Abmahnung fotorecht

Vorgehen bei Verletzung des Fotorechts

Wenn Sie festgestellt haben, dass ein Dritter Ihre Fotos oder Lichtbilder ohne Ihre Erlaubnis verwendet, sollte man möglichst umgehend eine Abmahnung aussprechen.

 

Die Abmahnung ist eine formale Aufforderung an den Verletzer, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Im Bereich des Fotorechts bedeutet dies also die Aufforderung, das Foto zukünftig ohne Ihre Zustimmung als Rechteinhaber überhaupt nicht mehr oder zumindest nicht in der beanstandeten Form zu verwenden. Erfahrungsgemäß können die allermeisten rechtlichen Auseinandersetzungen durch Abgabe einer Unterlassungserklärung nach Ausspruch einer Abmahnung beendet werden. Damit wird zugleich eine der wesentlichen Funktionen einer Abmahnung deutlich: Die Abmahnung soll die Gerichte entlasten und rechtliche Auseinandersetzungen ohne Einschaltung der Gerichte erledigen. Außerdem hat die Abmahnung für den Verletzer eine Warnfunktion: Ihm wird hierdurch deutlich gemacht, dass der Rechteinhaber das beanstandete Verhalten nicht toleriert und bei Verweigerung einer Unterlassungserklärung den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen wird.

 

Die Abmahnung hat auch eine wichtige Funktion für den Rechteinhaber: Würde ein Rechteinhaber ohne Abmahnung gleich vor Gericht ziehen und würde der Verletzer den Anspruch sofort anerkennen, müsste der Rechteinhaber nach § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits bezahlen und neben den eigenen Rechtsanwaltskosten auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Verletzers erstatten. Grund ist, dass der Verletzer – der zuvor ja nicht abgemahnt wurde – keinen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung gegeben hat. Wurde jedoch vor der Einleitung gerichtlicher Schritte eine Abmahnung ausgesprochen und hat der Verletzer keine Unterlassungserklärung abgegeben, hat er grundsätzlich die Verfahrenskosten auch dann zu tragen, wenn er den Anspruch im gerichtlichen Verfahren sogleich anerkennt.

 

Im Urheberrecht und damit im Fotorecht ist die Abmahnung in § 97a Abs. 1 UrhG geregelt:

 

Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

 

In einer Abmahnung muss deutlich mitgeteilt werden, wer genau die Abmahnung ausspricht, welches Verhalten beanstandet wird und was im Falle finanzieller Forderungen genau gefordert wird. Üblicherweise wird eine Abmahnung im Fotorecht durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen. In der Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass die weitere Nutzung des Fotos in der beanstandeten Form nicht weiter geduldet wird, der Verletzer wird zu einer umgehenden Unterlassung und Löschung des Lichtbildes aufgefordert. Zugleich wird er aufgefordert, eine Unterlassungserklärung gegenüber Ihnen als Fotograf oder sonstigem Rechteinhaber abzugeben. Wichtig ist, dass die Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe abgesichert wird. Wird also zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, hat der Gegner Ihnen eine bestimmte Vertragsstrafe zu bezahlen. Eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe ist regelmäßig unwirksam, da ohne Sanktionierung nicht sichergestellt ist, dass der Verstoß zukünftig auch tatsächlich unterbleibt.

 

Neben der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung wird im Fotorecht normalerweise auch ein Schadensersatz für den Fotografen oder sonstigen Rechteinhaber geltend gemacht. Entweder wird dieser gleich in der Abmahnung beziffert oder zu einem späteren Zeitpunkt. Oftmals ist es im Fotorecht nicht klar, wie lange und in welchem Umfang der Verstoß bereits durch den Gegner erfolgt ist. In diesem Falle steht Ihnen ein Auskunftsanspruch zur Seite, der mit der Abmahnung geltend gemacht werden kann. Außerdem enthält eine anwaltliche Abmahnung auch die Aufforderung, die dem Rechteinhaber durch die Beauftragung des eigenen Rechtsanwalts entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.

 

Über die Wirksamkeit einer Abmahnung wird immer wieder gestritten. Insbesondere auch Rechtsanwälte, die nicht auf das Fotorecht oder sonstige Bereiche des Gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert sind, weisen immer wieder einmal Abmahnungen zurück, weil der Abmahnung keine Vollmachtsurkunde beigelegt war. Inzwischen hat jedoch der BGH die bislang geübte Praxis der Gerichte bestätigt, dass eine schriftliche Vollmacht einer Abmahnung nicht beigefügt werden muss (BGH, Urteil vom 19.05.2010, Aktenzeichen I ZR 140/08). Trotzdem ist es meistens sinnvoll, der Abmahnung eine schriftliche Vollmacht beizufügen.

 

Eine Abmahnung ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann daher theoretisch auch mündlich oder telefonisch ausgesprochen werden. Dies ist jedoch absolut unüblich und auch nicht sinnvoll. Schon um zu dokumentieren, dass eine wirksame Abmahnung ausgesprochen wurde, empfiehlt sich eine schriftliche Abmahnung, die am besten vorab per Fax oder Email und sodann im Original per Post verschickt werden sollte.

 

In der Abmahnung sollte auch auf die Konsequenzen hingewiesen, sollte keine oder aber keine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dem Verletzer sollte im Fotorecht eine kurze Frist – üblich ist meistens etwa eine Woche – gesetzt werden, um eine ausreichende Unterlassungserklärung abzugeben. Für den Fall der Verweigerung sollte dem Verletzer gleich in der Abmahnung angekündigt werden, dass in diesem Fall eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erfolgen wird.

 

In den meisten Fällen wird im Fotorecht nach dem Ausspruch einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, der Unterlassungsanspruch ist damit erfüllt. Viele Verletzer weigern sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen, Auskunft zu erteilen oder die Anwaltskosten für die Abmahnung zu erstatten. Dies kann verschiedene Gründe haben. Werden diese Ansprüche nicht erfüllt und kann auch keine Einigung mit dem Gegner erzielt werden, kann eine gerichtliche Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche erfolgen. Für den Verletzer wird es damit in den allermeisten Fällen deutlich teurer.

 

Die Abmahnung ist daher gerade auch im Fotorecht ein sinnvolles und vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschtes Instrument, um die Rechte des Fotografen oder sonstigen Rechteinhabers zu sichern und eine Streitigkeit kurzfristig außergerichtlich zu beenden. Es gibt jedoch einige formale Fehler, die eine Abmahnung unwirksam werden lassen. In diesem Falle verkehrt sich eine Abmahnung in das Gegenteil und führt dazu, dass dem Verletzer die Kosten seines eigenen Anwalts zu erstatten. Diese Folge sollte unbedingt verhindert werden, weshalb eine Abmahnung gründlich formuliert und rechtlich abgesichert sein sollte.

 

Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt für Fotorecht zur Verfügung, wenn Ihre Bilder unerlaubt verwendet werden, und übernehme für Sie die Abmahnung des Gegners.