Fachanwalt Urheber- und Medienrecht

Gibt es einen Fachanwalt für Urheberrecht oder einen Fachanwalt für Medienrecht?

Viele Mandanten, die einen auf Fotorecht spezialisierten Rechtsanwalt suchen, erkundigen sich nach einem Fachanwalt für Urheberrecht oder nach einem Fachanwalt für Medienrecht. Es gibt allerdings weder einen Fachanwalt für Urheberrecht noch einen Fachanwalt für Medienrecht. Es gibt lediglich einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

 

Auf dieser Seite wollen wir Ihnen einmal schildern, was einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ausmacht und worin die Vorteile der Beauftragung eines Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht liegen.

 

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht: Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

Fachanwaltstitel werden grundsätzlich von den Anwaltskammern vergeben. Für unsere in Heidelberg gelegene Kanzlei ist die Anwaltskammer Karlsruhe zuständig. Die Fachanwaltsordnung (FAO) regelt genau, welche verschiedenen Fachanwaltschaften es gibt und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt den Titel eines Fachanwalts verliehen bekommt. In § 2 FAO ist zunächst für alle Fachanwaltstitel geregelt, dass ein Rechtsanwalt zur Erlangung des Fachanwaltstitels über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen muss. Die besonderen theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen muss der Rechtsanwalt nachweisen und liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Bei den besonderen theoretischen Kenntnissen müssen die verfassungs-, europa- und menschenrechtlichen Bezüge des Fachgebiets erfasst sein.

 

Weitere Voraussetzung ist, dass der Rechtsanwalt in den letzten 6 Jahren vor der Antragstellung mindestens 3 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen und tätig war.

 

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht: Besondere theoretische Kenntnisse

Der Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Rechtsanwalt an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Dabei müssen insgesamt 120 Zeitstunden absolviert werden. Wenn der Rechtsanwalt die Zulassung als Fachanwalt nicht in dem Kalenderjahr beantragt, in welchem er den Fachanwaltslehrgang absolviert, muss er für die Folgejahre bis zur Antragstellung eine regelmäßige Fortbildung in dem spezifischen Fachbereich nachweisen. Auch zugelassene Fachanwälte müssen sich jedes Jahr fortbilden und die Fortbildung nachweisen.

 

Außerdem muss der Rechtsanwalt sich mindestens 3 Leistungskontrollen erfolgreich unterziehen, die jeweils maximal 5 Zeitstunden betragen dürfen. Dies bedeutet, dass die Klausuren bestanden werden müssen. Insgesamt müssen die bestandenen Leistungskontrollen mindestens 15 Zeitstunden betragen. Bei den meisten Anbietern von Fachanwaltskursen finden 3 Klausuren zu jeweils 5 Zeitstunden statt.

 

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht: Besondere praktische Erfahrungen

Zur Zulassung als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht müssen 80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6 bearbeitet worden sein. Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein. Diese Voraussetzungen sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsanwalt die Fälle innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.

 

Der Rechtsanwalt muss die Fälle also zunächst selbst bearbeitet haben. Dies ist an sich selbstverständlich. Außerdem müssen die Fälle weisungsfrei bearbeitet worden sein, was bedeutet, dass der Rechtsanwalt den Mandanten selbst und unbeeinflusst von Vorgesetzten vertreten hat. Dass die Fälle in den letzten 3 Jahren bearbeitet worden sein müssen, erklärt sich damit, dass ein Fachanwalt regelmäßig auf dem jeweiligen Gebiet als Rechtsanwalt tätig sein sollte und eine Aufteilung auf einen längeren Zeitraum daher ausscheidet.

 

Im Bereich des Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht sind die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse in § 14 j FAO aufgeführt. In dieser Vorschrift ist folgendes geregelt:

 

 

„Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

 

1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,

 

2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, Musikvertragsrecht,

 

3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,

 

4. Rundfunkrecht,

 

5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,

 

6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,

 

7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.“

 

 

Die besonderen theoretischen Kenntnisse sollen alle 7 Teilbereiche abdecken. Die Fachanwaltslehrgänge beinhalten somit Kenntnisse aus allen dieser Teilbereiche. Mit Ausnahme des Verfahrensrechts und der Besonderheiten des Prozessrechts muss ein Rechtsanwalt zur Beantragung des Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht Fälle aus allen Teilbereichen bearbeitet haben. Da den Teilbereichen des Urheberrechts, des Verlagsrechts sowie des Rechts der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung dabei besondere Bedeutung zukommt, müssen von den insgesamt mindestens 80 bearbeiteten Fällen jeweils mindestens 5 Fälle aus diesen Bereichen sein. Dass mindestens 20 Fälle gerichtliche Verfahren sein müssen, soll sicherstellen, dass der Rechtsanwalt vor der Antragstellung nicht nur außergerichtlich tätig war, sondern auch über eine gewisse Erfahrung als Rechtsanwalt vor Gericht verfügt.

