Urteile des Landgerichts Hamburg zu Fotorechten und Bildrechten

Das Landgericht Hamburg hat in Hamburg eine generelle Zuständigkeit, da es das einzige Landgericht im Bundesland Hamburg ist. Daher ist das Landgericht Hamburg dort für fotorechtliche und bildrechtliche Streitigkeiten zentral zuständig für alle Auseinandersetzungen mit einem Streitwert von mehr als € 5.000,00. Neben Klagen im Fotorecht, bei denen die Parteien aus Hamburg stammen, ist das Landgericht Hamburg bekannt dafür, dass es auch häufig von Klägern in Anspruch genommen wird, die nicht aus Hamburg stammen und bei denen auch der Beklagte nicht aus Hamburg stammt. Das Landgericht Hamburg ist nach unserer Einschätzung das Landgericht, welches am häufigsten in urheberrechtlichen Streitigkeiten zu entscheiden hat und dessen Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten gerade auch im Fotorecht herausragende Bedeutung erlangt hat. Dies liegt sicherlich auch darin begründet, dass beim Landgericht Hamburg bereits früh mehrere Spezialkammern zum Urheberrecht und zu verwandten Rechtsgebieten eingerichtet wurden. So wurde beim Landgericht Hamburg im Jahr bundesweit erste Zivilkammer für presserechtliche Streitigkeiten eingerichtet. Für Pressesachen ist beim Landgericht Hamburg die 24. Zivilkammer zuständig. Die Richter beim Landgericht Hamburg haben eine erhebliche Routine im Umgang mit auswärtigen Rechtsanwälten.

 

Urteile und Beschlüsse Landgericht Hamburg Fotorecht: Zivilkammern 8 und 10 und KfH 6, 8 und 16

Am Landgericht Hamburg bearbeiten die 8. sowie die 10. Zivilkammer Sachen aus dem Urheberrecht und damit aus dem Fotorecht. Darüber hinaus sind ergänzend die 6., die 8. und die 16. Kammer für Handelssachen im Rotationsprinzip für das Urheber- und Verlagsrecht zuständig. Es gibt also insgesamt 5 Kammern beim Landgericht Hamburg, welche Urteile und Beschlüsse im Bereich Fotorecht und Bildrecht erlassen. Insbesondere die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg, welche von 1997 bis zu seiner Pensionierung im Oktober 2013 von dem renommierten Richter Bolko Rachow geleitet wurde, hat zahlreiche bedeutsame Urteile erlassen, die bundesweit für Schlagzeilen gesorgt und die urheberrechtliche Rechtsprechung mit geprägt haben.

 

 

 

Dass die beim Landgericht Hamburg in den entsprechenden Zivilkammern tätigen Richter über einen erheblichen Sachverstand im Urheberrecht und dem Fotorecht haben, ist bundesweit bekannt. Zahlreiche Klagen werden daher beim Landgericht Hamburg anhängig gemacht.

 

Landgericht Hamburg Fotorecht-Urteil vom 17.06.2016 (Az.: 308 O 161/13)

Ein für das im gesamten Bundesgebiet bedeutsames Urteil das das Landgericht Hamburg am 17.06.2016 verkündet. Es ging dabei um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in Deutschland gegen ein im Ausland tätiges Unternehmen geklagt werden kann, über dessen Internetseite mit DE-Domain eine Urheberrechtsverletzung (unberechtigte Nutzung mehrerer Fotos) geklagt werden kann. Die deutsche Klägerin sah ihre Bilder auf einer DE-Domain wieder, die ein US-Amerikanisches Unternehmen betreibt.

