Das Thema Facebook und Urheberrecht ist derzeit in aller Munde. Facebook und das Urheberrecht bieten eine Vielzahl interessanter und wichtiger Aspekte. Seit einiger Zeit bereits erfolgen zahlreiche Abmahnungen durch verschiedene Rechtsanwälte, weil Bilder, Videos oder andere Inhalte über Facebook verbreitet werden. Ebenso erfolgen Abmahnungen deswegen, weil bei Facebook Fotos oder Videos veröffentlicht werden, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzen. Man denke etwa an peinliche Partybilder oder Nacktfotos. Für uns als Rechtsanwaltskanzlei für Fotografen steht das Fotorecht in Bezug auf Facebook im Vordergrund. Daher werden wir uns auf dieser Unterseite darauf beschränken, fotorechtliche Aspekte von Facebook aus Sicht des Fotografen zu beleuchten.
Inzwischen werden jeden Monat mehrere Milliarden Fotos und Lichtbilder bei Facebook eingestellt, kopiert und geteilt. Bei Facebook eingestellte Inhalte, u.a. also auch Fotos, gelten inzwischen als öffentlich und zahlreiche Personen bedienen sich und kopieren diese Bilder. In den Nutzungsbedingungen von Facebook steht unter anderem Folgendes:
"Dir gehören alle Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest. Zudem kannst du mithilfe deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen kontrollieren, wie diese ausgetauscht werden. Ferner:
- Für Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), erteilst du uns vorbehaltlich deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löscht, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben sie nicht gelöscht.
- Wenn du IP-Inhalte löscht, so werden sie auf eine Weise entfernt, die dem Leeren des Recyclingbehälters auf einem Computer gleichkommt. Allerdings sollte dir bewusst sein, dass entfernte Inhalte für eine angemessene Zeitspanne in Sicherheitskopien fortbestehen (für andere jedoch nicht zugänglich sind)."
Entscheidend für Fotorechte und Bildrechte ist Punkt 1. Beim Einstellen von Fotos und anderen Inhalten werden Facebook ausweislich der Nutzungsbedingungen quasi alle Fotorechte und Bildrechte eingeräumt. Facebook soll durch das bloße Einstellen auf die Plattform eine weltweite Lizenz für alle Fotos und sonstigen Inhalte erhalten. Diese Lizenz soll unentgeltlich sein, was gerade bei professionellen oder sehr erfolgreichen Bildern relevant werden kann. Facebook soll diese Lizenz übertragen und unterlizenzieren dürfen. Mit anderen Worten soll Facebook neben dem ursprünglichen Rechteinhaber alles mit den Bildern machen können, was der Konzern möchte. Eine kleine Einschränkung besteht darin, dass eine Bearbeitug der Bilder Facebook nicht gestattet ist.
Wer also irgendwelche Inhalte bei Facebook einstellt, wie beispielsweise Lichtbbilder, Fotos oder Videos, der sollte wissen, dass Facebook diese Bilder so gut wie uneingeschränkt verwenden darf. Derzeit ist zwar nicht bekannt, dass Facebook eingestellte Bilder kommerziell zu Werbezwecken selbst verwendet oder das Nutzungsrecht an diesen Bildern zu kommerziellen Zwecken auf Dritte eingeräumt hätte. Rechtliche Auseinandersetzungen sind mir insoweit nicht bekannt. Dass sich ein Dritter darauf beruft, von Facebook die Rechte eingeräumt bekommen zu haben, an denen eigentlich ein Fotograf die ausschließlichen Rechte haben müsste, ist mir auch noch nicht vorgekommen. Allerdings kann sich dies jederzeit ändern. Facebook hat sich jedenfalls selbst mit den für sich selbst überaus günstigen Nutzungsbedingungen die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen, Fotos zukünftig auf so gut wie alle erdenkliche Art zu nutzen und hiermit Geld zu verdienen.
