Bildrechte - Recht für Fotografen

Wer im Internet eine eigene Internetseite betreibt oder aber beispielsweise in klassischen Printmedien wirbt und dabei Bilder verwendet, hat die Bildrechte zu beachten.

Der Themenkomplex der Bildrechte ist vielfältig und umfasst in der Praxis im Wesentlichen zwei Gesichtspunkte: die Rechte am Bild (Urheberrecht) und die Rechte des Abgebildeten (Persönlichkeitsrecht).  Das urheberrechtliche Recht am eigenen Bild wird auch als Bildrecht im engeren Sinne verstanden. Die Unterscheidung zwischen Bildrechten im engeren Sinne und den Rechten der Abgebildeten ist wichtig, da es sich um zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen handelt, die sich in den Rechtsfolgen zum Teil unterscheiden und auch eine unterschiedliche prozessuale Durchsetzung haben.

1. Rechte am Bild (Urheberrecht)

Für Fotografen und sonstige Inhaber von Bildrechten ist das Recht am Bild das wichtigste Anliegen. Hier wird das Bildrecht in dem Sinne verstanden, dass das urheberrechtlich geschützte Bild nach § 7 UrhG seinem Schöpfer zusteht. Wer also als Fotograf ein Bild erstellt, ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Lichtbildes und ihm stehen prinzipiell sämtliche Urheberpersönlichkeitsrechte und auch sämtliche Verwertungsrechte an dem Bild zu.

 

Die Verwertungsrechte können auch einer anderen Person oder einem Unternehmen eingeräumt oder auf diese übertragen werden. Dann sind diese Personen oder Unternehmen Inhaber der entsprechenden Bildrechte. Unterschieden wird dabei zwischen einem einfachen und einem ausschließlichen Nutzungsrecht. Wer als Inhaber von Bildrechten ein ausschließliches Nutzungsrechte hat – sei es durch originäre Erstellung des Bildes oder aber durch die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Fotograf – der kann dagegen vorgehen, wenn Dritte unerlaubt das eigene Bild verwenden. Inhaber von einfachen Nutzungsrechten dürfen das Bild lediglich im Rahmen ihrer vertraglich eingeräumten Nutzungsbedingungen verwenden, können jedoch ohne spezielle Ermächtigung nicht gegen Dritte vorgehen, die die Bildrechte verletzen. Denn die Bildrechte stehen in diesem Fall nach wie vor dem Fotografen zu.

 

Dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte stehen im Falle der Verletzung der Bildrechte diverse Ansprüche zu. Der wichtigste bildrechtliche Anspruch ist der auf Unterlassung und Beseitigung. Daneben stehen dem Rechteinhaber Ansprüche auf Auskunft über Art und Umfang der unberechtigten Bildnutzung, Schadensersatz sowie Kostenerstattung (bei Einschaltung eines Anwalts) zu.

 

2. Rechte des Abgebildeten (Persönlichkeitsrecht)

Neben der urheberrechtlichen Bewertung stellt sich bei abgebildeten Personen die Frage, ob ein Lichtbild auch veröffentlicht oder sonstwie gezeigt werden darf. Die einschlägige Vorschrift ist § 22 KunstUrhG. Die Vorschrift des § 22 KunstUrhG lautet:

 

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

 

Ohne Einwilligung der abgebildeten Person ist eine Veröffentlichung des Lichtbildes somit nicht zulässig, wobei das Gesetz im Falle einer Entlohnung eine Vermutungsregel aufstellt. Nach § 22 S. 2 KunstUrhG liegt im Zweifel dann eine Einwilligung in eine Veröffentlichung vor, wenn der Abgebildete eine Entlohnung dafür enthalten hatte, sich abbilden zu lassen. Diese Vorschrift regelt die Beweislastlastverteilung. Im Einzelfall kann auch ein Sachverhalt gegeben sein, in welchem trotz Entlohnung keine Einwilligung in eine spätere Veröffentlichung vorlag.

 

Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Veröffentlichung von Lichtbildern ohne Erlaubnis der abgebildeten Person nach § 22 KunstUrhG ist § 23 KunstUrhG. Die Vorschrift des § 23 KunstUrhG lautet:

 

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.    Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2.    Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3.    Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4.    Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 

Die wichtigsten Tatbestände sind hier die Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sowie die Bilder, auf denen die abgebildeten Personen nur als Beiwerk abgebildet sind. Wenn also ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung besteht – wie vor allem bei tagesaktuellen Ereignissen – dann treten die Bildrechte der abgebildeten Personen oftmals zurück. In einer Interessenabwägung sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Bildrechte der abgebildeten Person gegenüberzustellen und im Einzelfall zu gewichten.

