Recht am eigenen Bild: grundsätzlich Einwilligung erforderli ch

Wie bereits an anderer Stelle auf unserer Seite geschrieben erfordert das Verbreiten bzw. öffentliche Zurschaustellen eine Bildnisses grundsätzlich eine Einwilligung der abgebildeten Person. Dies ist in § 22 KUG geregelt. Ausnahmen vom Grundsatz des Einwilligungserfordernisses ergeben sich aus § 23 KUG. Insbesondere auf zeitgeschichtliche Ereignisse, Bildern von Versammlungen im weitesten Sinn sowie auf Personen als Beiwerk ist an dieser Stelle hinzuweisen. Liegt keine dieser Ausnahmen vor, greift der Grundsatz des Einwilligungserfordernisses. Das bedeutet, dass eine Veröffentlichung des Bildnisses ohne Einwilligung unzulässig ist. Doch was ist mit einer einmal erteilten Einwilligung. Kann diese einfach so widerrufen werden?

Widerruf einer erteilten Einwilligung möglich?

In unserer Beratungspraxis empfehlen wir regelmäßig allen, die ein Bildnis veröffentlichen oder verbreiten wollen, sich eine schriftliche Einwilligung sämtlicher abgebildeter Personen einzuholen. Zwar ist eine Einwilligung auch mündlich möglich. Bei mündlicher Einwilligung wird jedoch fast immer das Problem auftauchen, dass die Einwilligung möglicherweise nicht bewiesen werden kann und grundsätzlich trifft denjenigen, der das Bildnis veröffentlicht oder verbreitet, die Darlegungs- und Beweislast einer behaupteten Einwilligung.

Aus Sicht der abgebildeten Personen, die einmal eine Einwilligung erteilt haben, stellt sich die Frage, ob sie eine einmal erteilte Einwilligung so einfach widerrufen können. Hier sind zahlreiche Konstellationen denkbar. Eine Einwilligung kann bereits konkludent erteilt werden, also durch schlüssiges Verhalten. Oder im Falle einer Beziehung ist man damit einverstanden, dass der Partner gemeinsame Bilder auf Facebook veröffentlicht. Was ist dann nach dem Ende der Beziehung? Oder was ist, wenn man es sich später anders überlegt? Die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, schließlich sind hier unterschiedliche geschützte Interessen abzuwägen: zum einen das Interesse der abgebildeten Person, die sich von ihrer Einwilligun lösen möchte; zum anderen aber auch das Interesse der Person, die das Bildnis verwendet und auch weiter verwenden möchte.

Da es hier unterschiedliche Interessen zu beachten gibt, ist es klar, dass die abgebildete Person nicht ohne Weiteres widerrufen kann. Dies würden den Vertrauensschutz in eine einmal erteilte Einwilligung unterlaufen. Umgekehrt ist es auch klar, dass es Konstellationen geben muss, in denen ein Widerruf möglich ist, beispielsweise weil die Interessen der abgebildeten Person massiv betroffen sind. Dies wird von der Rechtsprechung bislang nicht ganz einheitlich beurteilt.

Die Rechtsnatur einer Einwilligung beim Recht am eigenen Bild

Je nachdem, welche Rechtsnatur man einer Einwilligung beim Recht am eigenen Bild zuschreibt, kommt man zu unterschiedlichen Voraussetzungen für einen Widerruf.

Nach einer verbreiteten Auffassung handelt es sich bei der Einwilligung beim Recht am eigenen Bild um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung bzw. „mindestens“ eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstellt. Die wohl überwiegende Meinung geht demgegenüber von einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung aus.