Als Rechtsmittelgericht ist das OLG Frankfurt zuständig für alle Berufungen sowie Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main. Da das Landgericht Frankfurt relativ häufig mit urheberrechtlichen Streitigkeiten ist und auch über eine renommierte Pressekammer verfügt, gibt es relativ viele Entscheidungen im Bereich Fotorecht und Bildrecht des OLG Frankfurt. Wir werden auf dieser Unterseite in unregelmäßigen Abständen hierüber berichten.
Beim OLG Frankfurt ist der 11. Zivilsenat zuständig für Urheberrechtssachen, Zuständigkeitsbestimmungen nach § 36 ZPO, Streitigkeiten aus Buchpreisbindung, Bestimmung der Billigkeit von Energiepreisen und Unterschwellen-Vergabesachen. Da das OLG Frankfurt für fotorechtliche und bildrechtliche Streitigkeiten als Rechtsmittelinstanz für ganz Hessen zuständig ist und in der ersten Instanz gerade beim Landgericht Frankfurt zahlreiche fotorechtliche Verfahren anhängig gemacht werden, kommt den Entscheidungen des OLG Frankfurt auch bundesweit eine erhebliche Bedeutung zu.
Der Kl. nimmt die Bekl. wegen der Verwendung seines Bildnisses in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. vor. Einer Einwilligung gem. § 22 Satz 1 KUG bedürfe es nicht, weil es sich bei den verwendeten Bildnissen des Kl. um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Zu Gunsten der Bekl. sei das Grundrecht der Pressefreiheit zu berücksichtigen.
Es handele sich bei den „A“ um ein Druckerzeugnis, das mit textlichen Informationen versehen und infolgedessen dafür geeignet und bestimmt sei, am öffentlichen Kommunikationsprozess teilzunehmen. Bei den textlichen Informationen handele es sich nicht allein um Erläuterungen zu den jeweils abgebildeten Fotos des Kl. Bei Abwägung der grundrechtlichen Belange der Bekl. und des Kl. sei von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörterten, oder lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigten. Nach diesen Maßstäben könne ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. nicht festgestellt werden. Bei dem Kl. handele es sich um einen der bekanntesten Torhüter der Nationalmannschaft. Die Verwendung des Bildnisses auf der streitgegenständlichen „A“ sei in eine umfassende und informierende Textberichterstattung eingebettet. Der Kl. werde auf den Abbildungen nicht in seiner Privatsphäre gezeigt, sondern allein in der Sozialsphäre. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit trete auch nicht vollständig hinter das kommerzielle Interesse der Bekl. zurück. Ein Sammlerinteresse an der Karte einerseits und die Information über die Person des Kl. andererseits schlössen sich nicht aus. Das Produkt sei nicht mit „B“-Bildern zu vergleichen, weil es zum einen weitere textliche Informationen über den Spieler enthalte und i.Ü. auch nicht im Wege eines Vertriebssystems angeboten werde, bei dem die Tausch- und Sammelleidenschaft des Kunden dadurch angesprochen werde, dass beim Erwerb der Karten nicht offenbart werde, ob der Kunde eine bestimmte von ihm nachgefragte Karte erhalte.
Soweit der Kläger die Schriftsätze des Beklagtenvertreters aufgrund ungenügender Unterschrift für unwirksam halte, komme es hierauf nicht an, weil die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sei, in der der Klägervertreter erschienen sei und Klageabweisungsantrag gestellt habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Er rügt weiterhin, dass die »Unterschrift« unter den Schriftsätzen der Beklagtenvertreter nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Mangels Vorliegen einer wirksamen Verteidigungsanzeige habe das Gericht zumindest sämtlichen Vortrag der Beklagten als verspätet und unbeachtlich verwerfen müssen.
In der Sache treffe es bereits nicht zu, dass das Erzeugnis der Beklagten Informationen vermittle, die das Recht des Klägers am eigenen Bild einzuschränken geeignet seien. Es handele sich ausschließlich um ein werbliches und kommerzielles Produkt.
Zwar handele es sich bei dem Kläger um eine absolute Person der Zeitgeschichte. Allerdings müsse auch in diesem Fall ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung bestehen. Das erstinstanzliche Gericht habe vorliegend übersehen, dass das Persönlichkeitsrecht hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessen an der Person nicht nur als subjektives Ausschließlichkeitsrecht, sondern auch als Vermögensrecht zu qualifizieren sei.
