Urteile des OLG Köln zu Fotorechten und Bildrechten

Das OLG Köln ist in Nordrhein-Westfalen zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Landgerichts Köln. Im Fotorecht handelt es sich dabei zumeist um Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts Köln oder um sofortige Beschwerden gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln, mit welchen der Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde. Gerade in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt den Entscheidungen der Oberlandesgerichte besondere Bedeutung zu, da im Verfahren der einstweiligen Verfügung nur zwei Instanzen bestehen und eine Revision nicht möglich ist. Gerade das OLG Köln zählt zu den Oberlandesgerichten, deren Rechtsprechung im Urheberrecht und Fotorecht besondere Bedeutung erlangt, da Köln für urheber- und fotorechtliche Streitigkeiten ein beliebter Gerichtsstand ist.

 

Urteile und Beschlüsse OLG Köln Fotorecht: 6. Zivilsenat

Beim OLG Köln ist der 6. Zivilsenat zuständig für urheberrechtliche Entscheidungen und damit für das Fotorecht. Insgesamt ist der 6. Zivilsenat beim Oberlandesgericht Köln zuständig für Berufungen und Beschwerden in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes (ohne Kartell- und Patentrecht), auch soweit für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten; ausgenommen hiervon sind Verfahren, in denen lediglich Rechte nach § 13a UWG geltend gemacht werden, für Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus dem Verlags- und Urheberrecht, auch soweit für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten (nicht Streitigkeiten, die ausschließlich aus § 22 ff. KunstUrhG hergeleitet werden), für) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten, die den Unterlassungs- und Widerrufsanspruch nach § 13 AGB-Gesetz bzw. nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) betreffen, soweit die Sachen nicht nach der Regelung in Abschnitt I 2 4 3 einem anderen Zivilsenat zugeteilt sind, Entscheidungen gem. § 8 des Bundesgesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347 ff.).

 

OLG Köln Fotorecht-Urteil vom 31.10.2014 (Az.:6 U 60/14): Creative Commons-Lizenzen

Das Oberlandesgericht Köln hat am 31.10.2014 zum Aktenzeichen 6 U 60/14 ein Urteil verkündet, welches große Bedeutung für das Fotorecht und speziell für Creative Commons Lizenzen hat. Der Kläger in diesem Kölner Fotorechtsstreit ist Fotograf, die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, welche das Deutschlandradio betreibt. Die Beklagte hatte auf ihrer Internetseite ein Lichtbild veröffentlicht, welches der Kläger erstellt hat und das er über den Internetdienst flickr.com unter der Bedingung der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“-Lizenz (CC-BY-NC) anbot. Unter „Nutzungsbedingungen“ waren auf der entsprechenden Seite zu dem Text „Bestimmte Rechte vorbehalten“ zwei Symbole abgebildet, unter denen ein Link auf eine Seite „Creative Commons Namensnennung-Nichtkommerziell 2.0 US-amerikanisch (nicht portiert) (CC-BY-NC 2.0) führte (Anlage K 7, Bl. 26 d. A.), und auf der es hieß:

 

 „Namensnennung - Sie müssen den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen.

 

Keine kommerzielle Nutzung - Dieses Werk bzw. dieser Inhalt darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.“

 

In einem redaktionellen Beitrag veröffentlichte die Beklagte das Lichtbild des Klägers. Unter dem Bild fanden sich der Name des Klägers, ein Verweis auf die Creative Commons (CC)-Lizenz sowie Links um Werk sowie zu den vereinbarten Nutzungsbedingungen der Creative Commons-Lizenz. Der Fotograf ließ an die Beklagte, die das Lichtbild mehrere Monate auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hatte, eine schriftliche Abmahnung verschicken. Die Beklagte nahm das Lichtbild von der Internetseite, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab, so dass es zu der fotorechtlichen Streitigkeit vor dem Landgericht Köln und später vor dem Oberlandesgericht Köln kam. Der Fotograf begründete seine Ansprüche mit der nach der von ihm gewählten Creative Commons-Lizenz unzulässigen kommerziellen Nutzung des Lichtbildes. Die Beklagte wehrte sich mit dem Argument, sie habe das Lichtbild nicht kommerziell verwendet, sondern zur Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrages.

 

Das Landgericht Köln hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, worauf die Beklagte Berufung zum OLG Köln einlegte. Bis auf eine geringfügige Abweichung beim Schadensersatz wies das OLG Köln die Berufung ab und stärkte mit diesem Urteil zum Fotorecht die Rechte der Fotografen bei der Verwendung von Creative Commons-Lizenzen.

