Urteile des Landgerichts Köln zu Fotorechten und Bildrechten

Das Landgericht Köln hat in Nordrhein-Westfalen die generelle Zuständigkeit für Urhebersachen im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln. Zum Bezirk des OLG Köln zählen die Aachen, Bonn, Köln. Daher ist das Landgericht Köln dort für fotorechtliche und bildrechtliche Streitigkeiten zentral zuständig für alle Auseinandersetzungen bei Gegenstandswerten über € 5.000,00. Das Landgericht Köln zählt zu den Gerichten, die besonders auch von auswärtigen Parteien häufig für Klagen und einstweilige Verfügungen im Fotorecht bemüht werden. Dies liegt daran, dass das Landgericht Köln einige spezielle Kammern für Urhebersachen hat, die zum Teil bundesweit beachtete Urteile und Beschlüsse erlassen haben. Zu den Hochzeiten der Filesharing-Abmahnungen im Urheberrecht war das Landgericht Köln sehr häufig involviert, da die Deutsche Telekom AG ihren Sitz in Bonn hat und damit aufgrund der Zuständigkeitskonzentration im OLG-Bezirk Köln in Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen die Deutsche Telekom AG das Landgericht Köln die Auskunftsbeschlüsse erlassen hat. Man kann daher sagen, dass die Richter des Landgerichts Köln in den Spezialkammern eine sehr hohe Expertise und Erfahrungen in allen Bereichen des Urheberrechts und damit auch dem Fotorecht haben.

 

Urteile und Beschlüsse Landgericht Köln Fotorecht: Zivilkammern 14 und 28

Beim Landgericht Köln sind die 14. und die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln für Urhebersachen zuständig und treffen somit Urteile und Beschlüsse im Fotorecht. Die 14. Zivilkammer beim Landgericht Köln entscheidet über die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz, soweit sie sich beziehen auf das Verlags-oder das Urheberrecht einschließlich des Gesetzes über Preisbindung für Bücher. Stellvertreterkammern sind die 28. und die 31. Zivilkammer. Die 28. Zivilkammer beim Landgericht Köln entscheidet über die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz, soweit sie sich beziehen auf Streitigkeiten wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder wegen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch oder im Zusammenhang mit Veröffentlichungen oder drohenden Veröffentlichungen, insbesondere durch die Presse, den Film, den Rundfunk oder das Fernsehen sowie durch veröffentlichte Äußerungen, Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung, Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit für Dritte in Rundfunk und Fernsehen, Streitigkeiten aufgrund der Vereinbarung einer Vertragsstrafe aus den vorerwähnten Rechtsgebieten. Stellvertreterkammern sind die Kammern 14 und 31 beim Landgericht Köln.

 

Landgericht Köln Fotorecht-Urteil vom 30.01.2014 (Az.:14 O 427/13)

Ein in ganz Deutschland vielbeachtetes Urteil zum Fotorecht verkündete das Landgericht Köln am 30.01.2014. In diesem Urteil hatte das Landgericht Köln über das Urhebernennungsrecht des Fotografen nach § 13 UrhG zu entscheiden. In dem Verfahren ging es um die von einem Hobbyfotografen erwirkte einstweilige Verfügung gegen ein Internetportal, welches ein von dem Fotografen hergestelltes Lichtbild auf seinem Portal zeigte. Der Fotograf hatte das Lichtbild zuvor auf Pixelio veröffentlich und unter eine Creative Commons Lizenz gestellt. Auf der Seite des Internetportals fand sich folgender Hinweis: „Bild: .../pixelio.de".

 

 

 

Das Internetportal hatte das Foto bei Pixelio heruntergeladen und die Nutzungsbedingungen von Pixelio akzeptiert. In den Nutzungsbedingungen von Pixelio steht unter IV:

 

 

 

„Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: '© Fotografenname / PIXELIO'

 

 

 

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen."

 

 

 

Das Internetportal hatte zwar den Urheber wie oben beschrieben benannt, nicht aber auf der Seite, auf der das Bild des Fotografen abrufbar war. Der Fotograf mahnte das Internetportal ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Auf diese fotorechtliche Abmahnung wurde jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben, so dass der Fotograf beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung beantragte, welche das Landgericht Köln ohne mündliche Verhandlung erließ. Das Internetportal legte daraufhin Widerspruch ein und beantragte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung.

 

 

 

Das Landgericht Köln bestätigte jedoch nach einer mündlichen Verhandlung die einstweilige Verfügung und legte dem Internetportal auch die weiteren Kosten des Verfahrens auf. Zwar war das Lichtbild auch auf einer anderen Unterseite verwendet und dort ausreichend gekennzeichnet worden. Auf der im Streit stehenden Unterseite des Portals war das Bild jedoch ohne Urheberkennzeichnung nach § 13 UrhG abrufbar. Der Wortlaut der obigen Klausel aus den Nutzungsbedingungen von Pixelio gab nach Ansicht des Landgericht Köln eindeutig zu erkennen, dass eine Urheberbenennung in jedem einzelnen Verwendungsfall erfolgen soll. Die Konkretisierung der "üblichen Weise" und technischen Möglichkeit beziehe sich im Fotorecht lediglich auf die Form der Anbringung der Urheberbenennung. Sie sei hingegen nicht so zu verstehen, dass eine Urheberbenennung im Fotorecht nur dann erfolgen solle, wenn die Benennung als solche üblich sei und im Übrigen überhaupt keine Benennung zu erfolgen habe.

 

 

 

Da auf der im Streit stehenden Seite keine Urhebernennung erfolgt war, sah das Landgericht Köln einen Verstoß gegen das Urheberrecht und erkannte dem Fotografen einen Unterlassungsanspruch zu. Der Streitwert, nach dem das Internetportal die Verfahrenskosten zu tragen hatte, wurde vom Landgericht Köln auf € 6.000,00 festgesetzt. Dieses fotorechtliche Urteil des Landgerichts Köln wurde viel zitiert und mindestens ebenso heftig kritisiert. Kritiker bemängeln, dass eine Urheberkennung innerhalb der Fotografie rechtswidrig sei, da sie als Bearbeitung nicht mehr von den entsprechenden, vom Fotografen eingeräumten Lizenzbedingungen umfasst sei. Dies ist m.E. der wesentliche Kern der Kritik. Andere Kritiker dieses Urteils des Landgerichts Köln bemängeln, dass eine eigenständige Abrufbarkeit eines Bildes über eine bestimmte URL technisch notwendig sei und keine eigenständige Nutzung darstelle. Andere Kritiker sehen ein treuwidriges Verhalten des Fotografen, der ja einfach die Urheberkennzeichnung in sein Lichtbild hätte aufnehmen können und jetzt nicht dagegen vorgehen dürfe, wenn die fotorechtliche Urheberkennzeichnung außerhalb des Lichtbildes auf einer anderen URL erfolge. Wie auch immer man die Sache sieht: Das Landgericht Köln hat hier eine für das Fotorecht sehr wichtige Entscheidung getroffen.