 

Unsere Kanzlei vertritt neben Fotografen auch eine große Anzahl an Personen aufgrund einer Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild, also ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. In einer nicht unerheblichen Zahl der Fälle geht es dabei um Nacktbilder bzw. entsprechende Filmaufnahmen. In diesem Bereich gab es nach unserer Einschätzung gerade in den letzten Jahren eine Häufung der Streitfälle. Ein Teil der Fälle betrifft einvernehmlich entstandene Aufnahmen, in denen eine der Personen (beispielsweise im Falle einer Beziehung nach einer Trennung) mit einer Veröffentlichung intimer Bilder droht oder bereits eine Veröffentlichung vorgenommen hat. Beispielsweise sind wir erfolgreich für einen Mandanten gerichtlich gegen seine Ex-Freundin vorgegangen, die ein sehr inniges Bild des ehemaligen Paares im Internet gepostet und dabei den Namen des Mandanten genannt hatte, nachdem die Beziehung der beiden bereits mehrere Jahre beendet war. Auch auf eine Abmahnung erfolgte keine Unterlassungserklärung und keine Entfernung des Bildes, so dass letztlich nur der gerichtliche Weg blieb. Die Kosten des Verfahrens hatte die Ex-Freundin zu tragen.

 

Ein anderer Teil der Fälle betrifft heimlich entstandene Aufnahmen, die dann weitergegeben werden. In diesem Fall dürfte regelmäßig bereits die Aufnahme unzulässig sein, ebenso wie die spätere Veröffentlichung.

 

Das KunstUrhG regelt dem Wortlaut nach nur die Veröffentlichung von Bildnissen. Nicht ausdrücklich geregelt ist das Aufnahmen von Bildnissen. Hier besteht in der Praxis immer wieder Streit. Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2004 ist bereits die Aufnahme von Bildnissen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, nach § 201a StGB strafbar und damit auch zivilrechtlich unzulässig. Der Sache nach geht es dabei um eine Verletzung des Intimbereichs. Hier waren sich die Juristen jedoch bereits auch schon vor der Gesetzesänderung einig, dass derartige Aufnahmen (unabhängig von einer späteren Veröffentlichung) unzulässig sind. Die Gesetzesänderung hat hier somit keine großen Auswirkungen gezeigt. Aufnahmen, welche nicht den Intimbereich betreffen, könnten somit in einem Umkehrschluss für zulässig erachtet werden. Auch hier gibt es jedoch Einschränkungen. Liegt ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre vor - beispielsweise weil durch ein offenes Fenster in ein Haus hereinfotografiert wird und Personen zu sehen sind - dann ist regelmäßig eine Abwägung vorzunehmen, die vielfach dazu führt, dass bereits das Anfertigen derartiger Lichtbilder unzulässig ist. In derartigen Fällen ergibt sich naturgemäß die Schwierigkeit nachzuweisen, dass tatsächlich Personen auf dem Lichtbild zu sehen sind. Das Anfertigen eines Hauses kann auch andere Gründe haben - beispielsweise einen Nachbarstreit, wenn der Nachbar Bilder macht um diese im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.

 

Ebenso wie im Falle der Verletzung der Bildrechte im engeren Sinn (vgl. oben 1. Rechte am Bild (Urheberrecht)) stehen auch im Falle der Verletzung des Persönlichkeitsrechts dem Betroffenen diverse Ansprüche zu. Zunächst einmal ist auf den Unterlassungsanspruch hinzuweisen, der auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann, außerdem Ansprüche auf Auskunft, Geldentschädigung sowie Kostenerstattung. Ein Schmerzensgeld ist nur bei ganz erheblichen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben, in anderen Fällen wird jedoch vielfach eine fiktive Lizenzgebühr anzusetzen sein. Wie hoch diese fiktive Lizenzgebühr ausfällt, bestimmt sich nach dem Einzelfall und ist naturgemäß nur schwer zu ermitteln. Während es im Urheberrecht die MFM-Richtlinien gibt, die die angemessene Urhebervergütung abbilden oder vielfach zumindest einen Anhaltspunkt hierfür geben, fehlt ein solches Regelwerk in Bezug auf das Recht der abgebildeten Personen. Urteile gibt es insoweit auch nicht viele. Daher müssen immer sorgfältig die Besonderheiten des Einzelfalles herausgearbeitet werden, um einen möglichst angemessenen Betrag zu ermitteln. Und dann besteht immer noch die Möglichkeit, dass ein Gericht die Lizenzgebühr nicht für angemessen hält.

