einer Zeitschrift nackt hatte abbilden lassen. Dann musste sie aber nach einem Urteil des OLG Hamburg auch eine hierüber informierende Bildberichterstattung in anderen Zeitschriften dulden. Solche Ausnahmefälle sind jedoch immer Einzelfallentscheidungen; so hatte in einem ganz ähnlichen Fall das OLG Frankfurt bei einer informierenden Bildberichterstattung über Nacktfotos eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen, weil der Artikel reißerisch aufgemacht war.

Bei Nacktbilder bzw. Intimbildern kommt es auch nicht darauf an, ob die abgebildete Person zu erkennen ist. So wurde von diversen Gerichten bei Nacktbildern eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch dann gesehen, wenn die abgebildete Person nur von hinten oder in Umrissen zu sehen ist. Der BGH hat bereits vor mehreren Jahrzehnten in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass die Veröffentlichung einer Nacktaufnahme auch dann, wenn die abgebildete Person nicht erkennbar ist, ihrem Selbstbestimmungsrecht unterliegt und daher ohne Einwilligung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen kann.

Bei Minderjährigen besteht ein noch weitergehender Schutz, denn diese dürfen um des möglichst ungestörten Aufwachsens willen grundsätzlich nicht ohne Einwilligung ihrer Eltern abgebildet werden. Hier müssen dann zwei Einwilligungen vorliegen - einmal die Einwilligung des minderjährigen Kindes bzw. Jugendlichen (sofern bereits einsichtsfähig) und zusätzlich die Einwilligung der Eltern. Zumindest die Einwilligung der Eltern dürfte bei Nacktbildern bzw. Intimbildern ausgeschlossen sein.

Nackt- bzw. Intimbilder im Netz: was ist jetzt zu tun?

Wenn Sie festgestellt haben, dass von Ihnen oder Ihren Angehorigen Nacktbilder bzw. Intimbilder im Internet auftauchen, ist unbedingt schnelles Handeln gefragt. Zum einen sollte ein auf Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt kontaktiert werden, der gegen die Person, die die Nackt- bzw. Intimbilder ins Netz gestellt hat oder gegen den Betreiber der Internetseite, auf der die Bilder öffentlich zugänglich sind, vorgeht. Zum anderen bietet sich in vielen Fällen auch eine Strafanzeige bei der Polizei an. Auch dies sollte am besten mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.

Bei rechtswidriger Nutzung von Nackt- bzw. Intimbildern steht dem Betroffenen gegen den Täter regelmäßig ein Unterlassungsanspruch zu. Bei einer Einstellung von Nackt- bzw. Intimbildern auf anderen Internetseiten (z.B. Seiten von Seitensprungagenturen, Seiten mit pornographischen Inhalten) besteht unter gewissen Voraussetzungen auch gegen den Betreiber der Internetseite ein Unterlassungsanspruch. Ein erfahrener Medienanwalt kann Sie hierzu beraten. Gegen den Täter, der Nackt- bzw. Intimbilder ins Internet gestellt oder an Dritte weitergeleitet hat, besteht zusätzlich zum Anspruch auf Unterlassung regelmäßig auch ein Anspruch auf Geldentschädigung. Denn die durch die öffentliche Zurschaustellung bzw. Weiterleitung von Nackt- bzw. Intimbildern eingetretene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist derart gravierend, dass ein anderer Ausgleich des erlittenen Unrechts in der Regel ausscheidet.

Das allerwichtigste ist bei Nacktbildern bzw. Intimbildern jedoch, dass diese möglichst schnell wieder von der Internetseite verschwinden. Bekanntermaßen wird es äußerst schwierig bis unmöglich, Bilder aus dem Internet zu entfernen, nachdem diese dort einmal eingestellt wurden. Wenn die Nacktbilder noch nicht lange online sind oder wenn die Nacktbilder auf weniger bekannten Seiten eingestellt sind, besteht zumindest die Chance, dass bei einer unverzüglichen Löschung sich die Bilder noch nicht weiter verbreitet haben und damit eine weitere Verbreitung ausgeschlossen ist. Daher sollte - unabhängig von allen anderen Ansprüchen - zunächst unerzüglich im Wege der anwaltlichen Abmahnung neben dem Unterlassungsanspruch auch der Anspruch auf sofortige Löschung geltend gemacht werden und - sofern eine Löschung bzw. die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht erfolgen - gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Die für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständigen Kammern der Landgerichte kennen sich mit Nackt- bzw. Intimbildern aus und erlassen daher, sofern ein sorgfältig vorbereiteter Antrag bei Gericht eingeht, zügig und ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung.

In manchen Fällen kommt man hier jedoch ohne Strafanzeige bei der Polizei nicht weiter, etwa weil die Daten der handelnden Personen oder der Seitenbetreiber nicht bekannt sind. Gerade deswegen ist eine Strafanzeige zusätzlich zum zivilrechtlichen Vorgehen so wichtig. Wir hatten gerade den Fall, dass die minderjährige Mandantin, die eine mehrmonatige Beziehung zu einem Mann hatte, den sie über das Internet kennengelernt hatte, nur den Namen und die Mobilfunknummer des Mannes kannte, nicht hingegen seine Adresse. Über eine Strafanzeige erhielten wir nach relativ kurzer Zeit die Adresse des Mannes heraus und konnten erfolgreich gegen den Mann vorgehen, der nach dem Ende der Beziehung zwei Nacktbilder der Mandantin auf einer einschlägigen Internetseite veröffentlicht hatte.

Nackt- bzw. Intimbilder im Netz: welche Ansprüche habe ich?