 

 Zu Creative Commons-Lizenzen hat das OLG Köln grundlegend ausgeführt, dass es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt. Dies ist nachvollziehbar, denn Creative Commons-Lizenzen sind dazu gedacht, für eine Vielzahl von Fällen zur Anwendung zu kommen. Dass die Creative Commons-Lizenz nicht der Fotograf selbst formuliert hat, sondern dass er diese bloß verwendet, ist insoweit unerheblich. Das OLG Köln sah dann in der Nutzung des Lichtbildes durch die Beklagte keinen Verstoß gegen die verwendete Creative Commons-Lizenz, da Unklarheiten bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders gehen und hier nicht klar sei, was genau mit der nicht-kommerziellen Nutzung gemeint war. Die Beklagte hatte allerdings nach Ansicht des OLG Köln gegen die Klausel 4 c der gewählten Creative Commons-Lizenz verstoßen, indem sie beim Beschneiden des Bilds auch die Bezeichnung des klagenden Fotografen in der rechten unteren Ecke des Bildes entfernt hat. Die Klausel 4 c lautet wie folgt:

 

„If you distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work or any Derivative Works or Collective Works, You must keep intact all copyright notices for the Work and give the Original Author credit reasonable to the medium or means”

 

Dass die Beklagte den Fotografen unterhalb des Bildes als Urheber angegeben hatte, sah das OLG Köln nicht als ausreichend. Denn nach dem Wortlaut der Klausel stehen die Verpflichtung, vorhandene Urheberbezeichnungen beizubehalten („must keep intact all copyright notices“) und die Verpflichtung, den Urheber anzuerkennen („give the Original Author credit“) nebeneinander („and“). Da die Beklagte die Urheberbezeichnung entfernt hatte, verstieß sie gegen die Nutzungsbedingungen der Creative Commons-Lizenz und verwendete das Lichtbild somit unrechtmäßig. Denn die Nutzungsbedingungen sehen vor, dass bei einem Verstoß die Nutzung insgesamt unberechtigt wird. Diese Klausel ist nach Ansicht des OLG Köln auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten nicht etwa unwirksam.

 

 Das OLG Köln bejahte damit in diesem vielbeachteten fotorechtlichen Urteil einen Unterlassungsanspruch des Fotografen und einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Da das Lichtbild grundsätzlich kostenlos angeboten wurde, verneinte das OLG Köln hingegen einen Anspruch des Fotografen auf Schadensersatz.

 

Urteil des OLG Köln zum Fotorecht vom 01.03.2013 (Az.: 6 U 168/12): Zur Höhe des angemessenen Schadensersatzes beim Bilderklau und MFM

Ein bedeutsames Urteil zur Höhe des angemessenen Schadensersatzes im Falle des Bilderklaus hat das OLG Köln am 01.03.2013 verkündet. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Internethändler, der Textilien über eine Internetverkaufsplattform vertrieb, insgesamt 74 Lichtbilder verwendet, die verschiedene Hosenmodelle zeigten. Die Bilder hatte er von dem klagenden Großhändler übernommen, der die ausschließlichen Nutzungsrechte an den 74 Fotografien besaß. Die Bilder waren von der Geschäftsführerin des Großhändlers erstellt worden. Der beklagte Internethändler hatte früher einmal die von ihm angebotenen Hosenmodelle von dem Großhändler erworben (aufgrund der Nutzungsbedingungen des Großhändlers durfte er daher seinerzeit auch die Bilder verwenden), später jedoch bezog er die Hosenmodelle von einem anderen Großhändler (und durfte damit die Bilder nicht mehr verwenden). Aufgrund der Urheberrechtsverletzung mahnte der Großhändler den Internethändler ab und forderte neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von € 53.565,00 sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 5.084,80. Den Schadensersatz machte der Großhändler nach erteilter Auskunft über den Umfang der Bildnutzung dabei ausgehend von den MFM-Richtlinien geltend und setzte neben dem Grundhonorar für die Einstellung auf einer Internet-Unterseite Zuschläge von 50 % für die Nutzung in einem Onlineshop sowie 100 % für die fehlende Bezeichnung der Geschäftsführerin als Urheberin der Lichtbilder im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft.

Das Landgerich Köln hatte der Klage nur zu einem kleinen Teil stattgegeben. Auf die Berufung des klagenden Großhändlers änderte das OLG Köln das erstinstanzliche Urteil geringfügig ab und verurteilte den beklagten Internethändler zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von € 6.046,88 sowie zur Erstattung vorgerichtlihcer Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.780,20. Im Rahmen der Lizenzanalogie seien im zu entscheidenden Fall lediglich € 6.046,88 als angemessener Lizenzschaden anzusehen. In diesem Rahmen verwies das OLG Köln darauf, dass die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft-Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung anzusehen, allerdings nicht schematisch, sondern immer auf den Einzelfall bezogen anzuwenden sind.

