Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Gesetz gegen Hass im Netz und für mehr Rechte der Internetnutzer

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, kurz: NetzDG), welches am 01.10.2017 in Kraft trat, richtet sich vor allem an Betreiber sozialer Netzwerke und richtet u.a. sich gegen Hasskriminalität im Internet (bekannt als Hate Speech).  Es soll aber auch die Rechte von Nutzern sozialer Netzwerke stärken, indem unter anderem Berichtspflichten zulasten bestimmter sozialer Netzwerke eingeführt wurden. Auch wenn das NetzDG nunmehr seit einiger Zeit in Kraft ist, fristet es nach wie vor ein Schattendasein und zahlreiche Gerichte wissen immer noch nicht, wie sie mit dem Gesetz umgehen sollen.

Wir werden daher an dieser Stelle fortlaufend über einzelne Aspekte des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes berichten.

Sinn und Zweck des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes: Die Begründung des Gesetzesentwurfs

Wie der vollständige Name des Gesetzes bereits vermuten lässt, soll das NetzDG der Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken dienen. Die Bundesregierung hatte zur Begründung ihres Gesetzesentwurfs die zunehmende Schärfe der Debattenkultur im Internet und deren häufige Agressivität angeführt. Dabei hat die Bundesregierung vor allem auf die sogenannte Hasskriminalität sowie die Diffamierung bestimmter Personen(gruppen) aufgrund der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität abgestellt. Diese Hasskriminalität wurde als Gefahr für das friedliche Zusammenleben in einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft angesehen.

Die zunehmende Verbreitung von Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten vor allem in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube und Twitter hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits im Jahr 2015 veranlasst, eine Task Force mit den Betreibern der Netzwerke und Vertretern der Zivilgesellschaft ins Leben zu rufen. Die in der Task Force vertretenen Unternehmen hatten zugesagt, den Umgang mit Hinweisen auf Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte auf ihren Seiten zu verbessen. Die Unternehmen hatten sich verpflichtet, anwenderfreundliche Mechanismen zur Meldung kritischer  Beiträge einzurichten und die Mehrzahl der gemeldeten Beiträge mit sprachlich und juristisch qualifizierten Teams innerhalb von 24 Stunden zu prüfen und zu löschen, falls diese rechtswidrig sind. Maßstab der Prüfung ist deutsches Recht.

Die Selbstverpflichtungen der Unternehmen hatten zu ersten Verbesserungen geführt. Diese reichten aber aus Sicht der Bundesregierung noch nicht aus. Noch immer werden zu wenige strafbare Inhalte gelöscht. Ein von jugendschutz.net durchgeführtes Monitoring der Löschpraxis sozialer Netzwerke vom Januar/Februar 2017 hat ergeben, dass die Beschwerden von Nutzern gegen Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte nach wie vor nicht unverzüglich und ausreichend bearbeitet werden.

Zwar wurden bei YouTube nach Angaben in der Gesetzesbegründung in 90 Prozent der Fälle strafbare Inhalte gelöscht. Facebook hingegen löschte nur in 39 Prozent der Fälle, Twitter nur in einem Prozent der Fälle.

Die Anbieter der sozialen Netzwerke haben eine Verantwortung, der sie gerecht werden müssen. Angesichts der Tatsache, dass das bisherige Instrumentarium und die zugesagten Selbstverpflichtungen der sozialen Netzwerke nicht ausreichend wirken und es erhebliche Probleme bei der Durchsetzung des geltenden Rechts gibt, bedarf es ausweislich der Gesetzesbegründung der Einführung von bußgeldbewehrten Compliance-Regeln für soziale Netzwerke, um effektiv und unverzüglich gegen Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte im Netz vorgehen zu können.

Um die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden insbesondere von Nutzerinnen und Nutzern über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte anzuhalten, werden durch den Entwurf gesetzliche Compliance-Regeln für soziale Netzwerke eingeführt. Vorgesehen sind eine gesetzliche Berichtspflicht für soziale Netzwerke über den Umgang mit Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten, ein wirksames Beschwerdemanagement sowie die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Verstöße gegen diese Pflichten können mit Bußgeldern gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen geahndet werden. Außerdem wird es Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz ermöglicht, aufgrund gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten der Verletzer von Diensteanbietern zu erhalten.

Um die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden insbesondere von Nutzerinnen und Nutzern über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte anzuhalten, werden durch den Entwurf gesetzliche Compliance-Regeln für soziale Netzwerke eingeführt. Vorgesehen sind eine gesetzliche Berichtspflicht für soziale Netzwerke über den Umgang mit Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten, ein wirksames Beschwerdemanagement sowie die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Verstöße gegen diese Pflichten können mit Bußgeldern gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen geahndet werden. Außerdem soll es Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz ermöglicht werden, aufgrund gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten der Verletzer von Diensteanbietern zu erhalten.

Erste praktische Erfahrungen mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Nachdem das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nunmehr (Stand: Oktober 2019) zwei Jahre in Kraft ist, ist Zeit für eine erste Bestandsaufnahme. Die Gerichte wurden bislang erstaunlich wenig mit dem NetzDG beschäftigt. Nach einem Bericht der Zeit (https://www.zeit.de/politik/deutschland/2019-03/netzdg-netzwerkdurchsetzungsgesetz-jahresbericht-eco-beschwerdestelle) gab es im Jahr 2018 8.617 Beschwerden gegeben, von denen gerade einmal 3.096 und damit 23 % berechtigt gewesen seien. Die im weitesten Sinne als rassistisch eingestufen Verstöße stellten mit gerade einmal 62 Beschwerden und damit 2 % aller berechtigten Beschwerden nur einen kleinen Bruchteil aller Beschwerden dar.