Wie gesagt sollte in Fällen, in denen Nackt- bzw. Intimbilder im Internet auftauchen oder von Dritten verbreitet werden, zunächst umgehend versucht werden, die Bilder zu löschen und die weitere Verbreitung zu stoppen. Nach Einleitung der Schritte zur Löschung der Bilder sollten die eigenen Ansprüche dem Täter gegenüber verfolgt werden. Folgende Ansprüche sind bei Nackt- bzw. Intimbildern grundsätzlich gegeben:

  • Anspruch auf Löschung / Beseitigung
  • Anspruch auf Unterlassung
  • Anspruch auf Auskunftserteilung
  • Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung
  • Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten (bei Einschaltung eines Anwalts)

Diese Ansprüche können entweder alle gleich in einem ersten Abmahnschreiben geltend gemacht werden oder es werden zunächst die Ansprüche auf Löschung / Beseitigung, Unterlassung und Auskunftserteilung geltend gemacht und nach Auskunftserteilung wird dann eine angemessene Geldentschädigung geltend gemacht. Ein erfahrener Medienanwalt kann Sie hierzu kompetent beraten.

Geldentschädigung bei Nacktbildern im Netz

Wie oben dargestellt kann bei der Veröffentlichung oder Verbreitung von Nacktbilder bzw. Intimbildern ein Anspruch auf Geldentschädigung entstehen. Neben der Löschung der Nackt- bzw. Intimbilder spielt der Anspruch auf Geldentschädigung eine erhebliche Rolle. Denn der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist hier offenkundig ganz erheblich. Wir hatten an anderer Stelle auf dieser Internetseite ausgeführt, dass eine Geldentschädigung bei der unerlaubten Verwendung von Bildnissen einer Person einen ganz besonders schwerwiegenden und rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfordert. Nicht in allen Fällen, in denen daher ein Unterlassungsanspruch besteht, besteht auch zugleich ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung. Die Gerichte sprechen eine Geldentschädigung vielmehr nur in solchen Fällen zu, in denen die Kompensation des erfolgten Eingriffs nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann.

Diese Schwelle der besonderen Erheblichkeit, die ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, ist bei Nacktbildern bzw. Intimbildern, die ohne Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet bzw. veröffentlicht werden, regelmäßig gegeben. Denn der hierdurch betroffene Intimbereich ist der Kernbereich des Persönlickeitsschutzes und in ganz besonderem Maße geschützt. Wenn derartige Fälle bei Gericht landen, wird auch selten eine Geldentschädigung in Höhe von weniger als € 2.000,00 zugesprochen. Teilweise liegen die zugesprochenen Beträge deutlich darüber. An dieser Stelle wollen wir einge von der Rechtsprechung entschiedene Fälle kurz darlegen, in denen bei der Veröffentlichung von Nacktbildern bzw. Intimbildern jeweils eine Geldentschädigung zugesprochen wurde.

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.08.2015, Az. 13 U 25/15: € 15.000,00 Schmerzensgeld

In zweiter Instanz wurde ein Mann, der nach dem Ende der Beziehung Bildnisses des Gesichts seiner ehemaligen Partnerin auf pornografischen Szenen im Wege der Fotomontage angebracht hatte, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 15.000,00. Zugleich stellte das Gericht fest, dass der Mann verpflichtet ist, der Frau jeglichen in Zukunft entstehenden Schadensersatz aus der rechtswidrigen pornographischen Montage ihres Gesichts sowie der Kennzeichnung des Bldes mit ihrem bürgerlichen Namen zu ersetzen.

Das OLG stellte zunächst fest, dass der Mann nachweisbar die pornographischen Fotomontagen mit dem Gesicht der Frau erstellt und diese im Netz eingestellt hatte. Zweifel hieran bestanden keine, nachdem die Frau eine Strafanzeige gegen den Mann erstattet und im Rahmen des Strafverfahrens die Polizei umfangreiches einschlägiges Material auf dem Rechner des Mannes gefunden hatte. Der Mann hatte sich damit versucht rauszureden, er selbst habe die Bilder nicht ins Netz gestellt, dies müssten andere (ehemalige) Famlienangehörige gewesen sein. Da hierfür lediglich zwei weitere Frauen in Betracht gekommen wären, die jedoch selbst Opfer von Fotomontagen wurden, wies das OLG Oldenburg diese Ausflüchte des Mannes wörtlich als absurd zurück. So deutlich äußern sich Gerichte nur äußerst selten zu dem Vorbringen einer Partei.

Das Gericht hat sodann festgehalten, dass bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann ein Schmerzensgeld zu zahlen ist, wenn der Eingriff schwerwiegend ist. Bei der Einstellung von Nackt- bzw. Intimbildern wie im vorliegenden Fall einer Fotomontage des Kopfes der Klägerin auf pornografisches Material ist dies ohne weiteres der Fall. Auch wenn konkrete Beeinträchtigungen bisher nicht aufgetreten waren, wiegt die Anbringung des Gesichts auf pornografischem Material derart schwer, dass das OLG Oldbenburg ein Schmerzensgeld von € 15.000,00 für angemessen hielt. Schließlich war es für den Betrachter nicht erkennbar, dass es sich bei der Anbringung des Gesichts der Klägerin um eine Fotomontage handelte; vielmehr erweckte das Bildmaterial insgesamt den Eindruck, dass die Klägerin sich willentlich in herabwürdigender Weise ablichten ließ und damit bereit sei, sich zum bloßen Objekt fremder Begehrlichkeiten machen zu lassen. Das Gericht betonte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes für die Klägerin für das ihr durch den Täter zugefügte Unrecht.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht noch ein Schmerzensgeld in Höhe von € 22.000,00 für angemessen gehalten. Da das OLG nur € 15.000,00 Schmerzensgeld zusprach, die Klägerin aber mehr gefordert hatte, war sie letztlich mit ihrer Klage zum Teil unterlegen und hatte daher auch einen Teil der Verfahrenskosten selbst zu tragen. Dies ist gerade in derartigen Fällen der Verbreitung von Nacktbilder sehr ärgerlich, daher wäre es vielleicht besser gewesen, keinen konkreten Betrag einzuklagen, sondern einen Mindestbetrag zu fordern. Dies hätte den Vorteil gehabt, dass das Gericht die vollen Verfahrenskosten dem Täter auferlegt hätte, wenn es den Mindestbetrag zugesprochen hätte. Wie aus dem Begriff Mindestschaden hervorgeht, hätte das Gericht dennoch einen höheren Betrag zusprechen können. Letztlich nimmt das Gericht die Schätzung der Schadenshöhe vor, man sollte das Gericht nur dazu bringen, alle Kosten dem Täter aufzuerlegen.

LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Az. 4 O 251/05: € 25.000,00 Schmerzensgeld für Veröffentlichung von Nacktfotos

Einen recht heftigen Fall hatte bereits vor einiger Zeit das Landgericht Kiel zu entscheiden. Ein Mann hatte nach dem Ende der Beziehung insgesamt 3 Intimbilder seiner Ex-Freundin auf eine Tauschbörse ins Internet gestellt. Zwei der Bilder zeigten die Ex-Freundin oben ohne, diese Bilder hatte er - um seine neue Digitalkamera auszuprobieren - im Einverständnis seiner damaligen Partnerin angefertigt, dabei jedoch versprochen, diese sogleich wieder zu löschen. Ein drittes Bild zeigte die Ex-Freunding schlafend komplett nackt, dieses Bild hatte der Mann während der Beziehung heimlich angefertigt. Nach dem Ende der Beziehung hatte der Mann zunächst versucht, seine Freundin für sich zurückzugewinnen. Als dieser Versuch scheiterte, entsann er einen Racheplan. Zunächst bearbeitete er die drei Intimbilder digital und brachte auch deutlich den Namen und die vollständige Anschrift und die Telefonnummer der Ex-Freundin an den Bildern an. Auch brachte er das Wort "... danach" an, um auf einen vorangegangenen Geschlechtsverkehr hinzuweisen. Diese 3 Intimbilder stellte er sodann in die Tauschbörse.

Kurze Zeit später meldete sich bei der Ex-Freundin bereits der erste "Interessent", woraufhin diese umgehend Strafanzeige bei der Polizei erstattete. Die Polizei beschlagnahmte beim Ex-Freund umfangreiches Beweismaterial. Kurze Zeit später ließ die Frau gegen den Täter eine Abmahnung aussprechen, woraufhin dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Die Frau forderte auch eine Geldentschädigung. Nach einigem Hin und Her überwies der Täter schließlich € 2.000,00 und meinte, dies sei ausreichend. Die Frau hatte jedoch erhebliche psychische Probleme aufgrund der online gestellten Bilder und hielt es schließlich nicht mehr aus, da der Täter ihre kompletten Klardaten angegeben hatte. Sie wanderte daraufhin aus. Gerichtlich machte sie eine Geldentschädigung geltend von mindestens € 11.000,00. Das Landgericht Kiel ließ die Einwände des Täters nicht gelten und hielt aufgrund der besonderen Umstände und der Schwere des Einzelfalls ein Schmerzensgeld von insgesamt € 25.000,00 für angemessen. Da der Täter vorgerichtlich bereits € 2.000,00 gezahlt hatte, sprach das Landgericht Kiel der Frau noch weitere € 23.000,00 Schmerzensgeld zu und ging dabei weit über deren eigene Vorstellungen hinaus.

Darüber hinaus verurteilte das Landgericht Kiel den Täter zum Ersatz jeglichen Schadens, der der Frau aufgrund der Veröffentlichung der Nacktbilder zukünftig entstehen wird, insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung für die Entfernung der Nacktbilder aus dem Internet. Dieser Punkt ist besonders wichtig. Dadurch, dass die Bilder einmal eingestellt und von einigen Internetnutzern heruntergeladen wurden, war es quasi unmöglich, die Bilder ein für alle Male wieder aus dem Internet zu löschen. Damit ist zu rechnen, dass die Bilder immer mal wieder auftauchen. Und jedes Mal muss die Frau als Opfer erneut gegen die Personen vorgehen, die ihre Intimbilder ins Netz stellen bzw. verbreiten. Und jedes mal fallen weitere Anwaltskosten an, falls sie sich dafür einen Anwalt nimmt (und erst recht, falls ein Gegner nicht reagiert bzw. die Ansprüche zurückweist und ein gerichtliches Verfahren erforderlich wird). Diese Kosten hat nun der Täter zu tragen. Im Laufe der Jahre kann da ein Betrag zusammenkommen, der das Schmerzensgeld noch übersteigt.

Außerdem hat das Landgericht Kiel den Täter zur Tragung der vollen Verfahrenskosten verurteilt.

OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2017, Az: 3 U 138/15: € 7.000,00 Schmerzensgeld für Oralverkehr-Intimbilder

Die Parteien dieses Verfahrens hatten eine zweijährige Beziehung miteinander gehabt. Als beide 16 Jahre alt waren, hat der Mann unbemerkt ein intimes Foto von dem Mädchen angefertigt, das diese beim Oralverkehr zeigte. Das Gesicht des Mädchens war dabei eindeutig zu erkennen. Der Mann hat das Intimbild später auf einer Internetplattform hochgeladen, wo es jeder einsehen konnte. Nachdem das Mädchen hiervon Kenntnis erlangte, erstattete es Strafanzeige bei der Polizei und forderte dan Mann telefonisch auf, das Bild sofort zu löschen. Dem kan er auch nach.

Auf eine anwaltliche Abmahnung hin gab der Mann zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch eine Geldentschädigung zu zahlen. Vor dem Landgericht Münster in der ersten Instanz machte das Mädchen ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld geltend, mindestens jedoch € 5.000,00. Das Landgericht Münster folgte in allen Punkten der Argumentation des Mädchens und ging beim Schmerzensgeld weit über die Vorstellungen des Mädchens hinaus. Das Gericht sprach dem Mädchen sogar ein Schmerzensgeld in Höhe von € 20.000,00 zu und verurteilte den Täter weiter zum Ersatz aller materiellen und immaterieller Schäden, die dem Mädchen aufgrund der unerlaubten Veröffentlichung des Bildnisses, welches sie beim Oralverkehr zeigt, entstanden sind oder noch entstehen werden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes stellte das Landgericht Münster darauf ab, dass das Mädchen aufgrund der Bildveröffentlichtung eine psychische Erkrankung erlitten hatte und bereits in jungen Jahren in ihrer Entwicklung empflindlich beeinträchtigt wurde, zumal sie die Folgen der Tat absehbar noch eine weitere Zeit lang ertragen musste.

