Urteile des Landgerichts Frankenthal zu Fotorechten und Bildrechten

Das Landgericht Frankenthal ist im gesamten Bundesland Rheinland-Pfalz zuständig für die Entscheidung über urheber- und fotorechtliche Streitigkeiten auf Landgerichtsebene (ab einem Streitwert von € 5.000,01). Während auf Amtsgerichtsebene im OLG-Bezirk Zweibrücken das Amtsgericht Frankenthal und im OLG-Bezirk Koblenz das Amtsgericht Koblenz zuständig ist, ist damit auf Landgerichtsebene in ganz Rheinland-Pfalz mit dem Landgericht Frankenthal ein einziges Landgericht für Urhebersachen zuständig. Dies ist bei einem großen Flächenbundesland wie Rheinland-Pfalz eine Ausnahme in der deutschen Justiz.

 

Urteile und Beschlüsse Landgericht Frankenthal Fotorecht: Zivilkammer 6

Am Landgericht Frankenthal bearbeitet ausschließlich die 6. Zivilkammer fotorechtliche Streitigkeiten. Die 6. Zivilkammer beim Landgericht Frankenthal ist nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig für Kennzeichen-und Gemeinschaftsmarkenstreitsachen (§ 348 Absatz 1, 2. k ZPO iVm § 8 der LVO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Gebrauchsmustersachen (  11 der  LVO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Designstreitsachen (§ 11 der LVO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Topographieschutzsachen (§ 13 der LVO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und Internet ((§ 348 Absatz 1, Nr. 2 a ZPO), Rechtsstreitigkeiten gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 1 UWG (§ 348 Absatz 1, Nr. 2 k ZPO), Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber-und Verlagsrechts (§ 348 Absatz 1, Nr. 2 i ZPO iVm § 6 der LVO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Berufungen und isolierte PKH-Anträge sowie Beschwerden in Urheberrechtsstreitigkeiten (§ 6 der LVO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), erstinstanzliche Streitigkeiten nach Maßgabe des Turnus.

 

Die 6. Zivilkammer des Landgericht Frankenthal entscheidet daher überwiegend in einige wenigen Rechtsgebieten, zu denen das Urheberrecht und das Fotorecht zählen, und ist daher auf dem Gebiets des Fotorechts sehr erfahren. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, der häufig mit dem Landgericht Frankenthal zu tun hat, schätze ich persönlich neben der hohen Kompetenz auch die überaus angenehme Verhandlungsführung der Richter der Zivilkammer 6 beim Landgericht Frankenthal.

 

Landgericht Frankenthal Fotorecht Urteil vom 13.11.2012 (6 O 258/10) ZUM-RD 2013, 138

Einen viel beachteten und auch grundlegend wichtigen Fall zum Fotorecht hatte das Landgericht Frankenthal im Jahr 2012 zu entscheiden. In dem Prozess gab das Landgericht Frankenthal einem Fotografen Recht und verurteilte mit Urteil vom 13.11.2012 (Aktenzeichen 6 O 258/10) eine Tageszeitung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 24.128,50 zuzüglich Zinsen. Aufgrund der Bedeutung des Falls wurde das Urteil des Landgerichts Frankenthal in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM-RD 2013, 138) veröffentlicht.

  

Geklagt hatte ein Berufsfotograf, der zuvor der beklagten Tageszeitung über eine dazwischen geschaltete Fotoagentin Nutzungsrechte an zahlreichen von ihm erstellten Lichtbildern eingeräumt hatte. Die Einräumung der Nutzungsrechte an den Lichtbildern bezog sich dabei auf die Nutzung der Fotos in der Printausgabe der Tageszeitung. Die Tageszeitung hatte die Lichtbilder jedoch nicht nur in der Printausgabe verwendet, sondern auch in einem ePaper auf ihrer Internetseite. Bei dem ePaper handelte es sich nach den Feststellungen des Langerichts Frankenthal um die digitale Fassung der Druckausgabe, die inhaltlich und vom Format her der Printausgabe entsprach. Der Fotograf verlangte hierauf für die zum Teil jahrelange Nutzung der Lichtbilder Schadensersatz von der Tageszeitung in Höhe von rund € 41.000,00 plus Zinsen. Die Tageszeitung wehrte sich mit dem Argument, dem klagenden Berufsfotografen sei die Nutzung seiner Lichtbilder als ePaper bekannt gewesen und er habe dieser Nutzung konkludent zugestimmt.

