Fotorecht Gebäude: Bilder und Fotos von Gebäuden im öffentlichen Raum

Neben der Frage nach dem Urheberrecht an Bildern stellt sich für viele Fotografen die Frage, welches Motiv fotografiert werden darf und welche Fotos überhaupt veröffentlicht werden dürfen. Neben dem Fotorecht in Bezug auf Personen (hierzu finden Sie einen separaten Artikel in unserer Blog-Seite) spielt auf das Fotorecht in Bezug auf Gebäuden eine wichtige Rolle. Hier ist immer zu prüfen, inwieweit in die Rechte Dritter eingegriffen wird.

 

Ausgangspunkt: Die Panoramafreiheit

Unsere Rechtsordnung kennt ein Urheberrecht an Gebäuden. Wer also beispielsweise als Architekt ein besonderes Bauwerk errichtet, der hat ein Urheberrecht an diesem Gebäude. Er kann also im Rahmen der Gesetze verhindern, dass das von ihm erstellte Bauwerk verändert oder sonst umgestaltet wird. Ebenso kann er – und dies ist für Fotografen relevant – verhindern, dass sein Gebäude fotografiert und die Fotografien anschließend veröffentlicht werden.

 

Eine Einschränkung von diesem Urheberrecht an Gebäuden ist die Panoramafreiheit, auch Straßenbildfreiheit genannt. Im deutschen Urheberrecht ist die Panoramafreiheit in § 59 UrhG geregelt. § 59 UrhG hat folgenden Text:

 

 

 

„§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

 

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

 

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“

 

 

 

Die Vorschrift regelt also, dass in gewissen Grenzen auch urheberrechtlich geschützte Gebäude fotografiert und diese Fotos dann vervielfältigt, verbreitet sowie öffentlich wiedergegeben werden dürfen. Dasselbe gilt neben Fotoaufnahmen auch für Filmaufnahmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die genannten Werke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die faktische Zugänglichkeit für die Allgemeinheit. Sofern Privatwege oder private Parks das Kriterium der freien Zugänglichkeit erfüllen, gilt dies auch für dort gelegene Werke. Nicht frei zugänglich sind solche Gebäude, die erst durch Zuhilfenahme besonderer Mittel (beispielsweise Leitern zur Überwindung von Zäunen oder Hecken, Fernglas, außergewöhnlich hohes Stativ, Hubschrauber oder Drohne) oder durch die Einnahme besonderer Positionen (beispielsweise Balkone, Kirchtürme oder Dächer) in ihrer konkreten Form sichtbar gemacht werden können. Solche Gebäude dürfen dann auch nicht gezeigt werden. Was frei zugänglich ist und was nicht, ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht.

 

 

Weitere Voraussetzung für die Panoramafreiheit ist, dass sich das Werk bleibend – was jedoch nicht gleichzusetzen ist mit dauerhaft – an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Bei kurzlebigen Kunstwerken (z. B. Eisplastiken, Pflastermalereien oder auch die Verhüllung des Berliner Reichstages durch Christo) ist das Werk eben nicht bleibend im öffentlichen Raum und darf ohne Einwilligung des Künstlers nicht durch Fotoaufnahmen vervielfältigt werden.

 

 

Aufnahmen im Inneren eines Gebäudes sind nicht zulässig. Solche Bildaufnahmen sind nicht von der Panoramafreiheit umfasst. Bei Aufnahmen im Inneren von Gebäuden besteht in vielen Fällen eine Hausordnung. Auch Museen haben beispielsweise häufig Besuchsordnungen, die eingehalten werden müssen und regelmäßig Regelungen zum Fotografieren beinhalten. So hat der BGH etwa mit Urteil vom 20.12.2018 (AZ.: I ZR 104/17 - Museumsfotos) eine Besuchsordnung eines Museums, die ein weitgehendes Fotografierverbot enthielt, für wirksam erachtet und die Veröffentlichung von Lichtbildern, die unter Umgehung dieses Fotografierverbots erstellt worden waren, untersagt. Beim Fotografieren im Inneren von Gebäuden ist vor allem auch auf das Eigentumsrecht des Eigentümers des jeweiligen Grundstücks zu achten. Gerne können wir Sie rund um das Thema Bildrechte und Fotrechte an Gebäuden individuell beraten.