Der Täter legte gegen das Urteil des Landgerichts Münster Berufung ein und in zweiter Instanz hatte dann das OLG Hamm über den Sacherhalt zu entscheiden. Während das Mädchen weiterhin eine Verurteilung des Täters beantragte, beantragte der Täter eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung. Er begründete sein Ansinnen damit, dass das deutsche Recht bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keinen Anspruch Schmerzensgeld kenne. Da das Landgericht Münster außerdem eine Geldentschädigung zugesprochen habe, die Klägerin jedoch ein Schmerzensgeld geltend gemacht hätte, habe das Landgericht in unzulässiger Weise gegen seine Bindung an den Klageantrag verstoßen. Außerdem habe die Klägerin nur € 5.000,00 Schmerzensgeld gefordert, das Landgericht habe daher nicht € 20.000,00 und damit den vierfachen Betrag der Klageforderung zuerkennen dürfen.

Das OLG Hamm folgte der Argumentation des Täters ebenso wenig wie das Landgericht Münster in der ersten Instanz. Dabei stellte das Gericht auf die erlittenen psychischen Gesundheitsschäden des Mädchens und die Auswirkungen auf die zukünftige Lebensgestaltung ab. Das Mädchen hatte sich nach Bekanntwerden des Bildes vollkommen zurückgezogen und sich auch nicht in der Lage gesehen, eine Ausbildung zu beginnen. Zu berücksichtigen waren außerdem das junge Alter des Mädchens, die als Jugendliche besonders schutzbedürftig war. Weiter war zu berücksichtigen, dass eine unüberschaubare Anzahl weiterer Personen - auch aus dem eigenen Umfeld - das Bild zu Gesicht bekommen hatte. Ein Schmerzensgeld in Höhe von € 20.000,00 hielten die Richter des OLG Hamm jedoch für überzogen. Dabei berücksichtigten sie das ebenfalls jugendliche Alters des Täters und den Umstand, dass dieser offenbar alkoholisiert in einer Spontanhandlung das Bild hochgeladen hatte. Im Ergebnis sprach das OLG Hamm dem Mädchen daher ein Schmerzsgeld in Höhe von € 7.000,00 zu.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2014 2-03 O 189/13: € 1.000,00 Schmerzensgeld

Eine vergleichsweise äußerst geringe Geldentschädigung sprach das Landgericht Frankfurt am Main einer Schülerin zu. Dieser Betrag liegt auch deutlich unter den Vorstellungen der Geschädigten, welche außergerichtlich € 5,000,00 und gerichtlich vor der mündlichen Verhandlung € 10.000,00 gefordert hatte. Der zu entscheidende Sachverhalt wies jedoch Besonderheiten auf, weshalb die Höhe der Geldentschädigung letztlich so niedrig ausfiel. Die Geschädigte fotografierte sich und ihren damaligen Freund "privat in höchst intimen Situationen", so die Feststellungen des Landgerichts Frankfurt. Hier war es nicht der damalige Freund, der die Bilder weiterleitete, sondern eine Freundin der Geschädigten. Bei einem Besuch in der Wohnung ihrer Freundin bat die Geschädigte, ihr Handy aufladen zu dürfen. Das Handy wurde über das Notebook der Freundin aufgeladen und hierbei gelangten die Intimbilder auf das Notebook.

 Die später beklagte Freundin, die ebenfalls Schülerin war, leitete die Bilder an mehrere andere Schüler weiter. Hiervon erfuhr die Geschädigte von der Übertragung der Bilder auf das Notebook. Die Geschädigte ließ daraufhin die Freundin abmahnen und forderte von dieser die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung sowie ein Schmerzensgeld von € 5.000,00. Außerdem wurde Strafanzeige wegen der Verbreitung pornographischer Inhalte erstattet. Die Beklagte ließ die Ansprüche zurückweisen, woraufhin die Geschädigte Klage erhob. Auf entsprechenden Hinweis der Kammer erkannte die Beklagte den Unterlassungsanspruch an. Daraufhin erging insoweit ein Anerkentnisurteil und es war nur noch über das Schmerzensgeld sowie den Auskunftsanspruch zu entscheiden. Mit dem Auskunftsanspruch begehrte die Klägerin Auskunft, an wen die Intimbilder übermittelt wurden. Die Beklagte teilte daraufhin mit, an welche Personen sie die Intimbilder der Klägerin weitergeleitet hatte, wodurch auch der Auskunftsanspruch erledigt war. Die Beklagte wies darauf hin, dass sie die Bilder mit der Bitte um strenge Vertraulichkeit an die genannten Personen verschickt hätte. Dies sei bei der Berücksichtigung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.

Da die Auskunft erteilt war, der Anwalt der Klägerin jedoch insoweit keine Erledigungserklärung abgegeben hatte, wies das Gericht bezüglich der geltend gemachten Auskunft die Klage ab. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sprach das Landgericht Frankfurt anstellte des geltend gemachten Mindestbetrages in Höhe von € 10.000,00 lediglich eine Geldentschädigung in Höhe von € 1.000,00 zu. Das Landgericht Frankfurt stellte insoweit zunächst fest, dass eine Vervielfältigung und anschließende Verbreitung der Intimbilder stattgefunden hatte und damit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Dieser Eingriff in die Intimsphäre der Klägerin sei besonders stark, weil die Klägerin hier noch minderjährig war. Allerdings waren auf den Bildern nicht das Gesicht oder der Oberkörper der Schülerin zu sehen, sondern nur das Gesicht des damaligen Freundes. Außerdem berücksichtigte das Landgericht Frankfurt, dass die Klägerin die Bilder selbst angefertigt hatte. Auch war hier aus Sicht des Gerichts dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beklagte die Bilder sich nicht absichtlich rechtswidrig beschafft hatte, sondern dass diese wohl automatisch beim Aufladen auf deren Notebook gelangt waren. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen (den Mitschülern, die die Intimbilder von der Beklagten geschickt bekommen hatten) hat ergeben, dass es die die von der Beklagten ins Feld geführte Aufforderung zu strenger Vertrauchlichkeit nicht gegeben hat. Letztlich war die Geldentschädigung in diesem Fall auch deswegen so gering, weil die Beklagte selbst noch minderjährige Schülerin war und keine Einkünfte erzielte.