 

Das Landgericht Frankenthal hielt die von dem Fotografen geltend gemachten Ansprüche zwar für überhöht, folgte jedoch dessen Argumentation und hielt daher dem Grunde nach die Ansprüche des Fotografen für gegeben. Den Einwänden der Tageszeitung folgte das Gericht in seinem Fotorechts-Urteil vom 13.11.2012 nicht. Dass die Tageszeitung die Lichtbilder öffentlich wahrnehmbar gemacht und somit nach § 19 a UrhG genutzt hat, lag auf der Hand. Eine ausdrückliche Einräumung von Nutzungsrechten an den Lichtbildern auch zur Verwendung als ePaper lag ersichtlich nicht vor.

 

 Dass eine konkludente Einwilligung des Fotografen an der Verwendung seiner Lichtbilder auch online vorlag, hätte die beklagte Tageszeitung schlüssig darlegen und beweisen müssen. Hieran fehlte es. Das Landgericht Frankenthal hat daher keine Einwilligung gesehen. Dies ist auch richtig, denn die Nutzung von Lichtbildern im Internet stellt eine andere Nutzungsart als die Nutzung von Lichtbildern in der Printausgabe einer Zeitung dar. Wird nicht ausdrücklich die Einwilligung des Rechteinhabers für eine bestimmte Nutzungsart erteilt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass keine Einwilligung für diese Nutzungsart vorliegt.

 

 Das Landgericht Frankenthal hat in seinem Urteil vom 13.11.2012 sodann auch ausführlich dargestellt, weshalb die Nutzung als ePaper eine eigenständige Nutzungsart darstellt. Wörtlich hat das Landgericht Frankenthal insoweit ausgeführt:

 

 „Die Nutzungsrechte für die Printausgabe umfassten nicht die Nutzung im Internet, vielmehr handelt es sich bei der Veröffentlichung als ePaper um eine eigenständige Nutzungsart, für die eine gesonderte Lizenz erforderlich gewesen wäre.

 

Dass es sich bei einer ePaper-Veröffentlichung um eine gesonderte Nutzungsart handelt, ist inzwischen obergerichtlich geklärt (vgl. hierzu KG, AfP 2001, 406 ff.; OLG Düsseldorf, AfP 2010, 502 f.). Im Interesse des Verkehrsschutzes ist zwar anerkannt, dass nicht jede einzelne Nutzungsform, die sich durch irgendein Merkmal von anderen Nutzungsformen unterscheidet, als Nutzungsart i.S.d. § 31 UrhG angesehen werden kann. Die Nutzungsart kennzeichnet die konkreten wirtschaftlichen und technischen Nutzungsformen, die dem Nutzungsrecht unterliegen sollen. Sie muss nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbar und wirtschaftlich/technisch als einheitlich und selbständig erscheinen. Qualitative Verbesserungen und quantitative Erweiterungen der Nutzungsmöglichkeiten sprechen für eine selbständige Nutzungsart, ebenso die Erschließung neuer oder bestimmter, wenn auch begrenzter Nutzerkreise (KG, a.a.O., m.w.N.).

 