Klar ist, dass Facebook sich in den Nutzungsbedingungen, die alle Nutzer akzeptieren müssen, äußerst günstige Bedingungen geschaffen hat, um Fotorechte und Bildrechte umgehend zu vermarkten. Aus juristischer Sicht ist es fraglich und höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob die Nutzungsbedingungen überhaupt wirksam sind. Denn die Nutzungsbedingungen von Facebook sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einzustufen und müssen sich an den gesetzlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs messen lassen. Derart einseitige Nutzungsbedingungen, die ohne jegliche Rechtfertigung dem Verwender der AGB umfassende Nutzungsrechte einräumen, könnten als überraschende Klausel nach § 305 c BGB unwirksam sein. Ich selbst als Rechtsanwalt, der seit vielen Jahren im Urheberrecht und Fotorecht tätig ist, halte die Nutzungsbedingungen als überraschende Klausel für unwirksam. Zum einen müssen dies jedoch noch für das deutsche Urheberrecht die Gerichte klären. Zum anderen ist Facebook ein weltweit agierender Konzern, die Plattform wird weltweit betrieben. Ob die Nutzungsbedingungen (auch) nach dem Recht anderer Staaten unwirksam sind und was dies für Auswirkungen hat, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Ein anderer Punkt ist, was die Nutzungsbedingungen für Auswirkungen haben, wenn Inhalte wie Fotos oder Lichtbilder ohne Einwilligung des Fotografen oder eines sonstigen Inhabers von Bildrechten bei Facebook eingestellt werden. Natürlich handelt es sich dann um eine Urheberrechtsverletzung, die der Inhaber von Bildrechten gegenüber dem Facebook-Nutzer, der die Fotos eingestellt hat, mittels Abmahnung oder gerichtlicher Geltendmachung (einstweilige Verfügung, Klage) vorgehen kann. Trotzdem hat der Nutzer die Bilder ja einmal eingestellt und die Nutzungsbedingungen von Facebook akzeptiert. Auch wenn die Bilder später wieder aufgrund eines Vorgehens des Inhabers von Bildrechten entfernt hat, hat er nach den Nutzungsbedingungen Facebook die Bildrechte eingeräumt. Dass Facebook nicht Bilder oder sonstige Inhalte verwenden darf, die rechtswidrig durch Dritte bei Facebook eingestellt wurden, sollte eigentlich selbstverständlich sein. Begründen lässt sich dieses Ergebnis unter anderem damit, dass der Fotograf, dessen Bilder geklaut wurden, ja selbst nicht in die Nutzungsbedingungen von Facebook eingewilligt hat. Außerdem kann ein Nichtberechtigter keine Nutzungsrechte einräumen oder Lizenzen erteilen. Auch wenn auch diese Fragen höchstricherlich noch nicht geklärt sind, halten wir es für unwahrscheinlich, dass Facebook diese "rechtswidrig erlangten Bilder" in irgendeiner Weise verwenden darf. Wir werden jedenfalls alles für unsere Mandanten tun, dass ihre Bilder auch von Facebook nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotografen verwendet werden dürfen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über das Urheberrecht in Bezug auf Facebook. Oftmals sind jedoch nicht Urheberrechte, sondern das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person betroffen. Hierzu haben wir eine eigene Unterseite zur Seite Blog / Aktuelles angelegt, auf der Sie einige Informationen hierzu finden.
Die Mitglieder von Facebook, die eine Facebookseite betreiben, haften grundsätzlich für Rechtsverletzungen auf ihrer Seite. Eine Haftung von sozialen Netzwerken ist per se nicht unumstritten und zweifelhaft. Im Falle des sozialen Netzwerks Youtube hat das OLG Hamburg eine Haftung des Betreibers Google als Störer angenommen, eine Haftung als Täter jedoch verneint. In diesem Fall haben sowohl der Rechteinhaber als auch Google gegen das Hamburger Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, die Sache liegt jetzt beim Europäischen Gerichtshof. Google bezweckt mit seiner Revision festzustellen, dass das Unternehmen auch nicht als Störer haftet und der klagende Rechteinhaber bezweckt festzustellen, dass Google nicht nur als Störer ab Kenntnis, sondern als Täter haftet. In diesem Falle würde Google nicht nur auf Unterlassung, sondern gegebenenfalls auch auf Schadensersatz haften.
In einer anderen Sache hatte der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-498/16) mit Beschluss vom 25.01.2019 entschieden, dass Verbraucher in ihrem jeweiligen Heimatland Klage gegen Facebook erheben können. In diesem Urteil ging es jedoch nicht um Urheberrecht bzw. Fotorecht sondern um rechtswidrige Sperrungen und Löschungen.
Wo und ob Facebook im Falle einer Verletzung von Urheberrechten verklagt werden kann, ist
derzeit also noch ungeklärt. Auch wenn der Europäische Gerichtshof im Falle von Youtube / Google zu einer Haftung kommt, bleibt die Frage zu klären, ob diese Grundsätze auf Facebook übertragbar
sind.