 

 

 

Das Landgericht Hamburg hat zunächst die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit des Landgerichts Hamburg bejaht. Mangels ausreichendem Inlandsbezug sah das Landgericht Hamburg jedoch keinen Verstoß gegen das deutsche Urheberrecht. Grundlegend hat das Landgericht Hamburg folgende Feststellungen getroffen:

 

„Danach ist nicht jeder im Ausland hochgeladene und im Inland über das Internet abrufbare Inhalt dem Schutz der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect”) aufweist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36 Oscar,). Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Nutzungshandlung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Schutzrechtsinhabers sind (BGH GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME, GRUR 2012, 621 Rn. 36 - Oscar). Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert und die Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (BGH GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME). Diese für Kennzeichenbenutzungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze gelten allgemein für Sachverhalte, bei denen ein im Ausland vorgenommenes Verhalten Auswirkungen auf inländische Schutzrechte hat (BGH GRUR 2012, 621 Rn. 36 - Oscar; OLG München ZUM-RD 2012, 88, 91 „hinreichender Inlandsbezug“; vgl. zu Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO auch BGH GRUR 2014, 601 Rn. 38 - englischsprachige Pressemitteilung, wonach entsprechende Grundsätze zur Frage der Anwendbarkeit des UWG auf grenzüberschreitende Sachverhalte gelten). …

 

Bei dieser Prüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter die Sprache, der Inhalt und die Aufmachung des Angebots, die Adresse und die Toplevel-Domain, die Natur der angebotenen Inhalte, etwaige auf das Inland ausgerichtete Liefer- und Zahlungsmethoden, Werbeinhalte, die auf das Inland abzielen, die Existenz einer nicht nur unerheblichen Zahl von im Inland ansässigen Nutzer, die das Angebot nutzen, oder etwa die Bekanntheit des Angebots im Inland. Gerade bei kommerziellen Angeboten, die die urheberrechtlichen Befugnisse in besonderer Weise beeinträchtigen können, wird sich anhand dieser Indizien in der Regel verlässlich feststellen lassen, ob ein ausreichender Inlandsbezug gegeben ist. Schwieriger gestaltet sich diese Feststellung bei nicht-kommerziellen Angeboten wie den vorliegenden, bei denen sich zum Teil weder aus den Inhalten (weil diese, insbesondere Bilder, universell sind) noch aus der Sprache des Angebots (weil sie keine relevanten Sprachanteile enthalten) Anhaltspunkte für einen spezifischen Inlandsbezug entnehmen lassen und sich die Anbieter dieser Inhalte möglicherweise überhaupt keine Gedanken über die räumliche Zielgruppe ihres Blogs machen und eine weltweite Rezeption (bloß) in Kauf nehmen. In diesen Fällen ist, wenn sich der Berechtigte auf seine inländischen Verwertungsrechte beruft, die nach dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz dessen wirtschaftliche Interessen schützen, maßgeblich, ob die Abrufbarkeit im Inland nicht nur unerhebliche und theoretische wirtschaftliche Auswirkungen für den Schutzrechtsinhaber hat. In diesen Fällen kann ein Inlandsbezug möglicherweise deshalb gegeben sein, weil das Angebot in Inland bekannt und in erheblichem Umfang nachgefragt ist, was sich beispielsweise daran messen lassen kann, dass eine nicht nur unerheblichen Anzahl von im Inland ansässigen Personen die fragliche Seite besucht, im Inland beworben oder zumindest hier auf das ausländische Angebot verwiesen wird. Lässt sich jedoch den Angeboten in Ermangelung solcher Anknüpfungstatsachen keine spezifische Ausrichtung auf das Inland entnehmen und fehlt es an einer eindeutigen auf das Inland bezogenen Ausrichtung, so muss es dabei bleiben, dass nach deutschem Sachrecht die maßgebliche Handlung jedenfalls nicht das inländische Urheberrecht, sondern das des Landes verletzt, in dem der Verantwortliche selbst gehandelt und die Inhalte physisch zum Abruf bereit gestellt hat.“

 

Im zu entscheidenden Fall sah das Landgericht Hamburg nicht den erforderlichen Inlandsbezug, da die Internetseiten in ausländischen Sprachen (z. T. in Indonesisch, Spanisch, Portugiesisch und Italienisch) gehalten waren und sich somit nicht bestimmungsgemäß an Nutzer in Deutschland richteten. Das Landgericht Hamburg wies daher in diesem fotorechtlichen Fall die Klage der Fotografin ab und legte die Kosten des Rechtsstreits der klagenden Fotografin auf.