 Im vorliegenden Fall liegt aus dem Grunde eine eigenständige Nutzungsart vor, da das ePaper der Beklagten gegenüber der Printausgabe für die Abonnenten erhebliche Vorteile mit sich bringt und somit nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftlich selbständige Nutzungsart vorliegt. Zum einen kann die Tageszeitung "..." auch außerhalb des eigentlichen Verbreitungsgebietes erworben werden, z.B. im Ausland, zum anderen sind den Käufern der ePaper-Ausgabe sämtliche Regionalausgaben zugänglich, was bei der Printausgabe nicht der Fall ist. Zudem sind für Abonnenten auch ältere Ausgaben einsehbar, jedenfalls im Rahmen eines Zeitraums von drei Monaten. Dadurch sind selbst für Abonnenten der Printausgabe, jedenfalls für die, die über eine sog. ...-Card verfügen, weitere Vorteile mit dem Abonnement des ePapers verbunden. Im Gegensatz zum Leser der Printausgabe, der sich die Zeitung entweder kauft oder im Abonnement hält, wendet sich die Online-Ausgabe an ein weltweites Publikum, dem die Zugriffsmöglichkeit zu Artikeln der Printausgabe eröffnet wird. Auf diese Art und Weise wird das Verbreitungsgebiet der Tageszeitung deutlich erweitert. Der Leserkreis wird erheblich ausgeweitet. Der Inhalt der Printausgabe der Zeitung wird viel weiter verbreitet als dies mit der traditionellen Druckausgabe möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die elektronische Nutzung schneller und kostengünstiger ist, wobei sie zwar auf Seiten des Nutzers eine Sachausstattung erfordert, die der normale Zeitungsleser nicht benötigt. Es wird allerdings auch ein anderes Publikum angesprochen, was möglicherweise die Printausgabe der Zeitung nie nutzen würde (LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 29. Oktober 2002, Az. 6 O 151/02). Von einer neuen Nutzungsart wäre nur dann nicht die Rede, wenn eine schon bisher übliche Nutzungsmöglichkeit durch die Erweiterung der technischen Möglichkeiten erweitert und verstärkt wird, ohne dass sich aber dadurch aus der Sicht des Endverbrauchers die Nutzungsmöglichkeit in ihrem Wesen entscheidend verändert (Landgericht Frankenthal (Pfalz), a.a.O., m.w.N.). Das ist hier aber, wie oben ausgeführt, gerade nicht der Fall.

 

 Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Fotonutzung ein technischer Unterschied darin besteht, dass bei der Printausgabe eine physische drucktechnische Vervielfältigung vorliegt und bei der Ausgabe als ePaper eine immaterielle Verwendung über eine Datenleitung, die nur an einem Bildschirm einsehbar ist. Daher liegt auch technisch eine selbständige Nutzungsart vor.

 

 Die Einräumung eines Nutzungsrechts ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 5 UrhG, der sog. Zweckübertragungslehre. Denn im Zeitpunkt des ersten (ohnehin nur mittelbaren) geschäftlichen Kontakts zwischen den Parteien war ein sog. ePaper noch kein Thema. Der Kläger ist seit 1999 für die Beklagte tätig. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte noch kein ePaper im Angebot. Ein ePaper wurde lediglich von der rechtlich eigenständigen ...-...e GmbH & Co. KG vertrieben. Auf Grund dieser Tatsache entsprach es nicht dem Zweck der geschäftlichen Verbindung, Nutzungsrechte für das ePaper einzuräumen. Bei der Beurteilung kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung der einzelnen Lichtbilder, also auf den Zeitpunkt der Jahre 2006 bis 2008 an, sondern auf den Zeitpunkt der ersten geschäftlichen Verbindung im Jahr 1999 (vgl. hierzu Hanseatisches OLG Hamburg, ZUM 2005, 833 ff. - Yacht-Archiv). Zudem ist auch die bloße Bekanntheit einer Nutzungsmöglichkeit für sich allein nicht geeignet, eine Rechteeinräumung zu begründen (Landgericht Frankenthal (Pfalz), a.a.O.)“

 

 Aufgrund eines schuldhaften Handelns der beklagten Tageszeitung verurteilte das Landgericht Frankenthal diese zur Zahlung von Schadensersatz an den Fotografen. Zur Höhe hatte das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt und hat dem Fotografen auch den von ihm geltend gemachten Zuschlag wegen der fehlenden Urhebernennung dem Grunde nach zugebilligt. Aufgrund der Besonderheiten des Falls (u.a. kleinformatige Nutzung; einzelne Bilder nicht von der Tageszeitung veröffentlicht) nahm das Landgericht Frankenthal von den sich aus den MFM-Empfehlungen ergebenden Grundbeträgen mehrere Abschläge vor und verurteilte die Tageszeitung daher zur Zahlung von rund 60 % des eingeklagten Betrages.

