Urteile des OLG Brandenburg zu Fotorechten und Bildrechten

Das OLG Brandenburg ist in Brandenburg zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Landgerichts Potsdam. Im Bereich des Fotorechts geht es also um Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts Potsdam, welche einstweilige Verfügungen, Urteile oder Beschlüsse sein können. Da das Landgericht Potsdam in erster Instanz im gesamten OLG-Bezirk Brandenburg und damit im gesamten Bundesland Brandenburg zuständig ist, kommt sowohl den Entscheidungen des Landgerichts Potsdam als auch den Entscheidungen des OLG Brandenburg große Bedeutung zu, auch und gerade im Bereich Fotorecht.

 

Urteile und Beschlüsse OLG Brandenburg Fotorecht: 6. Zivilsenat

Zuständig für die Entscheidung über fotorechtliche Streitigkeiten ist beim OLG Brandenburg derzeit (Stand: 2017) der 6. Zivilsenat. Der 6. Zivilsenat des OLG Brandenburg entscheidet über Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der Klagen aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen, Rechtsstreitigkeiten aus dem Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Sortenschutz- und Typographieschutzrecht, Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten Gewerbebetrieb, Rechtsstreitigkeiten aus dem Erfindervergütungsgesetz, Rechtsstreitigkeiten aus dem Urheber- und Verlagsrecht, auch soweit es sich um Streitigkeiten aus urheber-oder verlagsrechtlichen Verträgen handelt, sowie Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die auf § 2 a UKlaG gestützt werden, Rechtsstreitigkeiten, die Handelssachen im Sinne von § 95 GVG (einschließlich Sachen mit Beteiligung ausländischer Kaufleute) zum Gegenstand haben mit den Buchstaben B – G sowie P und T, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Senates bestimmt ist, Beschwerden in Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 99, 142 AktG, § 51 b GmbHG und nach dem Spruchverfahrensgesetz mit den in Ziffer 6 genannten Buchstaben, Freigabeverfahren nach § 246a AktG mit dem Buchstaben B - G sowie P und T, wobei maßgeblich die Bezeichnung der den Antrag stellenden Gesellschaft ist, Beschwerden  in  Kostenfestsetzungs- und  Vergütungsfestsetzungsverfahren nach dem RVG (ausgenommen in den Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Beschwerden in Kosten- und Gebührenangelegenheiten (ausgenommen in den Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit); hierzu zählen nicht die Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung für Zeugen oder Sachverständige im Rahmen des Kostenansatzes – soweit ausschließlich im Streit –und nach dem ZSEG oder dem JVEG, Rechtsstreitigkeiten, in denen der Antragsteller/Kläger das Ziel verfolgt, einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB im Vergabeverfahren den Zuschlag zu verbieten oder ihm Vorgaben hinsichtlich der Durchführung des Vergabeverfahrens zu machen, insbesondere dem Antragsteller/Kläger den Zuschlag zu erteilen, oder in denen Schadensersatzansprüche gegen einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB wegen der Nichteinhaltung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren bei der Vergabe von Aufträgen geltend gemacht werden, Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), Rechtsstreitigkeiten mit den Anfangsbuchstaben E, G, H, P, Q, V und Z, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Senats bestimmt ist.

 

 

 

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Brandenburg entscheidet somit ganz überwiegend in einzelnen, genau bestimmten Rechtsgebieten und ist daher in diesen Rechtsgebieten hoch spezialisiert. Hierzu zählen auch das Urheberrecht und das Fotorecht.

 

 

Bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist beim OLG Brandenburg der 1. Zivilsenat zuständig. Dieser entscheidet beim OLG Brandenburg u.a. über Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, der Ehre und des Namens, letzterenfalls, soweit es sich nicht um Vorgänge im Bereich des Wirtschaftslebens handelt, sowie über Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen, die wegen bereits erfolgter oder bevorstehender Veröffentlichungen erhoben werden.

