Urteile des OLG Rostock zu Fotorechten und Bildrechten

Das OLG Rostock ist in Mecklenburg-Vorpommern zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Landgerichts Rostock. Im Bereich des Fotorechts geht es hier um Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landgerichts Rostock in der ersten Instanz. Derartige Entscheidungen des Landgerichts Rostock können Beschlüsse oder Urteile sein. Das OLG Rostock ist (als einziges Oberlandesgericht) im gesamten Bundesland Mecklenburg-Vorpommern für Entscheidungen im Urheberrecht und Fotorecht zuständig. Auch wenn fotorechtliche und generell urheberrechtliche Streitigkeiten nicht allzu häufig in Rostock ausgetragen werden, gibt es doch einige beachtenswerte Entscheidungen aus Rostock.

 

Urteile und Beschlüsse OLG Rostock Fotorecht: 2. Zivilsenat

Zuständig für den Bereich Fotorecht, Bildrecht und generell Urheberrecht ist beim OLG Rostock der zweite Zivilsenat, der derzeit (Stand 2017) unter dem Vorsitz des Präsidenten des OLG Rostock steht. Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist der zweite Zivilsenat des OLG Rostock für folgende Bereiche zuständig:

 

 

Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten nach dem Unterlassungsklagengesetz, Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Unterlassungs-, Widerrufs-und Schadensersatzansprüche aus Veröffentlichungen, insbesondere durch Presse, Film, Funk und Fernsehen, sowie in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichung einer Gegendarstellung, Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten, die gewerbliche Schutzrechte betreffen, einschließlich des gewerblichen Namensrechts, Berufungen und Beschwerden in Wettbewerbsstreitigkeiten, Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten betreffend das Verlags-, Urheberrechts-, Kunsturheberrechts-und Urheberrechtswahrnehmungsgesetz sowie das Recht der Erfindervergütung, Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus dem Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb, soweit es sich um Ansprüche aus Verwarnung aufgrund gewerblicher Schutzrechte handelt, Berufungen und Beschwerden betreffend Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Vorschriften über das Vergabeverfahren sowie Berufungen und Beschwerden in Verfahren, in denen ein Bieter die Verletzung seiner Rechte innerhalb eines Vergabeverfahrens geltend macht und in denen die in § 106 GWB (bzw. § 100 Abs.1 GWB in der bis zum 17.04.2016 geltenden Fassung) geregelten Schwellenwerte nicht erreicht sind, Berufungen und Beschwerden in zivilrechtlichen Streitigkeiten geschiedener und getrennt lebender Ehegatten sowie in vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern nach Scheitern der Ehe, soweit nicht ein Familiengericht entschieden hat sowie für Berufungen und Beschwerden in zivilrechtlichen Streitigkeiten geschiedener und getrennt lebender Ehegatten sowie in vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern nach Scheitern der Ehe, soweit nicht ein Familiengericht entschieden hat.

 

 

Innerhalb des OLG Rostock gibt es eine Konzentration der Senate jeweils auf einige Rechtsgebiete. Neben einigen eher exotischen Angelegenheiten des Familienrechts ist der zweite Zivilsenat beim OLG Rostock im gesamten klassischen Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes zuständig und entscheidet daher neben foto-, bild- und sonstigen urheberrechtlichen Auseinandersetzungen etwa auch im Markenrecht, Verlagsrecht, Presserecht sowie dem Wettbewerbsrecht.

 

OLG Rostock Fotorecht-Beschluss vom 14.11.2006 (AZ.: 2 W 25/06): Streitwert eines Unterlassungsanspruchs bzgl. der rechtswidrigen Verwendung eines Produkt-Lichtbildes für einen Privatverkauf über eine Internet-Auktionsplattform

Im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung bei einer unberechtigten Nutzung eines einzelnen Produktbildes bei Ebay ging es am Ende nur noch über die Kosten. Das Landgericht Rostock hatte zunächst den Streitwert auf € 10.000,00 festgesetzt, dann aber auf Beschwerde des Antragsgegners auf € 500,00 drastisch reduziert. Auf Beschwerde des Antragstellers wurde der Streitwert schließlich durch das OLG Rostock auf € 6.000,00 festgesetzt. Insoweit hat das OLG Rostock folgende Ausführungen getroffen:

 

 

„Die gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg.

 

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren beträgt gemäß § 3 ZPO € 6.000,-.