OLG Oldenburg, Urteil vom 06.04.2018, Az.: 13 U 70/17: 500 € Geldentschädigung bei Veröffentlichung von Nacktbildern

Eine ebenfalls äußerst niedrige Geldentschädigung von gerade einmal € 500,00 wurde einer 13jährigen Schülerin zugesprochen, deren Nacktbilder über WhatsApp verbreitet wurden. Die Klägerin dieses Verfahrens hatte die Bilder nicht nur selbst angefertigt, sondern diese auch an ihren damaligen Freund weitergeleitet. Auch wenn das Gericht in der Weiterleitung an bestimmte Personen keine Einwilligung in deren Weiterleitung an Dritte gesehen hat, hat das Gericht hier doch eine Mitverantwortung bei der Klägerin gesehen, da sie selbst eine Ursache für die unerlaubte Weiterverbreitung der Bilder durch Dritte gesetzt hatte.

Bereits in der ersten Instanz hatte das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung, zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 500,00 sowie zur Erstattung von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von € 5.000,00 verurteilt. Gegen das Urteil des Landgerichts hatten beide Parteien Berufung eingelegt, das OLG Oldenburg hielt jedoch beide Berufungen für unbegründet. Die Beklagte hatte Klageabweisung beantragt mit dem Argument, in dem Versenden der Bilder durch die Klägerin an ihren damaligen Freund liege zugleich eine Einwilligung in die Weiterleitung an Dritte. Mit diesem Argument konnte die Beklagte keinen Erfolg haben, denn bereits bei gewöhnlichen Bildern muss für eine solche stillschweigende Einwilligung wenigstens Anhaltspunkte vorliegen. Bei Nackt- bzw. Intimbildern muss dies umso mehr gelten, hier ist in der Regel eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich, die hier unstreitig nicht vorlag. Aber auch die Berufung der Klägerin wies das OLG Oldenburg zurück. Anhaltspunkte für eine höhere Geldentschädigung als den bereits in erster Instanz vom Landgericht zugesprochenen Betrag sah das Gericht keine. Die Klägerin hatte zwar eine psychische Erkrankung vorgetragen, die jedoch von der Beklagten bestritten worden war. Da die Klägerin sodann hierzu nur vage Angaben machte, führte das Gericht insoweit keine Beweisaufnahme durch, die ansonsten wohl durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgenommen worden wäre. Hier hatte wohl der Anwalt der Klägerin schlecht vorgetragen. Das OLG Oldenburg lehnte auch die Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten als aus einem Gegenstandswert von € 5.000,00 ab. Dies begründete das Gericht zum einen damit, dass dieser Betrag den Regelstreitwert darstellt, den es auch in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten ansetze. Außerdem hatte der Anwalt der Klägerin selbst im gerichtlichen Verfahren für den Unterlassungsanspruch einen Gegenstandswert von € 5.000,00 angegeben. Dann wäre es in der Tat sinnwidrig gewesen, für den Unterlassungsanspruch außergerichtlich einen höheren Gegenstandswert als im gerichtlichen Verfahren anzunehmen.

LG Hamburg, Urteil vom 20.07.2001, Az.: 324 O 68/01: DM 150.000,00 Geldentschädigung bei entblößtem Busen und Gesäß

Ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 150.000,00 - umgerechnet also gut € 75.000,00 - sprach das Landgericht Hamburg einer Prominenten zu, deren entblößter Busen und Gesäß während eines Strandurlaubes heimlich von einem Paparazzi fotografiert wurden, nachdem diese Intimbilder in einem Presseorgan veröffentlicht wurden. Es handelte sich um insgesamt 15 heimlich aufgenommene Bilder, wobei es sich teilweise um Intimbilder handelte. Die Prominente hatte nach außergerichtlicher Abmahnung zunächst eine einstweilige Verfügung gegen das Presseorgan erwirkt, welches die Bilder in seiner Zeitschrift abgedruckt hatte. Nachdem das Presseorgan insoweit eine Abschlusserklärung abgegeben hatte, war der Unterlassungsanspruch rechtskräftig erfüllt. Die Prominente klagte daraufhin gegen das Presseorgan und beantragte eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens DM 250.000,00 sowie die Feststellung, dass das Presseorgan ihr sämtliche durch die Veröffentlichung der Intimbilder bereits entstandenen oder zukünftig entstandenen Schäden zu ersetzen hat.

Der beklagte Verlag erkannte nach Klageerhebung einen Teilbetrag in Höhe von DM 25.000,00 und beantragte Klageabweisung. Der Verlag war der Auffassung, dies sei ausreichend, da die Klägerin sich an einem beliebten Badestrand bewusst in die Öffentlichkeit begeben hatte und damit rechnen musste, fotografiert zu werden.

Das Landgericht Hamburg folgte dieser Auffassung nicht, hielt jedoch auch die Forderung der Klägerin für zu hoch. Eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergab sich bereits dadurch, dass die Privat- und teilweise die Intimsphäre der Klägerin durch die Veröffentlichung von Bildern mit ihrem teilentblößten Busen, Gesäß sowie während des Umkleidens verletzt war. Es hatte sich für das Presseorgan bzw. den Paparazzi-Fotografen ersichtlich um eine private Situation am Strand gehandelt, zumal die Klägerin auf einigen der veröffentlichten Bildern mit ihren Töchtern zu sehen war. Das Landgericht Hamburg wies in seiner Begründung auch darauf hin, dass es aufgrund der Aufnahmesituation offensichtlich war, dass die Prominente nicht mit einer Veröffentlichung der Strandbilder einverstanden war. Auch hob das Gericht den Umstand hervor, dass das beklagte Presseorgan bestens mit dem Recht der Bildveröffentlichung bekannt war und es daher höchst wahrscheinlich war, dass das Presseorgan sich bewusst hierüber hinweggesetzt hatte. Das Presseorgan hatte somit mindestens bedingt vorstätzlich, möglicherweise sogar mit direktem Vorsatz gehandelt. Damit war die Zubilligung einer Geldentschädigung aus Sicht des Gerichts aber geboten, zumal die Zeitschrift sehr auflagenstark war und damit von einem hohen Verbreitungsgrad der Bilder auszugehen war. Die Geldentschädigung solle nach Auffassung des Landgerichts Hamburg auch einen Hemmungseffekt für die bedenkenlose Vermarktung von Persönlichkeitsrechten haben.