Bei den gegenständlichen Sammelkarten werde die Persönlichkeit des Klägers genutzt, um damit eigene Waren herzustellen. Entsprechend der Entscheidung BGHZ 49, 288 (Ligaspieler) stehe auch vorliegend das Bestreben der Fans im Vordergrund, die Bilder der Sportler zu besitzen; die Bilder würden die Tausch- und Sammlerleidenschaft wecken. Der Zweck der Informationsvermittlung trete dabei in den Hintergrund. Nicht vergleichbar sei der Fall des BGH GRUR 1979, 425– Fußballkalender, wo das Informationsbedürfnis in entscheidend stärkerem Maße angesprochen sei. Dort stünden Spielszenen im Vordergrund, während vorliegend der Kläger auf der Vorderseite der Sammelkarte vollflächig im Portrait abgebildet sei und keinerlei zusätzliche Information vermittelt werde. Der Text auf der Rückseite vermittle keine neuen Informationen, sondern entspreche den Daten, die online, z. B. über Wikipedia, abrufbar seien. Es sei keine eigene journalistische Leistung erkennbar, mit der das öffentliche Informationsinteresse befriedigt werde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kassel vom 28.10.2016, Az.: 8 O 2299/15 wie folgt zu entscheiden:
1. Der Beklagten wird (…) untersagt, das Produkt »A. – X.« herzustellen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten;
2. die Beklagte wird verurteilt, (…) die weitere Werbung in Print- oder Onlinemedien mit dem Bildnis des Klägers, dessen Verwendung im Geschäftsverkehr oder anderweitig zu unterlassen;
3. die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über
a) die Herkunft und den Vertriebsweg des Produktes »A. – X.«, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten zu erteilen;
b) ihre gewerblichen und nicht gewerblichen Abnehmer des Produktes »A. – X.« zu erteilen, und zwar unter Angabe der konkreten Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke;
c) den Umfang der vorstehend unter 1. und 2. beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
– der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer;
– der Herstellungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren;
– sowie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehend zu 1. und 2. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
5. die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke der »A. – X.« zu vernichten;
6. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorprozessualen Kosten der rechtlichen Beratung in Höhe von 775,64 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Es bestehe ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an dem Produkt. Die gegenständliche »A.« thematisiere die Karriere des Klägers als Fußballtorwart und damit die Leistungen, aufgrund derer er einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei; alle auf der Karte abgebildeten Bildnisse zeigten den Kläger im Rahmen seiner Leistungen. Im Übrigen sei das Bildnis des Klägers in ein Gesamtwerk eingebunden, das zentrale Informationen zu sämtlichen deutschen Nationalspielern seit 19... dokumentiere. Es handele sich dabei jeweils um selbst recherchierte biografische Daten; der Text werde für jeden Spieler individuell verfasst. Dass mit dem Vertrieb der »A.« auch geschäftliche Interessen verfolgt würden und die Erwerber möglicherweise auch ein Sammlerinteresse hätten, stehe nicht entgegen, wie sich aus der Entscheidung BGH NJW 1996, 593 – Abschiedsmedaille ergebe.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger im Rahmen der Berufung (weiterhin) eine nicht ordnungsgemäße Unterzeichnung der erstinstanzlichen Schriftsätze des Beklagtenvertreters rügt, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Die Anträge sind jedenfalls in der mündlichen Verhandlung wirksam gestellt worden. Ob das Landgericht befugt gewesen wäre, das in den Schriftsätzen enthaltene tatsächliche Vorbringen, das ebenfalls spätestens mit der Antragstellung als erstinstanzlicher Parteivortrag zu gelten hat, als verspätet zurückzuweisen, kann offenbleiben, da es jedenfalls vor Schluss der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt wurde und damit nach § 529 ZPO vom Berufungsgericht zugrunde zu legen ist.
2. Da der Kläger in die Veröffentlichung seines Bildnisses nicht eingewilligt hat, ist diese nach den §§ 22, 23 KUG nur zulässig, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ) und durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
a) Zutreffend hat das Landgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH ZUM-RD 2018, 537, Rn. 9 , m. w. N.) bereits bei der Beurteilung, ob ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, eine Abwägung zwischen den Rechten des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG, Art. 8 EMRK einerseits und den Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits vorgenommen.
Es hat zutreffend dargelegt, dass die von der Beklagten hergestellte »A.« in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit fällt, weil es sich um ein Druckerzeugnis mit ausreichenden textlichen Informationen handelt, das dafür geeignet und bestimmt ist, am öffentlichen Kommunikationsprozess teilzunehmen. Es hat weiter unter Bezugnahme auf den Maßstab der Entscheidung des BGH vom 10.3.2009 (ZUM-RD 2009, 241) einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verneint im Hinblick auf das besondere zeitgeschichtliche, insbesondere sportgeschichtliche Interesse an der Fußballnationalmannschaft und – aufgrund seiner herausragenden Stellung – auch am Kläger selbst. Dabei hat es darauf abgestellt, dass das Bildnis des Klägers in eine umfassende und sachlich informierende Textberichterstattung über den Kläger eingebettet ist, ferner dass der Kläger allein in seiner Sozialsphäre gezeigt wird, im deutlich erkennbaren Trikot der Fußballnationalmannschaft. […]
Soweit der Kläger rügt, dass es sich bei den »A.« um ein kommerzielles Produkt handele, steht dies ihrem Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2008 – I ZR 223/05 , juris Rn. 17; Urt. v. 6.2.1979 – VI ZR 46/77, juris Rn. 20). Die meisten Presseerzeugnisse dienen (auch) der Generierung von Einnahmen. Würde man diesem Kriterium ausschlaggebende Bedeutung beimessen, würden lediglich solche Druckwerke von der Pressefreiheit umfasst, die aus ideellen Gründen hergestellt werden und bestenfalls zum Selbstkostenpreis abgegeben werden. Selbst bei der Verwendung von Bildnissen prominenter Personen für Werbeanzeigen, bei denen es dem Werbenden im Ergebnis allein um die Vermarktung seines Produktes geht, ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist; der kommerzielle Zusammenhang schließt es nicht aus, dass die Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit dient (BGH ZUM 2007, 55, Rn. 15). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Informationsgehalt des Bildes in Zusammenhang mit dem dazugehörigen Text äußerst gering und deshalb ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsäußerung nicht erkennbar ist (vgl. BGH ZUM-RD 2009, 517). Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Wie das Landgericht im Einzelnen dargestellt hat, weist die Rückseite der Karte einen hohen sachlichen Informationsgehalt auf, betreffend die Laufbahn des Klägers als Fußballspieler. Dass diese Informationen von Interessenten auch anderweitig leicht im Internet recherchierbar wären, wie der Kläger geltend macht, steht dem nicht entgegen – Presse- und Meinungsfreiheit beschränken sich nicht auf »Erstveröffentlichungen«.