 

Der Wert der Unterlassungsverfügung bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dieses Interesse ist an Hand des Antrags und seiner Begründung zu ermitteln. Auf das Interesse des Gegners und auf die ihn betreffenden wirtschaftlichen Auswirkungen kommt es regelmäßig nicht an.

 

Dem vom Antragsteller auf € 10.000,- bezifferten vorläufigen Streitwert kommt insoweit zwar Indizfunktion zu. Diese Angabe ist indes nicht bindend. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers ist vielmehr nach billigem Ermessen gemäß § 3 ZPO durch das Gericht zu bestimmen und ist im vorliegenden Fall mit € 6.000,- angemessen berücksichtigt.

 

Maßgeblich ist das Interesse des Antragstellers an einer Unterbindung der unbefugten Verwendung des geschützten Lichtbildes. Dabei ist die Schwere des erfolgten Eingriffs in das Urheberrecht einzubeziehen, dessen wirtschaftlicher Wert in der Höhe einer möglichen Lizenzgebühr Ausdruck findet. Diesen Betrag hat der Antragsgegner unwidersprochen mit bis zu € 200,- angegeben. Anders als in einem Schadensersatzprozess bildet dieser Betrag indes nicht - auch nicht bei einem (Straf-)Zuschlag entsprechend §§ 54f Abs. 3, 54g Abs. 3 UrhG - den Wert des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs ab. Vielmehr erfasst das Unterlassungsgebot auch wesensgleiche Verstöße gegen das Urheberrecht. Darüber hinaus ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten eine besonders große Nachahmungsgefahr aus einem leichtfertigen Umgang mit Urheberrechten zu berücksichtigen, der durch die Möglichkeiten des Internets eröffnet ist (KG GRUR 2005, 88; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Das Ausmaß der konkreten Wiederholungsgefahr tritt daher im vorliegenden Fall zurück und kann offen bleiben.

 

Angesichts der erforderlichen Bewertung des wirtschaftlichen Interesses aus der Sicht des Antragstellers ist das Maß der wirtschaftlichen Betätigung durch die Antragsgegnerin nicht heranzuziehen. Selbst wenn sie die Veräußerung der Platine nicht gewerbsmäßig als Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB betrieben haben sollte, ist dies bei der Bemessung des Interesses des Antragstellers an der Verletzung seines Urheberrechts unbeachtlich.

 

Auf den Wert der auf dem geschützten Lichtbild abgebildeten Platine kommt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht an. Denn die begehrte Unterlassung bezieht sich auf die Urheberrechtsverletzung, bei der der Wert des dargestellten Gegenstandes ohne Belang ist.

 

Es ist auch nicht entscheidend, in welchem Umfang der Antragsteller seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Hardwarekomponenten erzielt. Dass die urheberrechtliche Verwertung der von ihm zur Förderung des Warenverkaufs erstellten Lichtbilder zu seinem Geschäftszweck zählt, hat er nicht vorgetragen.

 

Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung ist vor diesem Hintergrund mit € 6.000,- zu bemessen. Dies beruht auf dem unwidersprochen mit lediglich € 200,- bezifferten möglichen Ertrag durch Lizenzverwertung und dem darin abgebildeten wirtschaftlichen Wert des verletzten Urheberrechts. Insoweit weicht der vorliegende Fall von einer unbefugten Nutzung eines Stadtplanausschnitts im Internet ab, dessen Online-Lizenz einen Preis von € 800,- hatte (KG a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.).“

 

 

Aus Sicht der Fotografen beziehungsweise der sonstigen Inhaber von Bildrechten interessant ist sicherlich auch die Aussage des OLG Rostock, dass ein Schadensersatz in Höhe von € 200,00 bei unberechtigter Bildnutzung im Rahmen einer privaten Ebay-Auktion angemessen ist. Zahlreiche Gerichte setzen hier zum Teil deutlich geringere Schadensersatzbeträge fest. Ebenso ist es – vollkommen zutreffend – aus Sicht der Richter des OLG Rostock nicht entscheidend, welchen Wert die Ware hat, die das Produktfoto abbildet.

 

 

Fotorecht-Entscheidung des OLG Rostock vom 14.11.2006 (AZ.: 2 W 25/06) / Landgericht, Beschluss vom 10. 04.2006, AZ.: 3 O 221/06