Urteile des Landgerichts Frankfurt zum Fotorecht

Das Landgericht Frankfurt ist in weiten Teilen des Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt am Main in Hessen zentral zuständig sind für urheberrechtliche Streitigkeiten und damit auch für gerichtliche Auseinandersetzungen rund um das Fotorecht. Das Landgericht Frankfurt ist dabei für das Urheberrecht und das Fotorecht zuständig für alle Auseinandersetzungen mit einem Streitwert von mehr als € 5.000,00. Auch fotorechtliche Auseinandersetzungen, die also nach der allgemeinen Zuständigkeit vor den Landgerichten Darmstadt, Gießen, Hanau, Limburg an der Lahn, Wiesbaden zu verhandeln wären, werden aufgrund der hessischen landesrechtlichen Zuweisung dem Landgericht Frankfurt zur Entscheidung zugewiesen.

 

Landgericht Frankfurt Fotorecht: Zivilkammern 3 und 6

Beim Landgericht Frankfurt entscheiden zwei Zivilkammern über das Urheberrecht und damit auch das Fotorecht. Dabei handelt es sich um die Zivilkammer 3 und die Zivilkammer 6 des Landgerichts Frankfurt. Neben urheberrechtlichen Streitigkeiten sind den Zivilkammern 3 und 6 des Landgerichts Frankfurt u.a. auch kartellrechtliche Angelegenheiten, marken- und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten, Streitigkeiten nach dem Geschmacksmuster- und Designrecht und nach dem Schriftzeichengesetz, Streitigkeiten aus dem Verlagsrecht, namensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Internetdomains, Streitigkeiten wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken gemäß § 2 UKlaG sowie presserechtliche Angelegenheiten zugeordnet. Da die Richter der beiden Zivilkammern 3 und 6 am Landgericht Frankfurt ausschließlich in einigen ausgewählten Bereichen tätig sind, verfügen sie hier über eine sehr hohe und oftmals langjährige Expertise. Die hohe Expertise der Richter kommt auch den Parteien zugute, die fotorechtliche Streitigkeiten vor dem Landgericht Frankfurt austragen.

 

Wir berichten an dieser Stelle unregelmäßig über einschlägige Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt zum Fotorecht.

Landgericht Frankfurt Fotorecht-Urteil vom 27.04.2016 (AZ. 2-06 O 68/16)

Einen interessanten fotorechtlichen Fall hatten wir vor das Landgericht Frankfurt am Main gebracht. Ein Mandant unserer Kanzlei ist Immobilienmakler und hatte für eine von ihm angebotene Wohnung mehrere Lichtbilder erstellt. Wie der Mandant erfahren musste, bot ein anderer Immobilienmakler dieselbe Wohnung über das Internet auf der Internetseite www.immowelt.de an und verwendete dabei insgesamt acht Bilder des Mandanten. Wir schickten dem Mitbewerber unseres Mandanten eine Abmahnung und forderten diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen der unberechtigten Fotonutzung auf. Dieser reagierte nicht, woraufhin wir vor dem Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung erwirkten, mit der dem Gegner die Nutzung der Lichtbilder bei Androhung von Zwangsmitteln gerichtlich untersagt wurde. Der Gegner legte durch seinen Rechtsanwalt Widerspruch ein und ließ durch diesen vortragen, dass die Lichtbilder nicht durch unseren Mandanten aufgenommen worden seien, sondern durch die Tochter der Wohnungseigentümerin. Während wir die Anspruchsberechtigung unseres Mandanten durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen konnten, legte der Gegner lediglich eine eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin vor, in der stand, dass die Eigentümerin der Wohnung ihr bestätigt habe, dass ihre Tochter die Bilder angefertigt habe. Das Landgericht Frankfurt wies bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass es dem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung keinerlei Erfolgsaussichten beimisst und bestätigte mit Urteil vom 27.04.2016 (AZ.: 2-06 O 68/16) die einstweilige Verfügung. Die Kosten des Verfügungsverfahrens wurden vom Landgericht Frankfurt dem Gegner auferlegt.

 

Das Landgericht Frankfurt wies in dieser fotorechtlichen Entscheidung darauf hin, dass im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Anspruchsberechtigung des Inhabers von Bildrechten durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden kann. Will der Prozessgegner diese Glaubhaftmachung erschüttern, sind hieran hohe Hürden zu stellen. Es reicht insbesondere nicht aus, wenn eine dritte Person im Ergebnis lediglich als Zeuge vom Hörensagen schildert, die Fotos seien von einer dritten Person erstellt worden. Gefordert wird insoweit vielmehr eine eidesstattliche Versicherung der Person, die die Fotos (angeblich) angefertigt haben will. Eine solche eidesstattliche Versicherung wurde erwartungsgemäß nicht vorgelegt.

 

Nachdem wir nach Abschluss des Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main Hauptsacheklage erhoben hatten, gab der Gegner eine Abschlusserklärung ab und erkannte die einstweilige Verfügung im Eilverfahren 2-06 O 68/16 als endgültige materiell-rechtlich verbindliche Regelung an. Über die Höhe des von der Gegenseite zu zahlenden Schadensersatzes konnte sodann ein Vergleich erzielt werden.