Bildrechte richtig kaufen und verkaufen

Bildrechte sind DAS Kapital der Fotografen und eine Vermarktung von Bildrechten daher neben der Erstellung von Lichtbildern das A und O. Ein guter Fotograf ist nur dann auch wirtschaftlich erfolgreich, wenn er seine Bilder erfolgreich vermarkten kann. Der Verkauf von Bildrechten ist daher für Fotografen von zentraler Bedeutung.

 

Umgekehrt benötigen zahlreiche Betreiber von Internetseiten, Versandhändler, stationäre Einzelhändler, Zeitungen, sonstige Medien und nicht zuletzt auch Privatleute Bilder, um beispielsweise ihre Produkte anzubieten, journalistische Beiträge aufzuhübschen oder um eine Anzeige aufzugeben. Vielfach ist die Herstellung eigener Lichtbilder nicht möglich oder mit einem großen Aufwand verbunden, weswegen der Kauf von Bildrechten bei Fotografen oder sonstigen Inhabern von Bildrechten erforderlich ist.

 

Auf dieser Unterseite wollen wir Ihnen nützliche Informationen für den Kauf und Verkauf von Bildrechten geben. Die Seite zeigt einzelne wichtige Aspekte auf und soll Ihnen einen ersten Überblick bieten. Sie hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

 

Blickwinkel der Fotografen: Bildrechte verkaufen

Fotografen haben ein Interesse daran, die von ihnen hergestellten Lichtbilder zu verkaufen. Urheberrechtlich gesehen ist der Ausdruck „Bildrechte verkaufen“ nicht ganz zutreffend, da Bildrechte eigentlich nicht verkauft werden können. Juristisch korrekt werden Nutzungsrechte eingeräumt beziehungsweise übertragen. Dies bedeutet, dass die Person, der Nutzungsrechte eingeräumt werden, das Lichtbild zukünftig nutzen darf. Der genaue Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten sollte dabei möglichst genau bestimmt werden. Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend wird an dieser Stelle der juristisch nicht ganz korrekte Ausdruck „Bildrechte verkaufen“ verwendet.

 

Bildrechte verkaufen kann jeder, der die Bildrechte innehat. Dies ist entweder der Fotograf, der das Lichtbild selbst erstellt hat. Inhaber von Bildrechten können aber auch Dritte sein, die Nutzungsrechte von dem Fotografen eingeräumt oder übertragen bekommen haben. Ein solcher Weiterverkauf ist jedoch nur dann möglich und urheberrechtlich wirksam, wenn der Fotograf einer Weiterübertragung zugestimmt hat. In der Regel ist dies der Fall im Fall der Einräumung absoluter Nutzungsrechte. Das Gegenstück zu absoluten Nutzungsrechten sind nur relative Nutzungsrechte. Hier kann in der Regel nicht etwa stillschweigend davon ausgegangen werden, dass eine Weiterübertragung durch den Fotografen gestattet ist. In der Praxis eine wichtige Rolle spielen dabei Bildagenturen.

 

Wenn Bildrechte verkauft werden, sind oftmals auch Persönlichkeitsrechte zu beachten. Bildrechte zu kaufen an Bildern, die einzelne Personen zeigen, ist nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn nicht nur wirksam die urheberrechtlichen Nutzungsrechte wirksam übertragen werden, sondern wenn eine Veröffentlichung dieser Lichtbilder auch unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Personen zulässig ist. Denn andernfalls hat der Käufer von Bildrechten die theoretische Verwertungsmöglichkeit, setzt sich jedoch bei einer Veröffentlichung den Ansprüchen der abgebildeten Personen aus. Die Zustimmung der abgebildeten Person ist also immens wichtig. Eine solche Zustimmung ist regelmäßig in sogenannten Modelverträgen geregelt. Wer sich als Model ablichten lässt, ist nach der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung mit einer Veröffentlichung des Lichtbildes einverstanden. Er hat ja schließlich eine Vergütung erhalten. Es kommt jedoch auch hier auf den Einzelfall an. Wer sich etwa als Fotomodel hat ablichten lassen für die Erstellung von Produktbildern für einen Warenhauskatalog, muss wohl kaum damit rechnen, dass sein Konterfei später in einem Erotikmagazin erscheint.

 

Beim Verkauf von Bildrechten sind somit auch die Persönlichkeitsrechte zu wahren. Wenn ich Fotorechte verkaufe, die wegen entgegenstehender Persönlichkeitsrechte nicht veröffentlicht werden dürfen, mache ich mich unter Umständen dem Käufer von Bildrechten gegenüber schadensersatzpflichtig.