Die von der prominenten Klägerin geforderte Geldentschädigung in Höhe von DM 250.000,00 hielt das Gericht jedoch für überzogen. Hierbei stellte das Gericht darauf ab, dass die Klägerin selbst anlässlich der Trennung von ihrem früheren Partner private und sogar intime Dinge verbreitet hatte. Damit lag eine gewisse Selbstöffnung der Klägerin vor. Diese rechtfertige zwar natürlich einerseits nicht die unerlaubte Veröffentlichung der Intimbilder, führe jedoch dazu, dass die Höhe der Geldentschädigung zu reduzieren ist. Wenn nämlich der Betroffene aus eigenem Antrieb die Grenzen des Bereiches, den er vor den Augen der Öffentlichkeit abgeschirmt haben will, weiter gezogen hat, indem er wie hier die Klägerin in erheblichem Ausmaß Teile seines Privat- und Intimlebens selbst öffentlich gemacht hat, ist das Genugtuungsinteresse des Betroffenen, welches neben dem Präventionsinteresse zu berücksichtigen ist, niedriger zu bewerten.

Die Klägerin hatte in diesem Verfahren auch einen Feststellungsantrag geltend gemacht, mit welchem sie den Ersatz aller bereits entstandenen sowie in Zukunft noch entstehenden Schäden durch die Veröffentlichung der Intimbilder in der Zeitschrift verlangte. Das Landgericht Hamburg wies diesen Feststellungsantrag ab, da von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden war, welche Schäden ihr genau drohen würden. Auch aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Veröffentlichung der Intimbilder und der mündlichen Verhandlung 8 Monate vergangen waren, schloss das Gericht, dass die Klägerin hier schon detaillierter zu den ihr drohenden Schäden hätte vortragen müssen. Der von der Klägerin geltend gemachte pauschale Reputationsverlust reichte dem Gericht nicht aus, zumal es für die Öffentlichkeit aus Sicht des Gerichts offenkundig war, dass die Klägerin sich nicht bewusst nackt auf der Titelseite einer Zeitschrift präsentiert, sondern dass diese ohne ihr Einverständnis abgelichtet worden war.

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2011, 12 O 438/10: € 5.000,00 Schmerzensgeld für Aktmodell bei Verbreitung von Nacktbild

Einem Aktmodell sprach das Landgericht Düsseldorf ein Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000,00 zu. Außerdem verurteilte das Gericht in diesem Verfahren den Beklagten auch zu der von dem klagenden Aktmodell beantragten Unterlassung der Verbreitung von Nacktbildern sowie zur Erstattung von Abmahnkosten.

Die Klägerin war einige Zeit zuvor vereinbarungsgemäß einer Künstlergruppe Modell gestanden. Hierfür erhielt sie auch eine Vergütung. Die Beklagte verbreitete einige Monate später ein Programmheft, in welchem ein ganzseitiges Farbfoto von der Malaktion der Künstlergruppe abgebildet war. Das Farbfoto enthielt auch eine Ganzkörper-Nacktabbildung der Klägerin.

Die Klägerin war im Vorfeld nicht um eine Einwilligung in die Anfertigung von Fotos während ihrer Tätigkeit als Nacktmodell gefragt worden und hatte erst auf der Veranstaltung selbst, auf der sie bereits Modell stand, davon erfahren, dass ein Fotograf anwesend sein würde. Sie hatte sich dann damit einverstanden erklärt, dass Fotos für eine einmalige Veröffentlichung in einem anderen Medium angefertigt werden dürfen, ebenso wie Fotos zur Archivierungszwecken. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Nacktbilder in einem Programmheft hatte das Aktmodell indes nicht erteilt. Sie beantragte vor dem Landgericht Düsseldorf neben der Unterlassung ein Schmerzensgeld, welches sie in das Ermessen des Gerichts stellte, welches jedoch mindestens € 3.000,00 betragen sollte. Der Beklagte ließ vor Gericht ausführen, die Klägerin habe in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt und sei auch auf einer anderen Internetseite nackt zu sehen, es lege wenigstens eine konkludente Einwilligung vor, weil die Klägerin nackt posiert und dabei gewusst hatte, dass fotografiert wird.

Mit diesen Ausführungen konnte die Beklagte vor Gericht keinen Erfolg haben. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten daher zurecht zur Unterlassung und zur Zahlung einer Geldentschädigung. Die vom Beklagten behauptete ausdrückliche Einwilligung konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden. Auch eine konkludente Einwilligung, also eine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten, lag nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf nicht vor. Das Gericht führte zur Begründung der Zubilligung eines Schmerzensgeldes aus, dass dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Ebenso hat das Landgericht Düsseldorf an dieser Stelle auf den Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers hingewiesen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ging das Gericht über den von dem klagenden Aktmodell geforderten Mindestbetrag hinaus und hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000,0 für angemessen.

AG Marburg, Urteil vom 09.01.2006, Az.: 51 Ls 2 Js 6842/04: 18 Monate Freiheitsstrafe und € 35.000,00 Schmerzensgeld

