klageverfahren fotorecht

Klageweise Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Fotorecht

 

Das Kapitel Klageverfahren im Fotorecht behandelt zum einen die diversen Ansprüche, die Ihnen als Fotograph oder sonstigem Inhaber von Bildrechten zustehen, zum anderen die prozessuale Geltendmachung im Klageverfahren.

Hauptsacheklage im Fotorecht

 

Der Unterlassungsanspruch wird in den meisten Fällen nach einer Abmahnung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt. In vielen weiteren Fällen ergeht eine einstweilige Verfügung, die durch eine sogenannte Abschlusserklärung des Unterlassungsschuldners als endgültige Regelung zwischen den Parteien anerkannt wird. Wird hingegen weder eine Unterlassungserklärung noch eine Abschlusserklärung abgegeben, dann ist der Unterlassungsanspruch noch nicht erfüllt. In diesem Fall kann der noch offene Anspruch im Wege der Hauptsacheklage durchgesetzt werden. Inhaltlich geht es dabei um dasselbe wie bei der einstweiligen Verfügung, wobei es einen wesentlichen Unterschied gibt: Die einstweilige Verfügung dient nur der kurzfristigen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, während die Hauptsacheklage der endgültigen Durchsetzung dient.

 

Bei der Hauptsacheklage im Fotorecht handelt es sich um ein gewöhnliches Klageverfahren. Der Kläger hat vorab die Gerichtskosten einzuzahlen, dann wird die Klage dem Beklagten zugestellt. Dieser kann eine Klageerwiderung einreichen und es gibt eine mündliche Verhandlung und gegebenenfalls auch eine Beweisaufnahme. Am Ende steht ein Urteil, das mit der Berufung angefochten werden kann. Neben dem Unterlassungsanspruch können im Wege der Hauptsacheklage im Fotorecht auch die weiteren, unten besprochenen Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Der Schadensersatz im Fotorecht

 

Wird unerlaubt ein Foto oder Lichtbild verwendet, wird in Ihre Rechte als Fotograph oder sonstiger Inhaber eines Bildrechts eingegriffen. Zu den Rechten zählt auch das Verwertungsrecht, Sie selbst entscheiden also, wer Ihre Fotos oder Lichtbilder verwendet. Wird in dieses Verwertungsrecht eingegriffen, hat der Verletzer Schadensersatz zu leisten. Der Inhaber von Bildrechten kann verschiedene Berechnungsmethode zur Berechnung des Schadensersatzes heranziehen, im Fotorecht am bedeutsamsten sind zum einen die eigene Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers, zum anderen die Lizenzanalogie. Ist der Umfang der Nutzung also bekannt oder aufgrund der üblichen Lizenzierungspraxis nicht von Bedeutung, kann der Schadensersatz klageweise geltend gemacht werden – entweder isoliert, wenn der Unterlassungsanspruch bereits erfüllt ist, oder aber zusammen mit der Hauptsacheklage in einem Klageverfahren.

 

Der Auskunftsanspruch im Fotorecht

 

Wenn der Umfang der Nutzung durch den Verletzer nicht bekannt ist, kann der Inhaber von Bildrechten seinen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie nicht berechnen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzeber in § 101 UrhG einen Auskunftsanspruch geschaffen. Der Inhaber von Bildrechten kann Auskunft darüber verlangen, in welchen Nutzungsarten und in welchem Umfang das Foto genau verwendet wurde. Der Auskunftsanspruch wird üblicherweise in der Abmahnung als Nebenanspruch geltend gemacht. Wird jedoch freiwillig keine Auskunft erteilt, kann der Anspruch klageweise geltend gemacht werden. Auch der Auskunftsanspruch im Fotorecht kann entweder isoliert oder im Rahmen der Hauptsacheklage geltend gemacht werden. Es bietet sich eine sogenannte Stufenklage an – zunächst wird der Auskunftsanspruch geltend gemacht und nach erteilter Auskunft in demselben Gerichtskosten der Schadensersatzanspruch beziffert. Werden keine überhöhten Forderungen geltend gemacht, hat der Verletzer die vollen Verfahrenskosten zu tragen.

 

Der Anspruch auf Kostenerstattung im Fotorecht

 

Für eine anwaltliche Abmahnung entstehen Anwaltskosten. Diese hat zunächst einmal der Auftraggeber des Rechtsanwalts zu zahlen, d. h. der Fotograph bzw. sonstige Inhaber von Bildrechten. Dies ist erstmal ein unbefriedigendes Ergebnis: Erst werden die eigenen Bildrechte verletzt, und dann hat man auch noch Kosten in Form von Anwaltskosten. Der Gesetzgeber hat jedoch entschieden, dass der Verletzer die Kosten der Abmahnung zu tragen hat und hat in § 97 a Abs. 3 UrhG einen Kostenerstattungsanspruch geschaffen. Wer Bildrechte verletzt, hat die Kosten einer berechtigten Abmahnung zu erstatten. Auch dieser Kostenerstattungsanspruch wird üblicherweise gleich in der Abmahnung als Nebenforderung mit geltend gemacht. Werden jedoch die Kosten nicht freiwillig erstattet, können diese im Klageverfahren geltend gemacht werden.

Klageverfahren im Fotorecht

 

In einigen Fällen werden der Unterlassungsanspruch, der Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz sowie der Anspruch auf Kostenerstattung in einem Klageverfahren zusammen geltend gemacht. Dies ist günstiger als die diversen Ansprüche in verschiedenen Klageverfahren geltend zu machen. Werden keine überhöhten Forderungen geltend gemacht und wird der Verletzer voll verurteilt, hat er die vollen Verfahrenskosten zu tragen. Ein im Fotorecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte daher seinen Mandanten auch in Bezug auf die Kosten zu beraten und keine überzogenen Forderungen im Wege der Klage geltend machen.

 

Wird der Unterlassungsanspruch im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht, liegt der Gegenstandswert außer in Fällen von unerlaubter Bildnutzung durch natürliche Personen im Privatbereich regelmäßig über € 5.000,00, weshalb die Klage beim Landgericht einzureichen ist. Einzelne Landgerichte setzen auch bei gewerblicher Nutzung den Streitwert bei Bildrechtsverletzungen auf unter € 5.000,00 fest. Diese Gerichte neigen auch dazu, den Schadensersatz vergleichsweise niedrig anzusetzen. Aus Fotografensicht sind diese Gerichte daher zu meiden. Sofern der Unterlassungsanspruch bereits zuvor erfüllt wurde und nur die weiteren Ansprüche geltend gemacht werden müssen, ist in den meisten Fällen im Fotorecht eine Klage beim Amtsgericht einzureichen.