Immer wieder stellt sich die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe bei erheblichen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung, gelegentlich auch als Schmerzensgeld bezeichnet, zu zahlen ist. Wir haben auf der Unterseite Nacktbilder löschen bereits dargestellt, welche Ansprüche Betroffenen bei der Veröffentlichung von Nackt- und Intimbildern zustehen. Dabei wurden auch einige Entscheidungen zur Geldentschädigung dargestellt.
Zur besseren Übersichtlichkeit wollen wir zusätzlich an dieser Stelle auf einer eigenen Unterseite in unregelmäßigen Abständen Urteile vorstellen, in denen es um die Geldentschädigung bzw. ein Schmerzensgeld im Falle von Intim- bzw. Nacktbildern geht.
Insgesamt DM 150.000,00 sprach das Hamburger Landgericht im Jahr 2001 der Schrifstellerin Hera Lind zu. Von dieser waren Nacktfotos mit ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten an einem entlegenen Strand in einer Zeitschrift abgedruckt worden. Die Bilder waren dabei heimlich aufgenommen worden. Eines der Intimbilder war dabei auf der Titelseite der Zeitschrift abgedruckt worden. Hera Lind klagte, nachdem sie dem Verlag zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt hatte, die Lichtbilder abzudrucken, auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens DM 250.000,00. Der beklagte Verlag erkannte DM 25.000,00 an. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Verlag über das Anerkenntnis hinaus zur Zahlung von weiteren DM 125.000,00, insgesamt also zu DM 150.000,00.
Bei diesem aufsehenerregenden Verfahren wurde der Verlag, der die beiden Zeitschrifen "Die Aktuelle" und "Die Zwei" vertreibt, zur Zahlung von DM 150.000,00 aufgrund der Veröffentlichtung von Paparazzi-Bildern verurteilt. In der Berufung vor dem Kammergericht Berlin wurde das Urteil zweitinstanzlich bestätigt. Bei den Bildern war die Klägerin Alexandra von Monaco, Tochter von Caroline von Monaco in sehr privaten Momenten zu sehen. Dabei ging es u.a. um Bilder, die heimlich aus großer Entfernung beim Verlassen der Geburtsklinik oder am Pool in Begleitung ihrer Eltern aufgenommen wurden. Die Klägerin, die zum Zeitpunkt des Klageverfahrens 3 1/2 Jahre alt und bei Veröffentlichung der Paparazzi-Bilder noch um einiges jünger war, erhob Klage und begehrte neben der Unterlassung eine Geldentschädigung. Sowohl Landgericht als auch Kammergericht Berlin sahen eine erhebliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, da deren Privat- bzw. Intimsphäre verletzt wurde. Hier wurde auch auf das noch sehr junge Alter der Klägerin abgestellt, die noch voll in ihrer frühkindlichen Entwicklung steht und daher besonders schutzwürdig ist. Die KLägerin war zum Teil nackt abgebildet, wie sie sich nackt am Strand bewegte. Die Veröffentlichung dieser Nacktbilder war daher auch geeignet, die Eltern-Kind-Beziehung zu stören. Zum anderen wurde auf den erheblichen Verbreitungsgrad der beiden auflagenstarken Zeitschriften verwiesen.
Die Klägerin hatte erstinstanzlich DM 300.000,00 als Geldentschädigung gefordert. Da die Klage zum Teil abgewiesen worden war, hatte die Klägerin auch einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Klage des Verlages war insgesamt nicht erfolgreich, weshalb der bekalgte Verlag die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem KG Berlin zu tragen hatte. Die Bilder waren außer in den Zeitschriften des beklagten Verlages auch in anderen Zeitschriften abgebildet worden, auch hier war der Klägerin eine Geldentschädigung zugesprochen worden. Der beklagte Verlag hatte auch aus diesem Grunde eine Herabsetzung der Geldentschädigung gefordert, war jedoch bei Gericht mit diesem Argument nicht erfolgreich, da keine gemeinschaftliche Begehung der Persönlichkeitsrechtsverletzung erfolgt war.
Die Klägerin dieses Falles hatte gelegentlich als Model für "harmlose" Fotos für die Möbelbranche gejobbt. In einem Fotostudio ließ sie sodann Aktaufnahmen von sich erstellen, wobei sie nur mit einer Bluse bekleidet war und der Unterkörper vollständig entkleidet. Eines der damals erstellten Bilder tauchte kurze Zeit später auf der Titelseite einer Zeitschrift auf neben der Überschrift “7 Tips für den Mega Orgasmus”. Daneben war ein Foto eines kopulierenden Paares abgebildet. Es hatte sich herausgestellt, dass der damalige Auszubildende des Fotostudios einige der Intimbilder an sich nahm. Kurze Zeit später machte er sich selbständig, fälsche einen Model-Release-Vertrag mit der Unterschrift des Models und bot das Bild der Redaktion der später beklagten Zeitschrift an. Man einigte sich auf eine Lizenz in Höhe von DM 1.495,00 und die Zeitschrift sollte das Intimbild verwenden dürfen. Tatsächlich lag eine Einwilligung des Models nicht vor. Die Aufnahmen waren lediglich zu Testzwecken erstellt worden um abzuklären, ob das Model die richtige Figur habe, um später für Bildaufnahmen in einem Bikini bekleidet in einem Autokatalog in Frage zu kommen.
Nach außergerichtlicher Abmahnung ging es vor Gericht nur noch um die Frage, ob ein Schmerzensgeldenanspruch aufgrund der Verwendung der Intimbilder der Klägerin bestand oder nicht. Das Landgericht hatte erstinstzanzlich die Klage abgewiesen und darauf hingewiesen, dass zwar keine Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung ihrer Intimaufnahmen vorgelegen habe, allerdings auch nicht das für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes erforderliche Verschulden des beklagten Verlages. Auf die Berufung der Klägerin sprach dann das OLG Hamm in der zweiten Instanz dem Model ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 20.000,00 zu. Diesen Betrag hatte die Klägerin auch gefordert, weshalb die Kosten des Rechtsstreis für beide Instanzen vom Verlag zu tragen waren. Das Verschulden sah das OLG Hamm darin, dass die verantwortlichen Redaktionsmitglieder ohne ausreichende Prüfung, ob eine Einwilligung des Models vorgelegen hat, eine Veröffentlichung vorgenommen hatten. Nach den Feststellungen gab es demgegenüber hinreichende Anhaltspunkte, dass die von dem ehemaligen Auszubildenden vorgelegte Einwilligungserklärung der Klägerin gefälscht sein könnte. Darüber hinaus hatte sich die vorgelegte, gefälschte Einwilligungserklärung ausschließlich auf eine Veröffentlichung zu Werbezwecken beschränkt und umfasste gerade nicht die Verwendung in einer Sex-Zeitschrift. Hier hätte die Redaktion daher vor einer Verwendung der Intimbilder zwingend weitere Ermittlungen einholen müssen. Das Argument des Verlages, Name und Anschrift des Modesl seien nicht bekannt gewesen, erkannte das Gericht dabei nicht an. Denn dann hätte die Redaktion eben auf die Veröffentlichung der Intimbilder der Klägerin verzichten müssen. Aufgrund des erheblichen Grades der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts billigte das OLG Hamm ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 20.000,00 zu und betonte dabei auch die Genugtuungs- und die Präventionswirkung, welche von der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes ausgeht.
Rechtsanwalt Andreas Forsthoff
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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