Die unter das NetzDG fallenden sozialen Netzwerke haben nunmehr aufgrund der im Gesetz verankerten Verpflichtung die ersten halbjährlichen Transparenzberichte veröffentlichte. Aus den Berichten geht hervor, dass insbesondere bei Facebook die Anzahl der Beschwerden nach dem NetzDG verschwindend gering ist. Im zweiten Halbjahr 2018 gab es insgesamt 1.048 Beschwerden, was angesichts der erheblichen Verbreitung von Facebook durchaus als verschwindend gering angesehen werden kann. Im Halbjahr zuvor waren noch über 1.704 Inhalte auf Facebook beanstandet worden. Vergleicht man dies mit den von Google und Twitter gemeldeten Beschwerden, liegt ein auffälliges Missverhältnis vor. Im ersten Halbjahr 2018 wurden ausweislich der veröffentlichten Transparenzberichte bei Google 213.330 Inhalte mit Bezug auf das NetzDGbeanstandet, bei Twitter sogar 264.818. Auch im zweiten Halbjahr 2018 lagen die von Google und Twitter gemeldeten Beschwerden eklatant über den von Facebook gemeldeten Zahlen.

Der Anteil der "erfolgreichen" Beschwerden, d.h. der Beschwerden die zu einer Löschung des beanstandeten Beitrages führten, ist bei allen sozialen Netzwerken mit Ausnahme vielleicht von Google+ relativ gering. Bei Twitter wurden im ersten Halbjahr 2018 etwa 11 % aller Beiträge gelöscht, bei Youtube 27 %, bei Google+ 46 % und bei Facebook 21 %. Hinzu kommen jedoch die nicht veröffentlichten Löschungen der Netzwerke aufgrund deren eigener Regeln und Standards. Zu berücksichtigen ist bei diesen Zahlungen jedoch auch, dass zahlreiche Beschwerden aufgrund schlichtweg unliebsamer Beiträge erfolgen, die offensichtlich unbegründet sind, jedoch in die Statistik mit einfließen. Nachdem die veröffentlichten Transparenzberichte der sozialen Netzwerke gezeigt haben, dass ausweislich der eigenen Angaben von Facebook die dort eingereichten NetzDG-Beschwerden in einem auffälligen Missverhältnis zu der Anzahl der Nutzer und zur Bedeutung von Facebook stehen, auch unter Berücksichtigung der von den anderen sozialen Netzwerken veröffentlichten Angaben zu den Beschwerdezahlen, ging das Bundesamt für Justiz als zuständige Aufsichsbehörde davon aus, dass die Vorgaben des NetzDG von Facebook nicht bzw. nicht vollständig umgesetzt sind und verhängte im Juli 2019 ein Bußgeld in Höhe von 2 Millionen Euro gegen Facebook. Gegen diese Entscheidung hat Facebook Einspruch eingelegt.

Der weitaus größte Anteil an Beschwerden nach dem NetzDG betraf den Missbrauch von Kindern und Jugendlichen im Internet. Deren Anteil betrug 72 % an der Gesamtzahl der Beschwerden. Damit zeigt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz an etwas anderer Stelle Wirkung als ursprünglich vorgesehen. Auch die Bundesregierung ist mit den ersten Erfahrungen mit dem Gesetz unzufrieden und erwägt aus diesen Gründen mehrere Änderungen des NetzDG. Die jetzige Bundesministerin der Justiz möchte denn auch eine Verschärfung erreichen. Gegenüber dem Spiegel hatte Christine Lambrecht erklärt: "„Morddrohungen, Volksverhetzungen und rassistische Verunglimpfungen im Internet müssen hart verfolgt werden. (...) Hier müssen wir die sozialen Netzwerke noch stärker in die Pflicht nehmen.“ Die sozialen Netzwerke sollen Hassbotschaften konsequenter löschen. Zudem sollen Internet-Plattformen Nutzerdaten ohne merkliche zeitliche Einbußen an die Staatsanwaltschaft rausgeben. Kooperieren die Anbieter nicht, sollen hohe Bußgelder drohen. Bis zum Ende des Jahres 2019 will Ministerin Lambrecht noch konkretere Vorschläge machen. Nachdem im Herbst 2019 die Wellen zum Teil sehr hoch schlugen und die Grünen-Politiker Claudia Roth und Cem Özdemir von Unbekannten über das Netz mit dem Tode bedroht wurden, machen sich auch zahlreiche andere Politiker für eine Verschärfung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes stark. Auch Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) fordert beispielsweise klarere Kante gegen Hass und Hetze im Netz und ein schärferes Vorgehen des Staates.

Wir werden an dieser Stelle sowohl über die Einzelheiten der geplanten Gesetzesänderung berichten als auch über weitere praktische Erfahrungen mit dem Gesetz. Das NetzDG regelt bereits seit seinem Inkrafttreten neben den oben geschilderten Sachverhalten auch einige andere Punke. So sind Betreiber sozialer Netzwerke verpflichtet, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Auch hierzu dürften die nationalen Gerichte in Deutschland die ersten relevanten Entscheidungen treffen.

NetzDG-Novelle 2020: Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Anfang April 2020 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Bereits zuvor war im Februar 2020 der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität beschlossen. In den Beschlüssen neu ist die Einführung eines sogenannten Verfahrens auf Gegendarstellung, mit welchem die Rechte sowohl des Beschwerdeführers als auch des Nutzers, der den beanstandeten Inhalt eingestellt hatte, gestärkt werden sollen. Außerdem sollen Schlichtungsstellen eingeführt werden, die eine außergerichtliche Einigung der Parteien zum Ziel haben.

Wir sind gespannt, welche Änderungen letzlich den Weg in das NetzDG finden und werden weiter hierüber berichten.