In diesem Fall vor dem Amtsgericht Marburg ging es um eine Strafsache, bei der der Angeklagte mit dem Opfer eine Beziehung hatte und im Rahmen dieser Beziehung - ohne Wissen seiner Partnerin - Intimaufnahmen während des Oralverkehrs erstellte. Diese hatte zwar die vom Angeklagten aufgestellte Videokamera entdeckt. Auf Nachfrage gab der Angeklagte seiner Partnerin jedoch zu verstehen, diese sei defekt. Nach dem Ende der Beziehung stellte er diese Intimaufnahmen auf der Tauschbörse eMule ein, so dass sie jeder Internetnutzer herunterladen konnte. Auf den Aufnahmen waren sowohl der Angeklagte als auch seine Partnerin zu sehen, diese mit dem Gesicht, dem Oberkörper und den Händen. Die Aufnahmen wollte der Angeklagte zunächst für sich selbst behalten. Nachdem seine Partnerin sich jedoch von ihm getrennt und eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen hatte, digitalisierte der Angeklagte die Aufnahmen und bearbeitete sie so, dass er sie im Internet veröffentlichen konnte. Darüber hinaus hatte der Täter mehrere der Aufnahmen auch mit dem vollen Namen seiner ehemaligen Partnerin sowie zum Teil mit deren Email-Adresse und/oder Telefonnummer versehen. Dabei sparte er bei den Dateinamen zu den einzelnen Nacktaufnahmen auch nicht mit Kraftausdrücken wie "die Hure von Hessen", "ist sperma geil", "bläst so gut!", "schluckt alles" oder "geiles luder". Er hatte dabei das Ziel, seine frühere Partnerin aus Rache öffentlich zu demütigen, um sich selbst abzureagieren. In der Folgezeit hatten zahlreiche Personen sich die Intimaufnahmen angesehen und diese weiterverbreitet. Die ehemalige Partnerin des Täters, welche auf den Aufnahmen zu sehen war, hatte minderjährige Kinder und deren Freunde haben die Nacktaufnahmen schließlich auch zu sehen bekommen, was für diese und ihre Mutter naturgemäß mit einer erheblichen Traumatisierung verbunden war. Auch immer mehr Personen aus der Nachbarschaft hatten die Intimaufnahmen zu sehen bekommen. Es hatten sich auch mehrere Männer bei der ehemaligen Partner telefonisch gemeldet mit eindeutigen Absichten. Sie musste sich aufgrund der Verbreitung der Intimbilder und angesichts des Gefühls, dass jeder, der sie anschaut, die Aufnahmen kenne, mit Beruhigungsmitteln behandeln lassen und plante daher, den Namen zu ändern und mit ihren Kindern an einen anderen Wohnort zu ziehen.

Das Amtsgericht Marburg verurteilte den Mann schließlich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Außerdem verurteilte das Gericht im Strafverfahren den Mann dazu, der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von € 35.000,00 zuzusprechen. Ein Schmerzensgeld wird üblicherweise in einem zivilrechtlichen Verfahren zugesprochen. Dies ist jedoch unter gewissen Voraussetzungen auch in einem Strafverfahren möglich, wenn das Opfer einen sogenannten Adhäsionsantrag stellt. Genau einen solchen hatte die Frau hier in dem Strafverfahren gegen den Mann gestellt. Der Mann hatte neben dem Schmerzensgeld  auch die Kosten des Adhäsionsantrages zu tragen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht neben der Schädigungsabsicht des Täters auch die erheblichen Beeinträchtigungen der Frau aufgrund der veröffentlichten Nacktaufnahmen.

LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016, Az.: 15 S 9/16: keine Geldentschädigung für Stripteasetänzerin

In einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Berlin am 08.11.2016 die Berufung einer Stripteasetänzerin gegen ein klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts Köpenick zurückgewiesen und die Zubilligung einer Geldentschädigung abgelehnt. Was war passiert?

Die Klägerin dieses Berliner Verfahrens war nebenberuflich als Stripteasetänzerin tätig. Eine Agentur, welche Stripperinnen bzw. Stripteasetänzer vermittelt, hatte mehrere Bilder der Klägerin auf ihrer Internetseite veröffentlicht, in welcher die Klägerin nur mit Unterwäsche bekleidet in aufreizender Pose gezeigt wurde. Die Klägerin hatte zur Bewerbung ihrer Dienstleistungen mehrere Bilder von sich auf diversen Internetseiten erstellt, die auf verschiedenen Internetseiten zu sehen waren, auch auf der Internetseite der Beklagten. Auf dieser Internetseite waren insgesamt vier freizügige Intimbilder der Klägerin zu sehen. Das Amtsgericht Köpenick hatte bereits aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin mehreren Vermittlungsagenturen Nutzungsrechte an ihren Intimbildern eingeräumt hatte, in deren Veröffentlichung durch die Beklagte keine rechtswidrige Nutzungshandlung gesehen. Zudem sah das Amtsgericht auch in der Art der Bilder keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, da diese zum einen die Bilder aus eigenem Antrieb einer Vermittlungsagentur übergeben hatte, um letztlich an Aufträge zu gelagen. Außerdem verwies das Amtsgericht darauf, dass die Klägerin auf anderen Seiten wesentlich freizügigere Intimbilder von sich veröffentlichte und damit dokumentierte, dass sie dem Schutz ihrer Intimsphäre keine allzu hohe Bedeutung beimesse.

Gegen dieses Urteil legte die Stripteasetänzerin Berufung beim Landgericht Berlin ein, war jedoch auch in der zweiten Instanz erfolglos. Das Landgericht Berlin sah ebenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und begründete dies ebenfalls damit, dass die Klägerin sich auf anderen Internetseiten noch wesentlich freizügiger präsentierte und dass hier daher ein anderer Maßstab anzulegen sei als im Falle eines Durchschnittsbürgers, von dem üblicherweise keine Intimbilder im Internet veröffentlicht sind. Die Klägerin hatte auch noch versucht, mit einer Lizenzanalogie einen Schadensersatz zu begründen. Auch dies lehnte das Landgericht Berlin ab, da es eine Branchenüblichkeit gebe, wonach Stripteasetänzerinnen Vermittlungsagenturen entsprechende Intimbilder kostenfrei zur Verfügung stellen. Damit scheide aber ein lizenzanaloger Schadensersatz aus.

Das Urteil des Landgerichts Berlin mag auf den ersten Blick etwas befremdlich und unerfreulich wirken. Allerdings hatte bereits in der ersten Instanz das Amtsgericht festgestellt, dass in diesem Fall die Stripteastänzerin die Bilder freiwillig zur Verfügung gestellt hatte und daher überhaupt keine Rechtsverletzung vorlag. Dann ist es aber naturgemäß auch sachgerecht, eine Geldentschädigung zu versagen. Ob sich die Aussage des Gerichts hinsichtlich der Branchenüblichkeit verallgemeinern lassen, bleibt auch abzuwarten. Das Urteil ist sicherlich eine Einzelfallentscheidung und es lässt sich festhalten, dass bei einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sicherlich eine Geldentschädigung zu zahlen ist. Die Voraussetzungen, welche im Einzelfall zu prüfen sind, lagen hier jedoch schlicht nicht vor.

