Urteile des Landgerichts Halle zu Fotorechten und Bildrechten

Das Landgericht Halle ist im Bundesland Sachsen-Anhalt in den Landgerichtsbezirken Halle und Dessau auf Landgerichtsebene zuständig für fotorechtliche, bildrechtliche und urheberrechtliche Streitigkeiten. Auf der Ebene der Amtsgerichte ist insoweit das Amtsgericht Halle ausschließlich zuständig. Die Gerichte in Halle werden in foto- und urheberrechtlichen Streitigkeiten sehr selten angerufen. Warum das so ist, lässt sich dem unten dargestellten Urteil des Landgerichts Halle vom 01.06.2012 entnehmen. In vielen Fällen gibt es den fliegenden Gerichtsstand, man kann als Rechteinhaber also auch an einem anderen Gerichtsstandort als in Halle klagen. Bei Fällen außerhalb des Internets gilt dies jedoch leider oft nicht.

 

Landgericht Halle Fotorecht: Kammer 4

Nach dem aktuellen (Stand: November 2017) Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Halle ist die 4. Zivilkammer beim Landgericht Halle für urheberrechtliche Auseinandersetzungen und damit auch für fotorechtliche Fälle zuständig. Die 4. Zivilkammer ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig: Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Kreditkarten, aus Kreditvermittlungen, Bank-, Börsen- und Warentermingeschäften; Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Beratungs- oder Auskunftsverträgen sowie aus Prospekt-haftung jeweils in Bezug auf Kapitalanlagen; Erstinstanzliche Verfahren nach §§ 103 Abs.1 ff. Sachenrechtsbereinigungsgesetz, nach dem Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz und nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz; erst - und zweitinstanzliche Verfahren und Beschwerden nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Verfahren nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie; Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG sowie Entscheidungen nach § 15 BNotO oder § 54 BeurkG; Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse und den Kostenansatz der Amtsgerichte mit Ausnahme des Kostenansatzes nach § 16 ZSEG/§ 4 JVEG; Beschwerden gegen Vergütungsfestsetzungen in Prozesskostenhilfeverfahren und gegen Festsetzungen nach § 11 RVG.

 

Neben urheberrechtlichen Streitigkeiten ist die 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle somit auch für eine Reihe weiterer Rechtsgebiete zuständig.

 

Landgericht Halle Urheberrecht-Urteil vom 01.06.2012 (AZ.: 2 O 3/12)

Eines der wenigen bekannten Urteile des Landgerichts Halle ist das Urteil vom 01.06.2012 zum Aktenzeichen 2 O 3/12. Das Urteil verdeutlicht anschaulich, weshalb der Gerichtsstandort Halle für Fotografen und sonstige Urheber von Bildrechten unbeliebt ist. Mit anderen Worten: Das Urteil des Landgerichts Halle ist ein Schlag ins Gesicht jedes Fotografen!

 

 

In dem Verfahren vor dem Landgericht Halle ging es um den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hatte ein Lichtbild produziert, um dieses als Produktbild in der Werbung einzusetzen. Ein Wettbewerber verwendete einige Zeit später auf seiner Internetseite das Foto der Antragstellerin. Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner erfolglos ab und beantragte danach beim Landgericht Halle den Erlass einer einstweiligen Verfügung. So gut wie jedes andere Landgericht hätte wohl die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, nicht so jedoch das Landgericht Halle. Das Gericht ließ offen, ob überhaupt Ansprüche der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner bestanden. Denn aus Sicht des Landgerichts Halle bestand nicht die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Urheberrecht erforderliche Dringlichkeit, obwohl die Antragstellerin nach den Feststellungen des Landgerichts Halle das Verfahren beschleunigt vorangetrieben hatte. Folgende merkwürdig anmutende Begründung lieferte das Landgericht Halle für seine kaum nachvollziehbare Entscheidung:

 

 

„Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Halle als Folge der rügelosen Einlassung des Verfügungsbeklagten örtlich und sachlich zuständig. Der Antrag scheitert deshalb nicht schon daran, dass nach der Bewertung der Kammer der Streitwert auch nicht entfernt die Zuständigkeitsschwelle des § 23 Ziffer 1 GVG erreicht, sondern von der Kammer mit allenfalls 500 Euro angenommen wird.

 

Die Kammer kann dahingestellt lassen, ob die Verfügungsklägerin materiell-rechtlich aus § 97 Absatz 1 UrhG gegen den Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch hat, also insoweit ein Verfügungsanspruch besteht. Jedenfalls fehlt es insoweit an einem Verfügungsgrund. Die Sache ist nach der Bewertung der Kammer auch nicht entfernt so eilbedürftig, dass hierdurch das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eröffnet wäre.

 

1. Eine einstweilige Verfügung darf allgemein zur Durchsetzung eines materiell-rechtlich bestehenden Anspruchs nicht schon einfach deshalb ergehen, um zu einer schnelleren Entscheidung zu gelangen. Der Gesetzgeber hat als Korrelat dazu, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Intensität der gerichtlichen Tatsachenprüfung im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren erheblich einschränkt, damit typischerweise gerade die Rechte der in Anspruch genommenen Partei einschneidend verkürzt und dies auch durch die über § 936 ZPO anwendbare Regelung in § 926 ZPO sowie § 945 ZPO nur sehr begrenzt kompensiert wird, den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 und 940 ZPO zusätzlich davon abhängig gemacht, dass Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt.

 

Soweit der Gesetzgeber für eine Reihe von Sachgebieten durch speziellere, den allgemeinen Regeln der §§ 935 und 940 ZPO vorgehende Normierungen entweder von der Last der Darlegung einer besonderen Eilbedürftigkeit befreit oder jedenfalls die Anforderungen hierfür abgesenkt hat, greift dergleichen im vorliegenden Verfahren nicht. Soweit in der Literatur und auch Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung für aus dem Urheberrechtsgesetz geltend gemachte Ansprüche eine analoge Anwendung des § 12 Absatz 2 UWG erwogen wird, sieht die Kammer hierfür keine taugliche Grundlage. Spätestens nachdem der Gesetzgeber es in Kenntnis der bereits spätestens seit 1995 andauernden Kontroverse bei seit dem Jahr 1996 inzwischen 17 Novellierungen des Urheberrechtsgesetzes für nicht angezeigt hielt, eine § 12 Absatz 2 UWG entsprechende Regelung in das Urheberrechtsgesetz einzufügen, kommt das Bestehen einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Regelungslücke als notwendige Voraussetzung einer Analogie nicht mehr ernstlich in Betracht (zum Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung sowie den hierzu verwendetem gegenläufigen Argumenten vgl. Kefferpütz, in: Wandke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., vor § 97 Rn. 77 f.).

 

Gegen die erwogene analoge Anwendung des § 12 Absatz 2 UWG spricht weiter ein systematisches Argument. Der Gesetzgeber hat nämlich für einen Teilbereich urheberrechtlicher Ansprüche den Erlass einer einstweiligen Verfügung von den besonderen Voraussetzungen der §§ 935 und 940 ZPO an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes abgekoppelt, nämlich in § 42 a Absatz 6 Satz 2 UrhG für Zwangslizenzen zur Herstellung von Tonträgern (vgl. hierzu: Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 42 a UrhG Rn. 28). Dass der Gesetzgeber diese Freistellung nur auf ein kleines Teilsegment des Anwendungsbereiches des Urheberrechtsgesetzes begrenzt hat, lässt sehr deutlich erkennen, dass er insgesamt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gerade nicht von der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes befreien wollte, insbesondere der Gesetzgeber auch nicht flächendeckend im Bereich des Anwendungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes als gegeben ansieht.

 

Jedenfalls im Ergebnis geht auch der zuständige Berufungssenat des Oberlandesgerichts Naumburg davon aus, dass § 12 Absatz 2 UWG nicht analog anwendbar ist (Beschluss vom 3. März 2011, 9 W 25/11).

 

Die rechtliche Konsequenz ist, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung einer ausreichenden Rechtsgrundlage entbehrt, solange nicht besondere Umstände glaubhaft gemacht sind, welche eine den Anforderungen des §§ 935 und 940 ZPO genügende Eilbedürftigkeit begründen (so etwa in den auch in der weiteren Folge zitierten obergerichtlichen Entscheidungen ausdrücklich: OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Januar 2007, 5 W 147/08, Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Januar 1998, 25 W 6/98, Rn. 27).

 

Diese Voraussetzung darf die Kammer nicht ignorieren, ohne die von jedem Gericht zu beachtende Bindung an Gesetz und Recht zu missachten.

 

2. Für die besondere Dringlichkeit, welche das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung öffnet, genügt nicht schon allein, dass die Verfügungsklägerin ihren Anspruch beschleunigt betrieben haben mag.

