Urteile des Landgerichts Hannover zu Fotorechten und Bildrechten

Das Landgericht Hannover hat in Niedersachsen die Zuständigkeit für Urhebersachen im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle. Hierzu zählen die Landgerichtsbezirke Bückeburg, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade und Verden (Aller). Durch diese recht weit gehende Zuständigkeit hat das Landgericht Hannover recht häufig mit urheberrechtlichen und auch fotorechtlichen Streitigkeiten zu tun. Daher gibt es am Landgericht Hannover im Rahmen der Geschäftsverteilung auch eine Spezialkammer, die sich überwiegend mit urheberrechtlichen Fällen beschäftigt.

 

Urteile und Beschlüsse Landgericht Hannover Fotorecht: Zivilkammer 18

Beim Landgericht Hannover ist die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover für Urhebersachen zuständig und trifft somit Urteile und Beschlüsse im Fotorecht. Die 18. Zivilkammer beim Landgericht Hannover entscheidet über Kartellsachen nach § 7 ZustVO-Justiz, über Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts einschließlich der Streitigkeiten aus Vertrag bzw. Vertragsstrafeversprechen, wenn sie mit den vorstehenden Rechtsgebieten im Zusammenhang stehen sowie über Beschwerden in Betreuungssachen. Neben dem Urheberrecht sind der 18. Zivilkammer also einige wenige weitere spezielle Rechtsgebiete zugewiesen, so dass die Richter der 18. Zivilkammer eine umfassende Expertise im Bereich Urheberrecht, Fotorecht und Bildrecht haben.

 

Landgericht Hannover Fotorecht-Beschluss vom 22.07.2015 (AZ.: 18 O 214/15)

Einen fotorechtlichen Sachverhalt hatte das Landgericht Hannover am 22.07.2015 zu entscheiden. In dem Beschluss zu Aktenzeichen 18 O 214/15 ging es nur noch um eine Kostenentscheidung. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Inhaber von Bildrechten gegen den Veranstalter eines Schönheitswettbewerbs Klage vor dem Landgericht Hannover erhoben. Der Veranstalter hatte ein Lichtbild des Fotografen unberechtigter Weise verwendet. Nachdem in der Hauptsache Erledigung eingetreten war – dies kommt in fotorechtlichen Streitigkeiten immer wieder vor, beispielsweise wenn im Klageverfahren eine Unterlassungserklärung abgegeben oder aber der Unterlassungsanspruch anerkannt wird – ging es nur noch um die Höhe der angefallenen Kosten. Hier stritten sich die Parteien vor dem Landgericht Hannover über die Höhe des angemessenen Streitwerts bei einer fotorechtlichen Unterlassungsklage.

 

 

 

Das Landgericht Hannover stellte in seinem Beschluss vom 22.07.2015 (AZ.: 18 O 214/15) folgende Leitsätze auf:

 

 

 

„1. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs wegen der urheberrechtswidrigen Verwendung von Lichtbildern zu gewerblichen Zwecken kann grundsätzlich in einem Bereich zwischen 3.000,00 und 6.000,00 bemessen werden.

 

2. Für die Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist im Rahmen der anzuwendenden Lizenzanalogie auf Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit und Aktualität des Werks bzw. dessen Urhebers, Zinsvorteil des Verletzers, berechnet für den Zeitraum zwischen Verletzung und Verurteilung zur Zahlung, abzustellen.

 

3. Für eine (schematische) Verdopplung des Lizenzsatzes mit dem Ziel, dass weitere Verletzung in Zukunft verhindert werden sollen (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 2 W 92/11, juris Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2013 - 6 W 31/13, juris Rn. 33 mit Faktor 10), fehlt es an einer ausreichenden Grundlage. Bei der Schadensberechnung im Rahmen des § 97 UrhG ist ein Verletzerzuschlag im Rahmen der Lizenzanalogie - mit Ausnahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der GEMA - abzulehnen. Dieser Grundsatz ist auf die Wertfestsetzung für den Unterlassungsanspruch zu übertragen.“

 

 

 

In dem zu entscheidenden Fall hielt das Landgericht Hannover einen Streitwert von € 4.000,00 je Lichtbild angemessen. Das Landgericht Hannover hat dabei festgestellt, dass der Streitwert sich ausgehend von dem Schadensersatzbetrag errechnet. Diesen hat das Landgericht Hannover im zu entscheidenden Fall auf € 4.000,00 geschätzt. Eine Erhöhung des Streitwerts aus generalpräventiven Gesichtspunkten – also zur Abschreckung anderer Bilderklauer –ist nach Ansicht des Landgerichts Hannover nicht angebracht. Zum Streitwert des Unterlassungsanspruchs wird noch der Streitwert für den Auskunftsanspruch hinzugerechnet, sofern ein solcher Anspruch klageweise geltend gemacht wird.

 

Landgericht Hannover - Beschluss vom 22.07.2015 (AZ.: 18 O 214/15)