 

Blickwinkel der Nutzer: Bildrechte kaufen

Für den Käufer von Bildrechten ist es wichtig zu wissen, welche Rechte genau eingeräumt werden und ob (siehe oben) nicht Persönlichkeitsrechte Dritter der wirtschaftlichen Verwertung des Lichtbildes entgegenstehen.

 

Einschränkungen können sich auch unter dem Gesichtspunkt der Panoramafreiheit ergeben. Gebäude, Kunstwerke oder Sehenswürdigkeiten können dann als Lichtbild veröffentlicht werden, wenn die Motive von öffentlichen Straßen und Wegen aus einsehbar sind. Gebäude, die durch einen hohen Zaun vor Blicken Dritter geschützt werden, dürfen daher nicht ohne Zustimmung des Gebäudeeigentümers veröffentlicht werden.

 

Im Online- und Versandhandel stehen dem Käufer unter Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht zu. Ein solches Rückgaberecht kann auch im Falle des Verkaufs von Bildrechten gegeben sein. Dann hat der Verkäufer auf das Rückgaberecht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben hinzuweisen.

 

Bildrechte kaufen kann ein Nutzer entweder beim Fotografen selbst oder aber bei Dritten, denen entsprechende Rechte eingeräumt worden sind. Zu nennen sind hier Bildagenturen wie Getty Images, Corbis, Pixelio oder Fotolia. Aus Sicht der Käufer von Bildrechten von zentraler Bedeutung ist, dass der (ausreichende) Rechteerwerb auch im Streitfall nachgewiesen werden muss. Es besteht zwar beim Erwerb von Nutzungsrechten keinerlei Formzwang. Eine Einräumung von Nutzungsrechten kann damit beispielsweise auch per Handschlag oder telefonisch vereinbart werden. Dies kann jedoch im Streitfall nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten nachgewiesen werden. Wer Nutzungsrechte erwirbt, sollte sich daher unbedingt dadurch absichern, dass der Erwerb in irgendeiner Weise auch schriftlich fixiert wird.

 

Dürfen Bilder auch ohne Kauf von Bildrechten verwendet werden?

Prinzipiell gilt: JEDES Lichtbild ist urheberrechtlich geschützt, sofern es die notwendige Schöpfungshöhe aufweist. Letzteres ist jedoch so gut wie immer der Fall. Bei hochwertigen Lichtbildern handelt es sich um Lichtbildwerke, die ohne weiteres urheberrechtlich geschützt sind. Aber selbst einfachste "Knipsbilder" unterliegen dem Schutz des Urheberrechts nach § 72 Abs. 1 UrhG. Somit ist im Ergebnis quasi jedes Lichtbild geschützt und die Unterscheidung zwischen Lichtbildwerk und einfachem Lichtbild spielt keine allzu große Rolle. In der anwaltlichen Praxis hören wir immer wieder, an dem Bild sei ja kein Copyright-Vermerk angebracht und das Bild sei auch sonst nicht urheberrechtlich geschützt. Solche Aussagen sind schlicht und ergreifend falsch. Als Inhaber von Bildrechten muss ich nicht explizit darauf hinweisen, dass das Lichtbild meines ist und ohne meine Zustimmung nicht verwendet werden darf. Es DARF schlicht und ergreifend NICHT verwendet werden. Will jemand ein Bild verwenden und kann nicht erkennen, wem die Bildrechte an diesem Bild zustehen, dann darf er das Bild nicht werden. Macht er dies doch, begeht er eine Urheberrechtsverletzung und kann abgemahnt werden.

 

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Inhaber von Bildrechten – ohne seine Bildrechte zu verkaufen – Dritten das Recht eingeräumt hat, sein Lichtbild zu verwenden. In diesem Falle sind jedoch die Nutzungsbedingungen einzuhalten. Der wichtigste Beispielsfall sind die Creative Commons Lizenzen, unter denen Lichtbilder verwendet werden dürfen.

 

Generell gilt: Bevor ein Lichtbild verwendet wird, muss der Verwender zwingend abklären, dass ihm die Verwendung gestattet ist. Andernfalls begeht er eine Urheberrechtsverletzung. Der Fotograf bzw. sonstige Inhaber von Bildrechten kann dann im Wege der Abmahnung Ansprüche geltend machen und diese Ansprüche, sollte außergerichtlich keine wirksame und ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben werden, gerichtlich durchsetzen. Die Abmahnung ist gesetzlich vorgesehen und soll dem Verletzer Gelegenheit geben, durch Abgabe einer Unterlassungserklärung vergleichsweise kostengünstig eine Erledigung des Unterlassungsanspruchs zu erreichen. Ist ein gerichtliches Verfahren nötig, wird es in der Regel deutlich teurer.