 

Allerdings ließ der zuständige Berufungssenat des Oberlandesgerichts Naumburg in seiner bereits zitierten Entscheidung (bei Ablehnung einer analogen Anwendung von § 12 Absatz 2 UWG) als einzigen für eine Eilbedürftigkeit angeführten Grund genügen, dass der Verfügungskläger dort sein Verfahren nachdrücklich betrieben hatte. Dagegen, dass das Oberlandesgericht insoweit lediglich missverständlich formuliert hat oder ihm ein Versehen unterlaufen ist, spricht dabei, dass es allein auf die betreffende Passage gestützt eine erstinstanzliche Entscheidung abgeändert hat.

 

Die Kammer sieht bislang keine ausreichende Grundlage, dem Oberlandesgericht Naumburg insoweit zu folgen. Die Kammer hält für – mit der Ausnahme der zitierten Entscheidung des zuständigen Berufungssenats – bislang allgemein anerkannt, dass das beschleunigte Betreiben eines Anspruches selbst keine Eilbedürftigkeit begründet, sondern nur umgekehrt ein nicht beschleunigtes Betreiben eines Anspruches eine aus anderem Grund entstandene Eilbedürftigkeit wieder entfallen lassen oder andere Indizien für eine Eilbedürftigkeit widerlegen kann (Drescher, in: MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 935 Rn. 19; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 935 Rn. 8, § 940 Rn. 5; Fischer, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 935 Rn. 4 a. E.; von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Urheberrechts etwa KG, Urteil vom 9. Februar 2001, 5 U 9667/00, Rn. 14; für andere Rechtsbereiche etwa OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2008, 13 U 144/08, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 31. August 2006, 4 U 124/06, Rn. 17 f.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2003, 1 W 31/03, Rn. 2; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26. April 2001, 3 U 268/00, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 1999, 22 U 170/99, Rn. 3 bis 5; wie auch die nachfolgenden Entscheidungen zitiert jeweils nach Juris; in der urheberrechtlichen Kommentarliteratur etwa: Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., vor §§ 97 ff. UrhG Rn. 85).

 

Der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vermag die Kammer keine Begründung dafür zu entnehmen, warum dieser bislang allgemein anerkannte 8. Februar 2008, 5 O 383/08, Rn. 3), mag es sein, dass eine Eilbedürftigkeit begründende Umstände im dort entschiedenen Fall so offensichtlich waren, dass ihr Vorliegen nicht mehr im Streit war, sondern nur noch die Frage, ob eine einmal entstandene Eilbedürftigkeit wieder widerlegt wurde. Ansonsten könnte die Kammer dieser (auch nur landgerichtlichen) Entscheidung aus den dargestellten Gründen nicht folgen, weil sie den Vorgaben der §§ 935 und 940 ZPO nicht gerecht würde.

 

Erst recht ergibt sich aus keiner der zitierten Entscheidungen auch nur der Ansatz einer rechtlichen Ausführung dafür, dass – und vor allem warum – für eine der entschiedenen Sachen einem beschleunigten Betreiben der Sache für die Prüfung des Vorliegens mehr als die Bedeutung zukommen soll, dass eine anderweitig zu begründende Eilbedürftigkeit durch ein nicht beschleunigtes Betreiben widerlegt oder nachträglich entfallen kann.

 

3. Es kommt damit für die zu treffende Entscheidung darauf an, ob besondere Umstände vorgetragen (und glaubhaft gemacht) sind, welche im vorliegenden Einzelfall eine so hohe Eilbedürftigkeit begründen, dass der Verfügungsklägerin nicht zuzumuten ist, den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem Hauptsacheverfahren zu betreiben.

 

Dafür vermag die Kammer vorliegend gar nichts zu erkennen. Im Gegenteil ist die Sache sogar ganz besonders wenig eilbedürftig.

 

Die wirtschaftliche Bedeutung des von der Verfügungsklägerin betriebenen Verbotes einer Benutzung des fraglichen Lichtbildes für die Verfügungsklägerin liegt darin, dass die Verfügungsklägerin für ihre eigene Berechtigung für eine Nutzung der fraglichen Fotos Aufwendungen erbringen musste, nämlich in Form von Arbeitszeit ihrer das Foto höchstpersönlich fertigenden Geschäftsführerin zuzüglich eines eventuellen Materialaufwandes, während der Verfügungsbeklagte sich diesen Aufwand sparte.