Zugunsten der Beklagten ist dabei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei der gegenständlichen »A.« um einen Teil eines umfassenden Sammelwerkes handelt, das vergleichbare Informationen über eine Vielzahl von anderen Fußballspielern liefert – nach Angaben der Beklagten sind u. a. sämtliche deutschen Nationalspieler seit 19… verfügbar. Dem Interessenten wird damit die Möglichkeit geboten, sich ein entweder an den Serienkriterien der Beklagten orientiertes oder ein nach eigenen Sammelkriterien zusammengestelltes Nachschlagewerk zu schaffen, mit dem er dann über gleichartige Informationen verschiedener Fußballspieler verfügt.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass einzelne Erwerber von »A.« ausschließlich daran interessiert sein mögen, das Bildnis des Klägers auf der Frontseite der »A.« zu besitzen, wie dies durch den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung illustriert wurde, wonach er des Öfteren eine »A.« mit der Bitte um ein Autogramm zugeschickt erhalte. Entscheidend ist, dass die »A.« objektiv geeignet ist, ein Informationsbedürfnis über sportgeschichtlich bedeutende Themen (hier: Laufbahn des Klägers) zu befriedigen, und dass das Bildnis in diesen Kontext eingeordnet ist. Ob alle Erwerber von den ihnen zur Verfügung gestellten Informationen auch Gebrauch machen, ist von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.1979 – IV ZR 46/77 , juris Rn. 21, zur Verwendung von Kalenderblättern von Fußballspielen als Wandschmuck).
Aus demselben Grund führt auch ein bei den Erwerbern möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse nicht zu einer anderen Bewertung. Auch ein »Sammelobjekt« kann Träger von Informationen über Ereignisse der Zeitgeschichte i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sein (BGH NJW 1996, 593, juris Rn. 23). Soweit die aktuelle zeitgeschichtliche Bedeutung des Klägers zweifelsohne geringer ist als jene des Staatsmannes und Politikers Willy Brandt zum Zeitpunkt seines Todes, auf die es in der Entscheidung »Abschiedsmedaille« ankam, so wird dies vorliegend dadurch kompensiert, dass der Informationsgehalt der »A.«, wie dargestellt, deutlich höher lag als der auf der Abschiedsmedaille befindliche Text. Anders als im Fall der Entscheidung BGHZ 49, 288 – Ligaspieler ist der Vertrieb hier auch nicht darauf angelegt, dass durch »Blindkäufe« primär die Sammelleidenschaft der Interessenten befriedigt wird und es diesen darauf ankommt, eine vollständige Serie zu erreichen, sondern der Interessent der »A.« kann gezielt diejenigen Karten erwerben, an denen er Interesse hat. In welchem Umfang er eine Serie vervollständigt, hat keinerlei Glücksspiel-Element, sondern hängt allein von seiner eigenen Entscheidung ab.
Besondere Bedeutung im Rahmen der Abwägung kommt dabei dem Umstand zu, wie ebenfalls schon das Landgericht hervorgehoben hat, dass der Kläger vorliegend ausschließlich in dem Kontext gezeigt wird, in dem er auch seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt hat, nämlich als Torwart der deutschen Fußballnationalmannschaft (zur Bedeutung dieses Kriteriums s. zuletzt BGH ZUM-RD 2018, 537 Rn. 18). Damit liegt kein Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre vor. Es wird gerade nicht eine Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten befriedigt, sondern das Frontbild der »A.« dient ebenso wie die auf der Rückseite in den Text eingebetteten Bilder der Auseinandersetzung mit der sportlichen Laufbahn des Klägers und damit einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse (vgl. BGH ZUM-RD 2009, 241).
Vor diesem Hintergrund hat im vorliegenden Fall der Persönlichkeitsschutz des Klägers im Ergebnis hinter dem im Interesse der Öffentlichkeit bestehenden Publikationsinteresse der Beklagten zurückzustehen. Dem Kläger stehen damit weder Unterlassungs-, noch Auskunfts-, Schadensersatz- oder Vernichtungsansprüche zu.
3. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. […]
Rechtsanwalt Andreas Forsthoff
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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