 

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht: Beantragung der Zulassung

Ein Rechtsanwalt, der die Zulassung als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht anstrebt, muss bei seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer einen Antrag stellen. Ein Rechtsanwalt aus Heidelberg oder Mannheim beispielsweise hat seinen Antrag bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe zu stellen. Ein erfolgreicher Antrag setzt voraus, dass der Rechtsanwalt den Fachanwaltskurs Urheber- und Medienrecht mit mindestens 120 Zeitstunden besucht hat, an den erforderlichen Klausuren teilgenommen und diese bestanden sowie seit dem Jahr nach der Teilnahme an dem Fachanwaltskurs je Kalenderjahr sich mindestens 15 Zeitstunden fortgebildet hat. Außerdem ist dem Antrag eine Fallliste beizufügen, aus der die Bearbeitung der erforderlichen Fälle hervorgeht.

 

Die Rechtsanwaltskammern haben für jedes Fachgebiet einen eigenen Ausschuss, wobei auch gemeinsame Ausschüsse aus mehreren Anwaltskammern möglich sind. Der Ausschuss prüft dann, ob die Voraussetzungen der Zulassung als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht erfüllt sind und gibt auch eine Stellungnahme darüber ab, ob mit dem Rechtsanwalt ein Fachgespräch zu führen ist. Die Entscheidung, ob der Rechtsanwalt als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zugelassen wird, trifft dann die Rechtsanwaltskammer.

 

Durch die hohen Voraussetzungen bei der Zulassung – besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen, jährliche Pflicht zur Fortbildung – wird sichergestellt, dass ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht im Vergleich zu einem „normalen“ Rechtsanwalt über weit überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Daher ist es sinnvoll, sich im Bereich des Urheberrechts und des Medienrechts von einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht vertreten zu lassen.

 

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht: Regelmäßige Fortbildungspflicht

Jeder Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ist nach seiner Zulassung als Fachanwalt verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, um den hohen Standard der Beratung beizubehalten. Dabei hat jeder Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht jedes Jahr eine Fortbildungspflicht über 15 Zeitstunden, wobei mindestens 10 der Fortbildungsstunden an einem Präsenzkurs o.ä. stattzufinden haben und bis zu 5 Fortbildungsstunden im Eigenstudium möglich sind.

 

Rechtsanwalt Andreas Forsthoff aus Heidelberg veranstaltet seit dem Jahr 2017 in seiner Eigenschaft als Leiter der Arbeitsgemeinschaft Urheber- und Medienrecht im Heidelberger Anwaltsverein einmal jährlich stattfindende Fortbildungsveranstaltungen, die sich insbesondere an Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht richten und die aus einem zweitägigen Workshop in Walldorf bei Heidelberg bestehen. Interessierte Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht oder sonstige Juristen, die ein Interesse am Urheber- und Medienrecht haben, sind hierzu gerne eingeladen. Die Teilnahme ist (bis auf die an das Tagungshotel zu entrichtende Tagungspauschale) kostenlos, die Referenten setzen sich aus dem Teilnehmerkreis zusammen. Durch den verglichen mit anderen Fortbildungsveranstaltungen recht kleinen Kollegenkreis besteht eine gute Möglichkeit, aktuelle Problemstellungen, die in der Praxis eines Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht vorkommen, mit erfahrenen Fachanwälten und weiteren Experten zu erörtern. Neben Fachanwälten für Urheber- und Medienrecht nehmen auch mehrere Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwälte für IT-Recht an der Fortbildungsveranstaltung teil, so dass auch in diesen angrenzenden Rechtsgebieten ein reger Erfahrungsaustausch stattfindet.

 

Der Heidelberger Rechtsanwalt Andreas Forsthoff ist sowohl Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz als auch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und nimmt jedes Jahr - außer an der von ihm veranstalteten Fortbildungsveranstaltung des Heidelberger Anwaltsvereins - an mehreren weiteren Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht sowie für Gewerblichen Rechtsschutz teil und bildet sich auch darüber hinaus fortlaufend selbständig fort.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Heidelberg

Dem Heidelberger Rechtsanwalt Andreas Forsthoff, der bereits Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist, wurde durch die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, die auch für Anwälte in Heidelberg zuständig ist, im Mai 2017 die Erlaubnis erteilt, die Bezeichnung Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zu führen. Neben der Absolvierung des Fachanwaltskurses mit zum Teil mit Auszeichnung bestandenen Klausuren konnte Rechtsanwalt Andreas Forsthoff deutlich mehr als die erforderlichen 80 Fälle einreichen. Es wurden dem Antrag über 200 Fälle eingereicht, wobei auch diese nur einen kleinen Bruchteil der in den letzten Jahren bearbeiteten Fällen im Urheber- und Medienrecht darstellten. Eine regelmäßige Fortbildung ist für einen guten Fachanwalt selbstverständlich. Rechtsanwalt Andreas Forsthoff leitet die Arbeitsgemeinschaft Urheber- und Medienrecht im Heidelberger Anwaltsverein und organisiert in dieser Eigenschaft regelmäßige Fortbildungen für Rechtsanwälte, die sich auf das Urheber- und Medienrechts spezialisiert haben, insbesondere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht.