Urteile des Landgerichts Magdeburg zu Fotorechten und Bildrechten

Das Landgericht Magdeburg ist in Sachsen-Anhalt in den Landgerichtsbezirken Magdeburg und Stendal auf Landgerichtsebene zuständig für fotorechtliche, bildrechtliche und urheberrechtliche Streitigkeiten. Auf Amtsgerichtsebene ist ebenfalls in den beiden Landgerichtsbezirken Magdeburg und Stendal das Amtsgericht Magdeburg zuständig für urheberrechtliche Streitigkeiten und sonstige Streitigkeiten rund um das Lichtbild. Die urheberrechtliche Praxis der letzten Jahre hat jedoch gezeigt, dass vor den Gerichten in Magdeburg eher seltener foto- und bildrechtliche Streitigkeiten ausgetragen werden.

 

Landgericht Magdeburg Fotorecht: Kammer 7

Beim Landgericht Magdeburg gibt es einen Geschäftsverteilungsplan, der für jedes Jahr die Verteilung der eingehenden Verfahren festlegt. Urheberrechtliche Streitigkeiten und somit Streitigkeiten aus dem Foto- und Bildrecht werden beim Landgericht Magdeburg von der 7. Zivilkammer bearbeitet. Diese ist zuständig für alle gemäß § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten der Amtsgerichte und Landgerichte in Zivilsachen des Landes Sachsen-Anhalt (ZivGerZustVO) zur Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg gehörenden - nicht den Kammern für Handelssachen zufallenden - Sachen aus dem Urheberrecht nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 k) ZPO mit Ausnahme solcher Streitigkeiten aus dem Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne des § 348 Abs. 1 Nr. 2 j) ZPO sowie Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nach § 348 Abs.1 Nr. 2 f) ZPO, soweit sie nicht mit Sachen aus dem Urheberrecht aus dem Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne des § 348 Abs. 1 Nr. 2 j) ZPO im Zusammenhang stehen, alle gemäß § 6 Nr. 1 ZivGerZustVO zur Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg gehörenden - nicht den Kammern für Handelssachen zufallenden - bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich ergeben aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2008, dem Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 k) ZPO, alle gemäß § 6 Nr.2 ZivGerZustVO zur Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg gehörenden, nicht den Kammern für Handelssachen zufallenden Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen, Topographieschutzsachen, Designstreitsachen und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichen- und Gemeinschaftsmarkenstreitsachen, Sortenschutzstreitsachen und Streitsachen über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, Streitsachen über den Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 k) ZPO sowie Firmenstreitsachen nach § 348 Abs.1 Nr. 2 f) ZPO, alle gemäß § 6 des Unterlassungsklagengesetz - UKIaG - (BGBI. I 2001, Seite 3173ff.) den Landgerichten zugewiesenen Sachen nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 k) ZPO,  Streitigkeiten aus den Bereichen des Verlagsrechts nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 i) ZPO, die dem Landgericht gemäß §§ 140b Abs. 9 PatentG, 24b Abs. 9 Gebrauchsmustergesetz, 19 Abs. 9 Markengesetz, 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz, 46 Abs. 9 Designgesetz, 37b Abs. 9 Sortenschutzgesetz zugewiesenen Entscheidungen sowie über Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern der 1. Zivilkammer.

 

Landgericht Magdeburg Urheberrecht-Urteil vom 30.04.2014 (AZ.: 7 O 1088/13)

Fotorechtliche Streitigkeiten sind wie gesagt selten in Magdeburg. Veröffentlichte Urteile zum Fotorecht bzw. Bildrecht sind uns keine bekannt. Das Landgericht Magdeburg hatte jedoch einen interessanten urheberrechtlichen Fall aus dem Bereich des Filmrechts zu entscheiden. Da Fotos und Lichtbilder ganz ähnlich wie Filme urheberrechtlich geschützt werden, können wesentliche Grundsätze dieser urheberrechtlichen Entscheidung auch für das Fotorecht übernommen werden.

 

 

Ein beim Land Sachsen-Anhalt beschäftigter Lehrer hatte bei einem Filmhändler mehrere Filme für den Unterricht zur Ansicht bestellt. Er fand die Filme offenbar so interessant, dass er diese kopierte und diese in den Verleihkatalog der Kreismedienstelle aufgenommen wurden. Die Klägerin erfuhr hiervon, erstattete Strafanzeige gegen den Lehrer und nahm das Land Sachsen-Anhalt außergerichtlich im Wege der Abmahnung sowie gerichtlich auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung in Anspruch. Das Landgericht Magdeburg gab der Klägerin in allen Punkten recht und führte aus:

 

 

„Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

 

Für eine Urheberrechtsstreitsache ist der ordentliche Rechtsweg nach § 104 Abs. 1 UrhG gegeben.

 

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Sie ist auf der Rückseite der DVD-Hüllen sowie der DVD selbst als Herausgeberin und Inhaberin der Rechte bezeichnet. Damit greift zugunsten der Klägerin eine gesetzliche Vermutung der Rechteinhaberschaft § 94 Abs. 4 UrhG i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG.

 

Das beklagte Land ist passiv legitimiert aus den Grundsätzen der Amtshaftung. Nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 haftet das Land als Anstellungskörperschaft für den bei ihm beschäftigten Lehrer.

 

Nach Artikel 34 GG trifft die Verantwortlichkeit dem Grundsatz diejenige Körperschaft, in deren Dienst der pflichtwidrige handelnde Amtsträger stellt. Dies ist die Anstellungskörperschaft, d.h. die Körperschaft die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeiten zur Amtsausübung eröffnet hat. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt, ist unbeachtlich. So haftet z.B. die Anstellungs-körperschaft auch, soweit ihr von einer anderen Körperschaft Aufgaben übertragen worden sind und ihr Beamter in Ausübung einer Auftragsangelegenheit tätig wird (vgl. Parlandt BGB, Auflage 2014, § 839 Randziffer 25 mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Wenn demnach der kommunale Amtsträger dafür haftet, wenn er im Aufgabenkreis des Landes tätig wird, gilt dies auch umgekehrt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Streitverkündete seine Amtspflichtverletzung im Rahmen seiner pädagogischen Aufgaben nach dem Erlass oder im Rahmen der Mittelbeschaffung und damit für den Landkreis tätig geworden ist. In beiden Fällen haftet das Land als Anstellungskörperschaft.

 

Im Ergebnis haftet das Land daher aus Amtshaftung, da der Streitverkündete seine Amtspflichten verletzt hat. Eine Amtspflichtverletzung des Streitverkündeten liegt deswegen vor, weil dieser straffällig geworden ist. Er hat Straftaten nach den §§ 106 Abs. 1, 109, 110 S. 1 UrhG, § 53 StGB begangen. Deswegen wurde er auch rechtskräftig durch Strafbefehl des Amtsgerichts A. verurteilt. Eine Amtspflichtverletzung liegt bereits deshalb vor, da auch ein Amtsträger keine Straftaten begehen darf. Im Übrigen hat der Streitverkündete die urheberrechtlich geschützten Inhalte der Klägerin unstreitig vervielfältigt und damit den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung erfüllt, wobei die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit indiziert.

 

Der Streitverkündete hat auch vorsätzlich gehandelt. In seiner schriftlichen Einlassung als Beschuldigter im Strafverfahren hat er selbst ausgeführt (Bl. 97 der Akte), dass er mit dem Mitarbeiter M. der Klägerin über die Haushaltssituation der Kreismedienstelle und einem aus seiner Sicht fehlenden Kopierschutz der DVD’s gesprochen habe. Die Antwort der Klägerin sei gewesen, dass man auch sich gegenüber Kopien auch durch einen Kopierschutz nicht schützen könne und jeder das persönlich mit seinem Gewissen vereinbaren muss. Aus dieser Aussage des Mitarbeiters der Klägerin kann der Streitverkündete keinesfalls den Schluss ziehen, dass die Klägerin mit der Vervielfältigung der DVD’s einverstanden gewesen ist. Ganz im Gegenteil wird hier an das Gewissen des Benutzers der DVD appelliert. Aus dem Empfängerhorizont kann diese Aussage nicht anders verstanden werden, dass derjenige der trotz fehlenden Kopierschutzes die DVD’s kopiert, nicht korrekt handelt. Der Streitverkündete war sich daher sehr wohl bewusst, dass trotz eines fehlenden Kopierschutzes - wobei streitig ist ob es tatsächlich kein Kopierschutz gegeben hat, die Vervielfältigung der DVD’s nicht zulässig war. Dies war ihm egal. Er hat die DVD’s dennoch kopiert und in die Verleihliste aufgenommen. Damit hat er mindestens mit bedingtem Vorsatz „dolus eventualis“ gehandelt.

 

Nachdem die Urheberrechtverletzung feststeht, haftet das beklagte Land nach § 97 UrhG sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadensersatz. Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG wird dabei durch den Amtshaftungsanspruch nach § 839 i.V.m. Artikel 34 Grundgesetz nicht verdrängt (BGH Urteil vom 16.01.1992, I ZR 36/90 „Seminarkopien“ Randziffer 26f, zitiert nach juris), wobei die Haftung des Inhabers eines Unternehmens nach § 99 UrhG nach der zitierten BGH-Entscheidung auch auf die öffentliche Hand anzuwenden ist. Auch die öffentliche Hand ist verpflichtet, das Urheberrecht zu beachten. Sie ist grundsätzlich auch dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch ausgesetzt, wenn von ihr Eingriffe in urheberrechtlich geschützte Rechte zu befürchten sind.

 

Stand aber der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu, ist die Wiederholungsgefahr für das Fortbestehen des Unterlassungsanspruches nicht deswegen entfallen, weil der Streitverkündete mittlerweile nicht mehr Leiter der Kreismedienstelle ist (vgl. BGH, a.a.O., Randziffer 28). Hier ist es so, dass der Streitverkündete nicht einmal aus dem Anstellungsverhältnis beim Land ausgeschieden ist. Es ist nicht auszuschließen, dass er erneut als Leiter einer Medienstelle tätig wird. Im Übrigen hat auch jeder Lehrer Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken. Es ist daher insgesamt nicht auszuschließen, dass der Streitverkündete auch in Zukunft vergleichbare Urheberrechtsverletzungen begeht, indem er beispielsweise für seinen Unterricht bei den Schülern urheberrechtlich geschützte Werke unzulässig vervielfältigt.

 

Der Klägerin steht auch gegenüber dem beklagten Land ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Wie bereits ausgeführt, hat der Streitverkündete eine Urheberrechtsverletzung begangen. Das Land als Anstellungskörperschaft ist damit der Klägerin zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist. Im Wege der Lizenzanalogie kann die Klägerin mindestens den Betrag als Schaden geltend machen, der ihr dadurch entgangen ist, dass die urheberrechtlich geschützten Werke nicht erworben worden sind. Mit der von der Klägerin eingereichten Preisliste (K2) hat sie ihren Schadenersatzanspruch substantiiert dargelegt. Insbesondere sind aus den angegeben Bruttobeträgen die Nettobeträge durch eine einfache Rechenoperation zu ermitteln. Die hiergegen gerichteten Einwände des Landes sind unsubstantiiert.

 

Aufgrund der Tabelle ist der Schadensersatzanspruch im Gegensatz zur Ansicht des beklagten Landes (Bl. 66 der Akte) vereinzelt worden.

 

Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass der Streitverkündete nicht nur die 34 durch die Polizei beschlagnahmten DVD’s, sondern die 36 streitgegenständlichen DVD’s unerlaubt vervielfältigt hat. Diese Überzeugung gründet darauf, dass auch die beiden weiteren DVD’s in den Medienkatalog der Kreismedienstelle aufgenommen worden sind, obwohl sie nicht ordnungsgemäß erworben wurden. Angesichts dieser substantiierten Darlegung der Klägerin wäre es Sache des beklagten Landes gewesen, seinerseits detailliert zu erwidern, warum die DVD’s nicht vervielfältigt worden sein sollen, obwohl sie wie die anderen 34 vervielfältigten DVD’s ebenfalls in dem Katalog aufgenommen wurden.

 

Der Klägerin steht auch gegenüber dem beklagten Land eine Erstattung der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG i.V.m. § 839 BGB und Artikel 34 Grundgesetz zu. Als Empfänger einer berechtigen Abmahnung war das Land zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Dieser Erstattungsanspruch umfasst insbesondere auch die Rechtsanwaltskosten. Die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten war auch erforderlich, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten ist. Der Klägerin als Unternehmen der Privatwirtschaft war es nicht zuzumuten juristisch geschulte Mitarbeiter vorzuhalten, um komplizierte Abmahnungen, selbst rechtswirksam zu formulieren (vgl. BGH Urteil vom 17.07.2008, I ZR 2197/05, zitiert nach Juris, Randziffer 38). Die Klägerin hat daher entsprechend ihrer Berechnung auf Seite 12 der Klageschrift einen Anspruch auf Ersatz der Höhe nach unstreitigen Kosten in Höhe von 1.099,00 Euro.

 

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 281, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.“

 

 

Landgericht Magdeburg Urheberrecht Urteil vom 30.04.2014 (AZ.: 7 O 1088/13)