Mit dem am 01.10.2017 in Kraft getretenen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) wurden Anbieter sozialer Netzwerke wie Facebook oder Youtube verpflichtet, einen inländischen Zustellunbsbevollmächtigten zu benennen. Somit kann Facebook auch in Deutschland verklagt werden, wenn es um rechtswidrige Inhalte verbreitet werden. Was rechtswidrige Inhalte im Sinne des NetzDG darstellt ist auch im Gesetz geregelt und hierbei kommt es zu einer erheblichen Einschränkung. Das NetzDG definiert rechtswidrige Inhalte in § 1 Abs. 2 und legt fest, dass nur solche Inhalte, die den Tatbestand einzelner Strafvorschriften erfüllen, vom Gesetz umfasst werden. Somit kann in nur in diesen wenigen Fällen Facebook über den inländischen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland verklagt werden. Alle anderen Fälle bedürfen noch der Klärung.
Nach meinem ganz persönlichen Eindruck ist Facebook - vorsichtig formuliert - nicht unbedingt
daran interessiert, in Deutschland Zustellungen durch einen Zustellungsbevollmächtigten entgegenzunehmen. Auf der Informationsseite von Facebook zum NetzDG
(https://de-de.facebook.com/help/517270065273173) ist denn auch in der Überschrift vom „Zustellungsbevollmächtigten“ in Anführungszeichen die Rede, was ein Hinweis darauf ist, dass man eben
gerade keine Zustellungen an den Zustellungsbevollmächtigten wünscht. Wer genau der Zustellungsbevollmächtigte ist und wo dieser seinen Sitz hat, konnte ich auch nach längerer Suche (Stand:
26.07.2019) nicht finden. Auf der Internetseite von Facebook findet sich lediglich ein Button, mit welchem sich ein elektronisches Formular zur Übermittlung von Beanstandungen öffnet. Nach § 5
Abs. 1 S. 1 NetzDG haben Anbieter sozialer Netzwerke im Inland einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. Ohne Benennung des
Zustellungsbevollmächtigten dürften nach meiner Einschätzung die Vorgaben des NetzDG von
Facebook - bewusst - nicht erfüllt worden sein. Sollte es zutreffen, dass Facebook tatsächlich den Zustellungsbevollmächtigten nicht auf seiner Internetseite benennt, wäre dies ein
bewusster Verstoß gegen das NetzDG. Es bliebe abzuwarten, inwieweit die zuständige Aufsichtsbehörde insoweit Zwangsmaßnahmen gegen Facebook ergreift. Das Verhalten von Facebook, den
Zustellungsbevollmächtigten zumindest nicht in leicht erkennbarer Weise (wenn nicht sogar überhaupt nicht) zu benennen, deckt sich im Übrigen mit dem Verhalten der Anbieter anderer sozialer
Netzwerke, die ebenfalls kein gesteigertes Interesse daran haben, in Deutschland verklagt zu werden. Nachdem wir Anfang des Jahres 2019 wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Youtube
eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt an die Google Germany GmbH als Zustellungsbevollmächtigte der Google Ireland Limited (als Betreiberin von Youtube) zugestellt hatten,
erhielten wir kurze Zeit später von der Google Germany GmbH die einstweilige Verfügung zurück mit dem Vermerk, man sei nicht zustellungsbevollmächtigt. Wir haben daher zur Wahrung der
Zustellungsfrist vorsichtshalber zusätzlich eine Auslandszustellung direkt an die Google Ireland Limited in Irland vorgenommen. Im Hauptsacheverfahren wird nunmehr
auch die Frage der Zustellungsbevollmächtigung geklärt werden müssen.
Zwischenzeitlich wurde bekannt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde ein Bußgeld in Höhe von
2 Millionen Euro gegen Facebook verhängt hat. Hintergrund ist der Vorwurf, dass Facebook die Vorgaben des NetzDG nur sehr unzureichend umsetzt. Dies wurde für die Aufsichsbehörde vor allem auch
durch einen Vergleich mit anderen sozialen Netzwerken deutlich. Während im Vergleichszeitraum beispielsweise bei der Plattform Youtube eine sechsstellige Anzahl an NetzDG-Beschwerden einging,
erreichte die Anzahl der Beschwerden bei Facebook lediglich 1.700. Aus der geringen Anzahl an Beschwerden schloss die Aufsichtsbehörde, dass die wesentlichen Informationen zu Beschwerden nicht
klar und eindeutig aufzufinden sind.
Rechtsanwalt Andreas Forsthoff
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Kleingemünder Str. 72/10
69118 Heidelberg
Tel. 06221 7249 615
Email info (at) fotorecht-heidelberg.de
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