 

Dieser Wettbewerbsvorspruch würde indes nicht nur dann ausgeglichen, wenn der Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung zeitnah die Verwendung der fraglichen Werbeaufnahmen untersagt würde. Auch dann, wenn dies etwas später durch ein Urteil in einem Hauptsacheverfahren entschieden würde, wäre die Verfügungsbeklagte gezwungen, entweder Rechte an den fraglichen Fotos selbst zu erwerben oder neue Werbefotografien anfertigen zu lassen. Eine spätere Entscheidung würde der Verfügungsbeklagten insoweit allenfalls Zinsvorteile bei der Finanzierung eigener Werbeaufnahmen verschaffen. Solche Zinsvorteile genügen aber bei weitem nicht, eine den Anforderungen der §§ 935 oder 940 ZPO genügende Eilbedürftigkeit zu begründen. Dies wird besonders deutlich, wenn man die Größenordnung dieser Zinsvorteile umreißt. Würde man die Kosten der Fertigung des Fotos (bereits wohl deutlich überzogen) mit 500 Euro annehmen, die typische zeitliche Beschleunigung einer erstinstanzlichen Eilentscheidung nach mündlicher Verhandlung im Vergleich zu einer vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Entscheidung im Normalverfahren mit etwa einem Vierteljahr, würde selbst bei einem Zinssatz von 10 % der Zinsvorteil des Verfügungsbeklagten gerade einmal 12,50 Euro (500 Euro * 0,1 * 3/12) betragen.

 

Allenfalls in dieser Größenordnung beliefe sich damit der Nachteil der Verfügungsklägerin, wenn sie auf das Normalverfahren verweisen bleibt. Es liegt fern, hierin einen Nachteil zu sehen, der die Sache eilbedürftig macht.

 

Soweit es in urheberrechtlichen Fällen häufiger als in anderen Rechtsgebieten so sein mag, dass ein effektiver Rechtsschutz nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden kann (Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, vor §§ 97 ff. Rn. 84), ist dies im vorliegenden Fall wie dargelegt gerade nicht so. Mit Blick auf die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens, dass sich die Verfügungsbeklagte jederzeit – gegen entsprechenden finanziellen Aufwand – eine gleichwertige Fotografie verschaffen kann, liegt ein ernsthafter Nachteil der Verfügungsklägerin, wenn sie auf den Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren verwiesen wird, völlig fern, ist im Übrigen auch nicht ansatzweise dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht.

 

Mit Blick darauf, dass eine Eilbedürftigkeit vorliegend sogar offensichtlich ausscheidet, kommt es rechtlich nicht einmal darauf an, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch womöglich auch auf die Generalklausel des § 3 Absatz 1 UWG stützen ließe, was allerdings die Verfügungsklägerin selbst nicht geltend macht.

 

Zwar würde dann – in unmittelbarer Anwendung – § 12 Absatz 2 UWG eine widerlegliche Vermutung tatsächliche Vermutung einer den Anforderungen an einen Verfügungsgrund genügenden Dringlichkeit begründen (Köhler, in: UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 3.13 m. w. N.). Aus den bereits dargelegten Gründen wäre indes – eine Anwendbarkeit des § 3 Absatz 1 UWG unterstellt – die Vermutung einer Eilbedürftigkeit im vorliegenden Verfahren auch offensichtlich und ohne dass die Kammer noch Raum für vernünftige Zweifel daran zu erkennen vermag widerlegt.“

 

 

Das Urteil widerspricht so gut wie allen im Urheberrecht entwickelten Grundsätzen. Auch wenn eine gesetzliche Regelung zur Dringlichkeit explizit nur in § 12 Abs. 2 UWG zu finden ist, ist es – zumindest bei den allermeisten Gerichten – anerkannt, dass diese Vorschrift in urheberrechtlichen Streitigkeiten entsprechend angewandt wird. Beim Landgericht Halle kennt man diese Praxis anscheinend nicht. Die weiteren Ausführungen des Landgerichts Halle, es liege ja nur ein minimaler Wettbewerbsnachteil vor, da sich der Antragsgegner ja ohne großen Aufwand ein anderes Bild hätte erstellen oder beschaffen können, ist hanebüchen und geht an den Grundprinzipien des Urheberrechts komplett vorbei. Es ist nicht entscheidend, was erspart wurde, sondern DASS ein Bild unrechtmäßig verwendet und hierdurch das Recht des Fotografen oder – wie hier – des sonstigen Rechteinhabers verletzt wurde. Mein erster Impuls war, den Richtern dieser Kammer des Landgerichts Halle eine Fortbildungsveranstaltung zum Urheberrecht zu empfehlen.

 

 

Leider gilt: Wenn es nicht unbedingt notwendig ist, sollte man in urheberrechtlichen und fotorechtlichen Streitigkeiten nicht beim Landgericht Halle klagen, wenn man böse Überraschungen vermeiden will.

 

Landgericht Halle Urheberrecht Urteil vom 01.06.2012 (AZ.: 2 O 3/12)