Urteile des Landgerichts Bielefeld zu Fotorechten und Bildrechten

Das Landgericht Bielefeld ist einem Teil des Oberlandesgerichtsbezirks Hamm für urheberrechtliche und somit auch für fotorechtliche Streitigkeiten zuständig und zwar in den Landgerichtsbezirken Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn. Gegen Entscheidungen des Landgerichts Bielefeld ist dann als Berufungsgericht das OLG Hamm zuständig.

 

Urteile und Beschlüsse Landgericht Bielefeld Fotorecht: Zivilkammer 4

Am Landgericht Bielefeld bearbeitet nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2017 die Zivilkammer 4 urheber- und fotorechtliche Streitigkeiten. Außer dem Fotorecht und Urheberrecht bearbeitet die 4. Zivilkammer beim Landgericht Bielefeld noch einige weitere spezielle Rechtsgebiete. Insgesamt ist die 4. Zivilkammer in Bielefeld zuständig für die zur erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1273), sämtliche Medizinschadenssachen gemäß A.II.12 des Geschäftsverteilungsplans im ersten Rechtszug, sämtliche erstinstanzliche Honorarklagen der Angehörigen der heilbehandelnden Berufe der Humanmedizin und der Krankenhausträger aufgrund medizinischer Leistungen, die nach dem Olympiaschutzgesetz eingehenden Verfahren sowie andere Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug aus dem Amtsgerichtsbezirk Bielefeld mit dem Anfangsbuchstaben K des Beklagtennamens soweit nicht Spezialzuständigkeiten nach Sachgebieten bestehen.

 

Landgericht Bielefeld Fotorecht-Urteil vom 08.11.2005 (AZ.: 20 S 49/05): Urheberrechtsverletzung von Thumbnails (Vorschaubilder) und Lizenzanalogie

Eines der ersten Urteile zu Thumbnails (Vorschaubilder) stammt vom Landgericht Bielefeld und wurde bereits im Jahr 2005 verkündet. Der Kläger in dieser Urhebersache war ein Fotograf, die Beklagte betrieb eine Internetsuchmaschine. Der Fotograf hatte ein Bild von der Universität Wuppertal angefertigt. Nachdem er zunächst festgestellt hatte, dass die Uni Wuppertal das Bild ohne seine Zustimmung auf ihrer Internetseite veröffentlicht hatte, ging er gegen die Uni Wuppertal vor, die das Bild daraufhin von ihrer Internetseite entfernte. Das Bild war jedoch nach wie vor als Thumbnail in der Suchmaschine der Beklagten woraufhin der Kläger die Suchmaschine in Anspruch nahm, die das Bild zunächst entfernte. Der Fotograf klagte zunächst beim Amtsgericht Bielefeld € 450,40 von der Suchmaschine als Schadensersatz ein, das Amtsgericht wies in dieser erstinstanzlichen urheberrechtlichen Entscheidung die Klage ab, woraufhin der Fotograf über seinen Rechtsanwalt Berufung beim Landgericht Bielefeld einlegte.

 

 

 

Das Landgericht Bielefeld wies die Berufung des Fotografen zurück und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Die vom Amtsgericht Bielefeld verneinte Frage des Verschuldens ließ das Landgericht offen. Ebenso offen ließ das Landgericht Bielefeld die Frage, ob der Suchmaschine eine Privilegierung nach dem TDG (heute: TMG) zustehe. Das Amtsgericht Bielefeld hatte diese Frage noch bejaht. Entscheidend war für das Landgericht Bielefeld, dass der Fotograf nicht das Entstehen eines Schadens auf seiner Seite oder das Vorliegen einer Bereicherung auf Seiten der Suchmaschine schlüssig dargelegt habe. Der Fotograf hatte den von ihm geforderten Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet und insoweit auf die MFM-Richtlinien verwiesen. Nach der Lizenzanalogie im Urheberrecht gilt als angemessene Vergütung rein objektiv betrachtet der Betrag, den ein vernünftiger Lizenzgeber mit einem vernünftigen Lizenznehmer vereinbart hätte, wenn beide die zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Dies ist insoweit gängige und auch heute noch gültige Grundlage der BGH-Rechtsprechung (vgl. nur BGH NJW-RR 1990, 1377).

 

 

 

Ausgehend von diesen im Urheberrecht entwickelten Grundsätzen der Lizenzanalogie fragte das Landgericht Bielefeld nun danach, ob und in welcher Höhe die Betreiber von Suchmaschinen für das Veröffentlichen von Thumbnails an Inhaber von Bildrechten eine Lizenz bezahlen oder sich redlicherweise hierauf einlassen müssten. Die Entscheidung dieser später auch rechtspolitisch vieldiskutierten Frage machte sich das Landgericht Bielefeld einfach und verlangte von dem Fotografen die Darlegung des üblicherweise von Suchmaschinen zu zahlenden Entgelts. Den vom Kläger dargelegten Verweis auf die MFM-Richtlinien sah das Landgericht Bielefeld als nicht ausreichend an.

 

 

 

Zusammengefasst hat das Landgericht also bei der unerlaubten Verwendung von Thumbnails also eine Urheberrechtsverletzung bejaht, die allerdings nicht zum Schadensersatz führt. Anders als das Landgericht Bielefeld hatte das Landgericht Hamburg in der unerlaubten Verwendung von Thumbnails eine auch zum Schadensersatz führende Urheberrechtverletzung gesehen (Urteil vom 05.09.2003, AZ.: 308 O 449/03). Viele Jahre später hat der BGH mit Urteil vom 29.04.2010 (AZ.: I ZR 69/08) bereits das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung bei Verwendung von Thumbnails in Suchmaschinen ausgeschlossen. Zwar liege nach dem BGH in der Verwendung von Thumbnails ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19 a UrhG. Allerdings sei dieses ausnahmsweise rechtmäßig, da ein Fotograf, der seine Lichtbilder veröffentlicht, konkludent in die Veröffentlichung als Vorschaubilder (=Thumbnails) einwillige.

 

 

 

Fotorecht-Urteil vom 08.11.2005, AZ.: 20 S 49/05, Landgericht Bielefeld; Amtsgericht Bielefeld 42 C 767/04