LG Offenburg, Urteil vom 29.10.2020, Az.: 2 O 177/20: € 5.000,00 Geldentschädigung für Nacktbilder

Die Veröffentlichung von Bildern, die eine Frau nackt, teils mit Reizwäsche bekleidet und in erotischen bis hin zu pornografischen Posen zeigen, stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, der eine Geldentschädigung rechtfertigt.

In dem vom Landgericht Offenburg zu entscheidenden Fall hatte der Exfreund zunächst einen USB-Sticks mit mehreren Nacktbildern seiner Exfreundin in den Briefkasten ihrer Eltern eingeworfen. Außerdem verschaffte er sich Zugang zu ihrem Email-Account und verschickte hierüber 265 Intimbilder an deren Arbeitgeber. Außerdem schickte er Intimbilder der Klägerin an den Vater ihres Patenkindes. Nach einer Strafanzeige des Opfers wurde eine Hausdurchsuchung beim Täter durchgeführt. Außerdem hängte der Exfreund DIN-A4-Ausdrucke mehrerer Intimbilder der Frau in der Nähe von deren Wohnung auf. Das Gericht verurteilte den beklagten Täter sowohl zur Unterlassung als auch zur Zahlung einer Geldentschädigung, wobei die Geldentschädigung vom Gericht auf € 5.000,00 festgelegt wurde. Die Klägerin hatte den Schmerzensgeldanspruch nicht beziffert, sondern die Höhe des Schmerzensgeledes in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Der Täter hatte bestritten, die Bilder an den Arbeitgeber der Klägerin geschickt zu haben. Im Übrigen gab er die Verbreitung der Intimbilder zu. Aber auch die Weitergabe an den Arbeitgeber stand nach Überzeugung des Gerichts fest. Daher ergaben sich Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, auf vollständige Löschung der in seinem Besitz befindlichen Intimbilder sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass für die Zubilligung einer Geldentschädigung eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen muss, was hier jedoch zweifelsfrei gegeben war. Auf den Betrag von € 5.000,00 kam das Gericht durch eine Gesamtschau aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände, insbesondere die Tatsache, dass er die Klägerin in ihrem privaten und beruflichen Umfeld als eine Art Nymphomanin bloßstellen wollte und dass auf den Farbbildern die Brüste und auch das Geschlechtsteil der Klägerin samt deren Gesicht gut zu erkennen war.

LG München I, Urteil vom 30.07.2003, Az.: 21 O 4369/03: Geldentschädigung € 3.000.00 für Nudist bei Fernsehausstrahlung ungenehmigter Nacktaufnahmen

Ein FKK-Anhänger, der sich nackt zum Baden an einem See bei Unterföhring aufgehalten hatte, fand sich auf einmal nackt im Fernsehsender ProSieben wieder. Ein Fernsehteam hatte dort für eine Fernsehdoku über das FKK-Baden Filmaufnahmen angefertigt und anschließend - ohne den abgebildeten FKK-Bader um Erlaubnis zu fragen - Aufnahmen von diesem im Programm von ProSieben ausgestrahlt. Dabei handelte es sich um Nacktilder. Der klagende Badegast war gut erkennbar, es waren sowohl sein Gesicht als auch seine primären Geschlechtsmerkmale deutlich zu sehen. Da eine außergerichtliche Abmahnung zunächst nicht erfolgreich war, erwirkte der FKK-Anhänger beim Landgericht München I gegen ProSieben eine einstweilige Verfügung, nach der es ProSieben untersagt war, die entsprechenden Aufnahmen nochmals auszustrahlen. Anschließend machte er gerichtlich gegen ProSieben ein Schmerzensgeld geltend und bekam ein solches zugesprochen.

Das Landgericht München I bejahte die Voraussetzungen eines Schmerzensgeldes und führte insbesondere aus, dass die Ausstrahlung der Nacktaufnahmen eine erhebliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, die nicht anders als durch die Zubilligung eines Schmerzensgeldes ausgeglichen werden kann. Hierbei waren zum einen der Grad des Eingriffs (Verletzung der Intimsphäre) und zum anderen der Grad Verschulden zu berücksichtigen, der nach Feststellung des Münchner Gerichts weit über eine einfache Fahrlässigkeit hinausging. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass der FKK-Anhänger heimlich gefilmt wurde. Eine Person, die sich auf einem FKK-Gelände aufhält, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ihre Nacktheit keine Aufmerksamkeit erregt und dass Filmaufnahmen durch Dritte nicht toleriert werden. Der Besuch eines FKK-Geländes ist daher mit keinerlei Verzicht des Nudisten auf den Schutz der Intimsphäre verbunden.

Bei der Bemessung der Geldentschädigung führte das Landgericht München I weiter aus, dass es auf die konkreten Auswirkungen und Reaktionen auf die Ausstrahlung der Intimbilder im beruflichen und sozialen Umfeld des Nudisten nicht ankam, sondern auf die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Nudisten durch die Herstellung und Verwertung der Filmaufnahmen. Das Gericht wies auf das ganz erhebliche Verschulden von ProSieben hin, welcher als Fernsehsender genauestens wissen musste, dass nach den §§ 22, 23 KUG die unerlaubte Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung der abgebildeten Person regelmäßig unzulässig ist. Daher sprach das Gericht auch sehr deutlich von einem schwerwiegenden handwerklichen Fehler von ProSieben. Da der Beitrag umgekehrt nicht reißerisch aufgemacht war und nicht etwa einen pornographischen Charakter hatte, sondern eine Fernsehdokumentation im Rahmen einer Wissenschaftssendung, in welcher das Thema Nacktheit behandelt wurde, hielt das Landgericht München I hier eine Geldentschädigung von € 3.000,00 für ausreichend.