Das OLG Köln hat sodann zunächst die Grundhonorare gemäß MFM herangezogen, jedoch eine erhebliche Kürzung vorgenommen und dabei zum einen darauf hingewiesen, dass es sich hier nicht um besonders hochwertige Lichtbildwerke gehandelt hatte, sondern um recht schlichte Produktbilder. Aus diesem Grunde nahm das Gericht zunächst eine Kürzung der Grundhonorare um 25 %  vor. Zum anderen stellte das OLG Köln darauf ab, dass es sich hier um insgesamt 74 Bilder handelte und diese in Fotoshootings mit mehreren Lichtbildern erstellt worden waren, wobei die in einem Fotoshooting verwendeten Lichtbilder sich jeweils unwesentlich von den anderen in diesem Shooting verwendeten Lichtbildern unterschieden. Vernünftige Vertragsparteien hätten daher nicht für jedes einzelne dieser 74 Lichtbilder eine gesonderte Vergütung vereinbart, sondern lediglich Zuschläge für die weiteren in einer Serie aus einem Fotoshooting verwendeten Lichtbilder. Insgesamt wurden 8 Fotoserien verwendet. Das OLG Köln legte je Fotoserie das Grundhonorar für ein Bild zugrunde und nahm bei den kleineren Fotoserien, die aus 4 - 6 Lichtbildern bestanden, lediglich eine Verdoppelung des Grundhonorars an (anstelle einer Verfünf- bzw. Versiebenfachung), bei den größeren Fotoserien, die aus 9 - 12 Lichtbildern bestanden, eine Verdreifachung des Grundhonorars (anstelle einer Verzehn- bzw. Verdreizehnfachung).

Den von dem klagenden Großhändler weiter geltend gemachten Zuschlag von jeweils 50 % für die Verwendung der Bilder in einem Online-Shop lehnte das OLG Köln ab, da bei einer derartigen Mehrfachverwendung der Bilder in Online-Shops vernünftige Vertragsparteien keinen derartigen Zuschlag vereinbart hätten. Auch weitere Zuschläge lehnte das OLG Köln ab (u.a. den vom klagenden Großhändler geltend gemachter Zuschlag in Höhe von 30 % für Fotomodell-Aufnahmen), so dass das Gericht insgesamt ein Schadensersatz in Höhe von  € 6.046,88 zu erkannt wurde. Da der Großhändler hier deutlich höhere Beträge eingeklagt hatte und nur mit einem kleinen Teil seiner geltend gemachten Ansprüche Erfolg hatte, hatte er im Ergebnis fast die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.

Und wieder einmal Pixelio: OLG Köln Urteil zum Fotorecht vom 15.08.2014 (Az.: 6 U 25/14)

Wieder einmal im Streit standen die Nutzungsbedingungen von Pixelio bei einem vor dem OLG Köln ausgetragenen Rechtsstreit. Konkret ging es um die nach § 13 UrhG vorgesehene Verpflichtung der Urheberkennzeichnung. Verfügungskläger war ein Fotograf, der das streitgegenständliche Lichtbild zur Verwendung über Pixelio freischaltete. In den Nutzungsbedinungen von Pixelio hieß es damals, soweit hier relevant:

“Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‘© Fotografenname / PIXELIO’ “

Der Verfügungsbeklagte hatte das Lichtbild über Pixelio bezogen und auf seiner Internetseite verwendet. Er hatte auch eine Kennzeichnung des Urhebers vorgenommen. Wenn man jedoch das Bild von der Seite per Klick mit der rechten Maustaste in einem neuen Fenster anzeigte, fehlte dort die Urheberkennzeichnung. Der Fotograf sah hierin eine Verletzung seines Namensnennungsrechts und mahnte den Betreiber der Internetseite ab. Nachdem keine Unterlassungserklärung abgegeben worden war, beantragte er eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln, das diese wie beantragt erließ. Auch ein Widerspruch war erfolglos, das Landgericht Köln bestätigte die zuvor im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil vom 30.01.2014 (Az.: 14 O 427/13).

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten hob das OLG Köln schließlich das Urteil des Landgerichts Köln auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Eine Urheberrechtsverletzung konnte das OLG Köln nicht erkennen. Im Ergebnis würde das Urteil des Landgerichts Köln bedeuten, dass im Bild selbst eine Kennzeichnung des Urhebers vorgenommen werden müsste. Hierzu müsste der Verwender das Bild jedoch selbständig bearbeiten, was ihm nach § 23 UrhG ohne Einwilligung des Fotografen allerdings untersagt ist. Mit anderen Worten: Der Verwender eines Fotos müsste - um die Nutzungsbedingungen von Pixelio in der Auslegung des Landgericht Köln einzuhalten - eine Urheberrechtsverletzung begehen. Da dieses Ergebnis zu Lasten des Urhebers gehen und die Rechtssicherheit erheblich erschweren würde, sah das OLG Köln keine Verpflichtung zur Anbringung des Urhebervermerks direkt in der Bilddatei. Es ist somit nach wie vor ausreichend, an anderer Stelle auf der Internetseite einen Urhebervermerk anzubringen.