Urteile des Landgerichts Bochum zu Fotorechten und Bildrechten

Das Landgericht Bochum ist einem Teil des Oberlandesgerichtsbezirks Hamm zuständig für fotorechtliche Streitigkeiten und zwar in den Landgerichtsbezirken Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen. Damit hat das Landgericht Bochum in urheber- und fotorechtlichen Streitigkeiten eine weitreichende Zuständigkeit.

 

Urteile und Beschlüsse Landgericht Bochum Fotorecht: Zivilkammer 8

Am Landgericht Bochum bearbeitet nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2017 die Zivilkammer 8 urheber- und fotorechtliche Streitigkeiten. Die 8. Zivilkammer beim Landgericht Bochum ist unter anderem zuständig für sämtliche erstinstanzliche, in die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum gehörende Urheberrechts- und Designstreitsachen einschließlich der Streitsachen nach dem Olympiaschutzgesetz sowie Kunsturheberrechtssachen, die Verfahren 2. Instanz (Berufungen und Beschwerden) der in die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum gehörenden  Urheberrechts-und Designstreitsachen sowie Kunsturheberrechtssachen, erstinstanzliche Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild-und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk und Fernsehen (Streitigkeiten gemäß § 348  Abs.  1 Nr. 2 a ZPO.

 

Landgericht Bochum Fotorecht-Urteil vom 16.08.2016 (Az.: 9 S 17/16)

Ein Urteil zum Fotorecht hat das Landgericht Bochum am 16.08.2016 verkündet. Dabei wurde ein vorangegangenes Urteil des Amtsgerichts Bochum aufgehoben.

 

 

Der Kläger betreibt eine Homepage. Diese wurde von der Beklagten erstellt. Vertragliche Verpflichtung des Beklagten war u.a. die "Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen". Die Beklagte hatte jedoch ein Lichtbild in der Homepage des Klägers implementiert, welches urheberrechtlich geschützt und an denen sie keine ausreichenden Nutzungsrechte hatte.

 

 

Die genannte ist nach Ansicht des Landgerichts Bochum so auszulegen, dass die Beklagte die Nutzungsgebühr der von ihr auf der Homepage eingestellten Fotos gezahlt hat bzw. solche Fotos verwendet hat, für die keine Nutzungsgebühr anfällt. Indem sie jedoch das streitgegenständliche Foto auf die Homepage gestellt hat, hat sie gegen diese Pflicht bei Erstellung der Homepage verstoßen.

 

Neben Ausführungen zur mangelnden Berechtigung aufgrund vertraglicher Grundlage hat das Landgericht Bochum in diesem fotorechtlichen Fall auch grundlegende Ausführungen angestellt. Die Beklagte hätte, um einen Schadensersatzanspruch auszuschließen, vortragen müssen, dass sie das Werk mit dem Recht zur Vervielfältigung auch zu gewerblichen Zwecken erworben hat. Sie hätte ihre Fotos aus dem "Fundus" vor Verwendung darauf überprüfen müssen, ob die Nutzung gebührenpflichtig ist oder die Fotos nur unter Nennung der entsprechenden Quelle oder des entsprechenden Urhebers hätten im Internet verwendet werden dürfen. Insoweit folgt das Landgericht Bochum den Ausführungen des Amtsgerichts.

 

 

Darüber hinaus ergibt sich aus Sicht des Landgerichts Bochum aus dem Vertrag zwischen den Parteien eine Nebenpflicht der Beklagten, die Klägerin auch darüber aufzuklären, ob die Nutzung der auf die Homepage eingestellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht. Diese Pflicht dürfte nicht nur der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung entspringen, sondern auch der allgemeinen Informationspflicht.

 

Unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung gibt es also eine vertragliche Nebenpflicht, bei Erstellung einer Internetseite über den Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten sowie über deren Beschränkungen aufzuklären. Dies ist zu begrüßen und stärkt sowohl die Rechte der Fotografen und sonstigen Inhaber von Bildrechten als auch die Betreiber von Internetseiten, die sich durch eine Agentur eine Internetseite erstellen lassen und sich ein Stück weit auf die Angaben der Agentur zu dem eingebrachten Bildmaterial verlassen müssen.

 

 

Fotorecht-Urteil vom 16.08.2016, Aktenzeichen 9 S 17/16 Landgericht Bochum