Fotorecht Abmahnung Heidelberg

Wir sind Ihre Kanzlei in Heidelberg und sprechen für Sie bundesweit eine Abmahnung aus, wenn Ihre Fotorechte verletzt werden. Rechtsanwalt Andreas Forsthoff aus Heidelberg ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 überwiegend im Bereich Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht tätig. Insbesondere das Fotorecht ist seit vielen Jahren ein großer Schwerpunkt von Rechtsanwalt Forsthoff. Er vertritt vom Kanzleistandort Heidelberg aus bundesweit Mandanten.

 

Wann ist eine Abmahnung im Fotorecht sinnvoll?

Eine Abmahnung sollte dann ausgesprochen werden, wenn Ihre Fotorecht oder Bildrechte verletzt werden. Die Rechte von Fotorechten und sonstigen Inhabern von Bildrechten sind in Deutschland in weitem Umfang geschützt. Wenn Fotorechte verletzt werden, sieht das Urhebergesetz (UrhG) in § 97 a vor, dass eine Abmahnung ausgesprochen werden soll. Die Abmahnung soll dazu dienen, die Angelegenheit außergerichtlich und damit weitgehend kostengünstig beizulegen. Mit der Abmahnung soll der Verletzer die Angelegenheit erhalten, eine Unterlassungserklärung abzugeben und den Unterlassungsanspruch damit zu erfüllen. Dann ist ein gerichtliches Verfahren nicht mehr notwendig. Mit einer Abmahnung wird der Unterlassungsanspruch des Inhabers von Fotorechten in den allermeisten Fällen erfüllt.

 

Wer trägt die Kosten einer Abmahnung im Fotorecht?

§ 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG sieht vor, dass der Verletzer dem Rechteinhaber die Kosten der Abmahnung zu erstatten hat. Voraussetzung ist zunächst, dass die Abmahnung berechtigt ist. Der Inhaber von Fotorechten muss also nachweisen, dass er selbst Rechteinhaber ist – entweder als Schöpfer eines Bildes oder indem ihm ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind – und dass der Verletzer gegen seine Rechte verstoßen hat, also ein Bild ohne vorherige Erlaubnis genutzt hat. Als weitere Voraussetzung müssen die einzelnen Voraussetzungen des § 97 a Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt sein. Neben wichtigen formalen Voraussetzungen ist bei Ausspruch der Abmahnung wichtig, dass die Abmahnung nicht zu weit geht. Denn ansonsten ist die Abmahnung unter Umständen nicht berechtigt, was zunächst dazu führt, dass eine Kostenerstattung für die Abmahnung nicht gefordert werden kann. Und noch schlimmer für den Inhaber von Fotorechten ist es, dass bei einer unberechtigten Abmahnung dem Gegner Schadensersatz zu leisten ist. Wenn sich also der Abgemahnte selbst einen Anwalt nimmt und durch diesen die unberechtigte Abmahnung zurückweisen lässt, kann er hierfür die Kosten seines eigenen Anwalts erstattet verlangen.

 

Brauche ich für eine Abmahnung im Fotorecht einen Anwalt?

Die Antwort lautet im Prinzip nein. Sie können eine Abmahnung im Fotorecht auch selbst aussprechen. Dies ist jedoch nach unserer Einschätzung nicht zu empfehlen, da nur ein im Fotorecht erfahrener Rechtsanwalt genau weiß, welche Voraussetzungen eine Abmahnung hat, wie bei den unterschiedlichsten Reaktionen des Abgemahnten weiter zu verfahren ist und wie sich eine unberechtigte bzw. zu weit gehende Abmahnung vermeiden lässt. Stellt sich heraus, dass eine Abmahnung unberechtigt war, kann der zu Unrecht Abgemahnte die Kosten der Rechtsverteidigung (eigene Anwaltskosten) erstattet verlangen. Es lohnt sich daher im Vorfeld, die Abmahnung durch einen Fachanwalt aussprechen zu lassen, der die Berechtigung der Abmahnung prüft und Sie hierdurch vor bösen Überraschungen bewahrt.

 

Aus unserer langjährigen Praxis wissen wir außerdem, dass es viele Abgemahnte als unseriös empfinden, wenn ein Fotograf oder sonstiger Inhaber von Bildrechten selbst und ohne Rechtsanwalt abmahnt. Die Abmahnung wird in diesen Fällen oft nicht ernst genommen.

 

Wenn auch Ihre Fotorechte verletzt werden, können wir für Sie gerne eine Abmahnung aussprechen. Wie gesagt sind wir bundesweit für Sie tätig. Daher können wir Sie unabhängig davon vertreten, wo Sie wohnen oder Ihren Sitz haben. Wichtiger als die Ortsnähe ist die Kenntnis der Rechtsprechung der einzelnen Gerichte. Aufgrund der langjährigen Erfahrung im Fotorecht können wir für Sie genau einschätzen, wie zu verfahren ist. Gerne können Sie uns unverbindlich kontaktieren. Wenn Sie einen Fall haben, in dem Ihre Bilder unberechtigt verwendet werden, zeigen wir Ihnen die aus unserer Sicht empfohlene Vorgehensweise auf und sind gerne bereit, Sie hierbei zu unterstützen. Gerne können Sie uns zunächst per Email oder telefonisch kontaktieren. Eine erste telefonische Einschätzung der Rechtslage ist dabei selbstverständlich für Sie kostenlos.

 

Wichtig zur richtigen Vorgehensweise ist auch die Kenntnis der Höhe des angemessenen Schadensersatzes. Schließlich ist es zwar wichtig und steht an erster Stelle, dass die unberechtigte Bildnutzung ab sofort zu unterlassen ist. Der Unterlassungsanspruch ist jedoch nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite ist der Schadensersatz, den der Fotograf aufgrund der Nutzung seiner Lichtbilder verlangen kann. Um den Schadensersatz in der richtigen Höhe zu fordern, sollte man gleich in der Abmahnung die Weichen richtig stellen. In manchen Fällen bietet es sich an, den Schadensersatz bereits in der Abmahnung der Höhe nach zu beziffern. In anderen Fällen kann es sinnvoller sein, in der fotorechtlichen Abmahnung zunächst neben dem Unterlassungsanspruch einen Auskunftsanspruch geltend zu machen und den Schadensersatz der Höhe nach der Auskunftserteilung zu beziffern. Auch zur Höhe des angemessenen Schadensersatzes im Bildrecht sowie zu der in Ihrem Fall richtigen Strategie kann Sie ein erfahrener Anwalt beraten.

 

Ähnliches gilt, wenn nicht das Urheberrecht verletzt ist, sondern das Recht am eigenen Bild. In diesem Fall spielt es erst einmal keine Rolle, wer das Bild angefertigt hat bzw. wer aktuell die Verwertungsrechte hat. Vielmehr geht es darum, dass eine Person ohne die hierfür erforderliche Einwilligung auf einem Lichtbild oder auch in einem Film zu sehen ist, der öffentlich zur Schau gestellt wird. Hierfür haben wir an einigen Stellen auf dieser Internetseite weitere Informationen für Sie zusammengestellt.