 

 

OLG Brandenburg Fotorecht-Urteil vom 18.02.2010 (AZ.: 5 U 13/09): Schloss Sanssouci

Einen urheberrechtlich sehr interessanten und im Bereich des Fotorechts spielenden Fall hatte das OLG Brandenburg im Jahr 2010 zu entscheiden. Klägerin des Verfahrens war eine Stiftung des öffentlichen Rechtes, die durch Staatsvertrag vom 23. August 1994 durch die Länder Berlin und Brandenburg errichtet worden war. In der Stiftung erfolgte der Zusammenschluss der durch die Teilung Deutschlands entstandenen Verwaltungen der „Staatlichen Schlösser und Gärten …“ (DDR) und der „Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ (Westberlin). Diese Einrichtungen sind aus der … „Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ hervorgegangen, die nach der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Haus H… und dem … Staat am 1. April 1927 gegründet worden und nach dem zweiten Weltkrieg aufgelöst worden war.

 

 

 

Die Klägerin hatte vor dem Schlosspark von Schloss Sanssouci Hinweisschilder angebracht und hierin auf ihre Parkordnung verwiesen. In der Parkordnung wurden die Besucher darauf hingewiesen, dass das Fotografieren zu gewerblichen Zwecken der vorherigen schriftlichen Zustimmung bedarf. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, welches zu gewerblichen Zwecken Bilder erstellt und diese Bilder auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

 

 

 

Dabei veröffentlichte die Beklagte auch Bilder, welche das Schloss Sanssouci zeigen. Die Fotos wurden von der Beklagten erstellt, was zwischen den Parteien unstreitig blieb. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch mit dem Argument, dass die Beklagte die Bilder zwar selbst angefertigt hätte, dass dies jedoch gegen die Parkordnung verstieße mit der Folge, dass die Verwendung der Fotos rechtswidrig sei.

 

 

 

In erster Instanz hatte das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 21.11.2008 der Klage stattgegeben. Dabei hat das Landgericht Potsdam vor allem auf die Eigentumsfreiheit der Klägerin abgestellt. Gegen dieses Urteil des Landgerichts Potsdam legte die Beklagte Berufung ein. Das OLG Brandenburg hob in seinem fotorechtlichen Urteil vom 18.02.2010 (AZ.: 5 U 13/09) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21.11.2008 auf und wies die Klage ab.

 

 

 

Das OLG Brandenburg hob zunächst hervor, dass sich aus dem Eigentum an den Parkanlagen und Gebäuden kein entsprechendes Abwehrrecht herleitet. Wörtlich hat das OLG Brandenburg Folgendes ausgeführt:

 

 

 

„Weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien stellen einen Eingriff in das Eigentum dar. Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist kein selbständiges Ausschließlichkeitsrecht, dass dem Eigentümer zuzuordnen wäre.“

 

 

 

Zwar konnte sich nach dem Urteil des OLG Brandenburg die Beklagte nicht auf die Panoramafreiheit des § 59 UrhG berufen. Denn dies hätte erfordert, dass die Gebäude innerhalb der Parkanlage frei zugänglich waren. Dies war jedoch nicht der Fall, denn ein unkontrollierter Zugang für jedermann war nicht vorhanden. Außerdem dienten die Wege innerhalb der Parkanlagen nicht dem allgemeinen Verkehr sondern hatten die Funktion, den Parkbesucher zu den einzelnen, den Park gestaltenden Elementen, hinzuführen.

 

 

 

Allerdings sahen die Richter des OLG die Klage aus anderen Gründen als unbegründet an. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Film- und Fotoaufnahmen der Kulturgüter der Klägerin stellen keinen Eingriff in die Sachsubstanz des Eigentums dar, denn nur die Sachsubstanz unterfällt dem Schutzbereich des §903 BGB. Dieser Substanzbereich wird jedoch durch das Fotografieren und die Verwendung der Lichtbilder nicht tangiert. Auch auf andere Anspruchsgrundlagen (Parkordnung, Richtlinien ihres Stiftungsrates, Staatsvertrag, Vertrag) kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese sind für die urheberrechtliche Bewertung ohne Belang, weswegen an dieser Stelle hierauf nicht näher eingegangen wird.

 

 

 

Entscheidend ist, dass das Fotografieren auch in den Schlossgärten des Preußischen Kulturbesitzes erlaubt ist und dass das Verwenden dieser Fotografien zulässig ist.

 

Fotorecht-Urteil des OLG Brandenburg vom 18.02.2010 (AZ.: 5 U 13/09) / Landgericht Potsdam Urteil vom 21.11.2008