3. Zahlt eine Rechtsschutzversicherung bei Bildrechten?

Auch wenn der eigene Rechtsanwalt vor einer Geltendmachung von Ansprüchen aus Bildrechten die Sach- und Rechtslage immer umfassend zu prüfen hat, besteht wie immer vor Gericht ein gewisses Prozessrisiko, auch wenn dieses vielfach sehr gering ist. Daher ist es in rechtlichen Angelegenheiten immer von Vorteil, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat, die im Zweifel die Kosten übernimmt. Dies ist auch dann von Vorteil, wenn beispielsweise der Gegner im Ausland sitzt und man im Grunde genau weiß, dass man den Rechtsstreit gewinnen wird, dass man jedoch möglicherweise Schwierigkeiten bei der späteren Zwangsvollstreckung hat, wenn der im Ausland sitzende Gegner trotz Verurteilung z. B. keine Auskunft erteilt oder nicht zahlt. Auch bei komplexeren prozessualen Fragen ist das Eingreifen einer Rechtsschutzversicherung von Vorteil. So spielt bei Bildrechten wie im Gewerblichen Rechtsschutz die einstweilige Verfügung eine erhebliche Rolle. Wenn der Gegner im Ausland sitzt, was beispielsweise bei Betreibern sozialer Netzwerke häufig der Fall ist, ist oftmals die Frage der Zustellung ein Problem. Außerdem fallen häufig erhebliche Kosten für Übersetzungen an, die der Antragsteller vorschießen muss. Die Frage ist daher, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten bei bildrechtlichen Angelegenheiten übernimmt.

Auch hier ist wieder eine Differenzierung zwischen dem Recht am Bild (Urheberrecht) vorzunehmen und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. Das Urheberrecht ist regelmäßig vom Leistungskatalog der Rechtsschutzversicherungen ausgenommen, manche Rechtsschutzversicherungen übernehmen wenigstens die Kosten für eine Erstberatung. Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werden dagegen in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Besonderheit gilt bei Rechtsschutzversicherungen in Bezug auf Bildrechte: Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen (und Folgeansprüchen) ist in der Regel versichert, nicht hingegen die Abwehr dieser Ansprüche. Wenn wir daher wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts Ansprüche geltend machen, muss der Verletzer seine eigenen Kosten und die hier anfallenden Kosten selbst tragen. Das führt nach unserer Erfahrung - zumindest wenn ein Verletzer selbst anwaltlich gut beraten ist - oftmals dazu, dass man viele Ansprüche recht schnell außergerichtlich durchgesetzt bekommt, weil der Verletzer die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens scheut. Bei einigen Rechtsschutzversicherungen haben wir es erlebt, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vom Umfang des Rechtsschutzversicherungsvertrages umfasst ist, nicht hingegen die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Werden dann wie üblich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nebeneinander geltend gemacht, würde dies zu einer Aufspaltung nach dem Umfang des jeweiligen Gegenstandswerts führen und die Rechtsschutzversicherung würde nur einen Teil der Kosten übernehmen. Dann muss sich der Verletzte - zusammen mit seinem Rechtsanwalt - überlegen, ob er gegebenenfalls auch erst einmal nur Schadensersatzansprüche geltend macht und hierfür vollen Kostenschutz der Rechtsschutzversicherung genießt oder ob er - wie sonst üblich - auch den Unterlassungsanspruch verfolgen mit mit dem Risiko, dass er einen Teil der Kosten selbst zu tragen hat.

4. Bildrechte und Facebook

Gerade in sozialen Netzwerken wie Facebook & Co. werden zunehmend Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt. Bei Beleidigungen, Hate Speech etc. soll das Netzwerkdurchsetzungsgesetz Abhilfe schaffen. Aber auch Bildrechte als Ausfluss der Persönlichkeitsrechte werden zunehmend verletzt. Was ist also bei Facebook erlaubt und was nicht?

Es wird immer wieder ausgeführt, dass das Hochladen fremder Bilder unzulässig sei, nicht hingegen das bloße Teilen des Bildes von einer anderen Facebook-Seite. Das ist soweit zutreffend, als es das Urheberrecht betrifft. Liegt jedoch in der Zugänglichmachung eines Bildes eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person, ist die Differenzierung aus unserer Sicht fraglich. Klar ist: Wer ein Bild in einem solchen Fall auf seiner Facebookseite hochlädt, verstößt regelmäßig nicht nur gegen das Urheberrecht des Fotografen, sondern verletzt auch das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Doch auch wer lediglich ein solches Bild teilt, kann unter Umständen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts begehen. Voraussetzung ist jedoch, dass man über das bloße Teilen sich den fremden Beitrag zu eigen macht, beispielsweise durch Hinzufügen eines eigenen Kommentars (vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, Az.: 4 U 1419/16). Das zitierte Urteil des OLG Dresden hatte einen Sachverhalt zugrunde, bei dem es um eine Äußerung ging, die den dortigen Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt hatte. Dieselben Grundsätze dürften jedoch auch entsprechend bei der Verletzung des Bildrechts in sozialen Netzwerken gelten.