 

 Gegen dieses Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 13.11.2012 (Aktenzeichen 6 O 258/10) zum Fotorecht legte die Tageszeitung Berufung beim Pfälzischen OLG Zweibrücken ein. Das OLG Zweibrücken hob die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal mit Urteil vom 03.04.2014 (Aktenzeichen 4 U 208/12) auf und wies die Klage ab. Das OLG Zweibrücken schloss sich zunächst der Auffassung des Landgerichts Frankenthal an, dass es sich bei der Nutzung als ePaper um eine eigenständige Nutzungsart handelt. Da es jedoch nach den Feststellungen des OLG Zweibrücken im Zeitungswesen seinerzeit branchenüblich war, Nutzungsrechte an Lichtbildern auch zur Verwendung in einem ePaper ohne gesonderte Vergütung einzuräumen und da der Fotograf dies auch selbst eingeräumt hatte, sah das OLG Zweibrücken hier eine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten und wies die Klage ab. Auch wenn dies eine Einzelfallentscheidung ist, in der letztlich die Klage abgewiesen wurde, ist doch in grundlegender Hinsicht zu beachten, dass eine Online-Nutzung von Lichtbildern eine eigenständige Nutzungsart darstellt und der Verwender der Fotos die Einräumung von Nutzungsrechten hieran darlegen und beweisen muss.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 20.07.2021 (6 O 202/19): MFM-Richtlinien bei Einzelbild anwendbar, bei 180 Produktfotos € 30.000,00 Schadensersatz per "Mengenrabatt"

Ein Urteil im Jahr 2021 des Landgerichts Frankenthal lässt aufhorchen. Geklagt hatte ein Fotograf und Geschäftsführer eines Unternehmens, welches einen Onlineshop betreibt. Das beklagte Unternehmen, welches ebenfalls einen Onlineshop betreibt, hatte 180 vom Kläger erstellte Lichtbilder ohne Genehmigung auf seiner Internetseite verwendet. Auf Abmahnung des Fotografen gab das beklagte Unternehmen zunächst außergerichtlich eine Unterlassungserklärung, zahlte jedoch nicht den geforderten Schadensersatz in Höhe von € 254.667,00 und erstattete auch nicht die geforderten Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 8.889,50, woraufhin der Kläger beim Landgericht Frankenthal Klage erhob.

Das Landgericht Frankenthal hat einen Sachverständigen angehört zur Frage, wie hoch der Schadensersatz zu bemessen ist. Dass eine Urheberrechtsverletzung vorlag und dass der Beklagte daher dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung von Anwaltskosten verpflichtet war, lag auf der Hand. Zur Schadenshöhe stellte das Landgericht Frankenthal fest, dass es sich nicht lediglich um einfache Lichtbilder (die nach § 72 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen) handelt, sondern um Lichtbildwerke. Der angehörte Sachverständige hatte hierbei die hohe Qualität der Bilder betont.

Da der Kläger selbst nach eigenen Angaben über keine Lizenzierungspraxis verfügt, war der Schaden nach einer fiktiven Lizenzgebühr zu berechnen. Der Kläger berief sich dabei auf die MFM-Richtlinien. Dabei war fraglich, ob für jedes Lichtbild einzeln ein Schadensersatz anzusetzen war oder ob eine Pauschale für alle Lichtbilder zugrundegelegt werden musste. Auch hierzu hat das Landgericht Frankenthal den Sachverständigen angehört. Der Sachverständige gab an, dass die Sätze der MFM-Richtlinien für die Nutzung eines einzelnen Lichtbildes zugrunde zu legen sind, nicht aber bei einer Vielzahl von Lichtbildern, die als Auftragsproduktion angefertigt werden. Bei einer Auftragproduktion sei aber eine pauschale Honorierung branchenüblich, wobei ein Paketpreis gebildet werde, der alle Nutzungsarten umfasse, also auch die Onlinenutzung. Ausgehend von einem anzusetzenden Tagessatz von € 1.000,00 für die Erstellung der Lichtbilder und einem Herstellungsaufwand von 30 Tagen gelangte der Sachverständige, dessen Ausführungen sich die Urheberkammer des Landgerichts Frankenthal zu eigen machte, zu einem Schadensersatz in Höhe von € 30.000,00. Da das beklagte Unternehmen auch den Namen des Klägers als Urheber nicht angegeben hatte, stand dem Kläger auch ein Verletzueraufschlag in Höhe von 100 % auf den Schadensersatz zu, so dass sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt € 60.000,00 ergab. Ebenfalls zugesprochen wurde dem Kläger die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung, wobei das Gericht Ausführungen zum Streitwert in Fällen des Bilderklaus machte.

Über das Urteil hat uns freundlicherweise der Kläger dieses Verfahrens informiert. Das Urteil im Volltext ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.zunft.de/zunft/data/6_O_202_19_Abschrift_Urteil_LG_Frankenthal_(Pfalz)_v_20_07_2021_zunft_de_teilweise_geschwaerzt.pdf