Wie unter der Rubrik Abmahnung ausgeführt, ist eine solche Abmahnung im Fotorecht in den meisten Fällen erfolgreich und der Verletzer gibt dem Fotographen oder dem sonstigen Inhaber von Bildrechten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Doch nicht immer ist eine Abmahnung erfolgreich, in manchen Fällen wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung ausdrücklich verweigert, in anderen Fällen erfolgt schlicht keine Reaktion auf die Abmahnung. Die Ursachen sind vielfältig – Unkenntnis, Vogel-Strauß-Taktik („Kopf-in-den-Sand“), schlechte Beratung sind nur einige Beispiele.
Müsste ein Inhaber von Bildrechten ein gewöhnliches Klageverfahren durchlaufen, könnte der Verletzer nach Zustellung der Klageschrift erwidern, den Prozess gegebenenfalls durch geschicktes Taktieren verschleppen und ein Urteil, das womöglich erst nach mehreren Instanzen rechtskräftig wird, hinauszögern. Erst nach sehr langer Zeit kommt der Inhaber von Bildrechten also zu seinem Recht. Dann ist das wirtschaftliche Interesse des Verletzers an einer weiteren Verwendung des Fotos aber in vielen Fällen bereits nicht mehr gegeben, da etwa im Falle einer aktuellen Berichterstattung oder der Bewerbung eines Produkts im Rahmen eines Ebay-Auftritts nach einem bestimmten Zeitablauf die weitere Nutzung des Bildes uninteressant ist. Die Berichterstattung und damit das unzulässig verwendete Lichtbild sind nicht mehr aktuell oder das bei Ebay unter unerlaubter Verwendung eines Fotos beworbene Produkt ist bereits verkauft. Dieses Ergebnis ist für einen Fotographen oder sonstigem Inhaber von Bildrechten natürlich unbefriedigend.
Der Gesetzgeber hat daher mit den Instrumenten des einstweiligen Rechtsschutzes effektive Möglichkeiten geschaffen, wie man schnell und ohne verzögerndes „Störfeuer“ des Verletzers zu seinem Recht kommt. Das wichtigste Instrument ist die in §§ 935, 940 ZPO geregelte einstweilige Verfügung, die auch und gerade im Fotorecht eine wichtige Rolle spielt. Sie kommt grundsätzlich immer dann ins Spiel, wenn auf eine Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben wird und der Unterlassungsanspruch somit noch nicht erfüllt ist.
Eine einstweilige Verfügung im Fotorecht wird durch einen Antrag eingeleitet, der bei einem bestimmten Gericht eingereicht wird. In dem Antrag ist das vom Gericht zu untersagende Verhalten genau zu beschreiben und zu begründen. Anstelle der in einem normalen Klageverfahren üblichen Beweismittel treten die Beweismittel der Glaubhaftmachung. In der Regel spielt die Vorlage von Urkunden und sonstigen Schriftstücken eine große Rolle, vielfach in der Form von eidesstattlichen Versicherungen. Eine Beweisaufnahme wie sonst im Klageverfahren findet nur dann statt, wenn sie sofort erfolgen kann. Wenn man also einen Zeugen durch das Gericht vernehmen lassen will, muss man ihn zum Gerichtstermin „mitbringen“ bzw. bitten, zu erscheinen. Das Gericht wird einen Zeugen im Eilverfahren nicht laden. Wichtiges Tatsachenvorbringen, das nicht durch Screenshots o.ä. glaubhaft gemacht werden kann, wird durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, etwa die Tatsache, dass ein bestimmtes Lichtbild durch den Fotographen hergestellt wurde oder wann ein Inhaber von Bildrechten erstmals von der unerlaubten Verwendung seines Fotos erfahren hat.
Der Antrag sollte idealerweise so formuliert sein, dass das Gericht von dem einseitigen Vortrag des Antragstellers überzeugt wird und nicht erst den Antragsgegner anhört. Dann kommt es nicht erst zu einer mündlichen Verhandlung, bis zu der auch der Antragsgegner vortragen und seine Sicht der Dinge schildern und glaubhaft machen könnte.
Wird – was der Regelfall sein sollte – die einstweilige Verfügung auf den einseitigen Vortrag des Inhabers von Bildrechten erlassen, wird diese dem Antragsgegner, d. h. dem Verletzer von Bildrechten, zumeist über einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung ist der Antragsgegner an das in der einstweiligen Verfügung enthaltene Verbot der weiteren unberechtigten Bildnutzung gebunden. Nutzt der das Foto zukünftig einfach weiter, kann das Gericht auf Antrag des Rechteinhabers ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängen. Zugleich werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in diesem Fall dem Antragsgegner auferlegt. Dieser erhält sehr schnell die „Rechnung“ über die Verfahrenskosten, bei Nichtzahlung kann aus den Kosten gegen ihn vollstreckt werden. Aus all diesen Gründen ist eine einstweilige Verfügung im Fotorecht ein sehr effektives Mittel, um seine Rechte durchzusetzen und den Widerstand eines hartnäckigen Rechtsverletzers zu brechen.
Das Wichtigste neben einem sauber formulierten Antrag bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung im Fotorecht ist das Zeitmoment. Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um ein Eilverfahren, man kann sich also nicht ewig Zeit lassen mit deren Beantragung. Um in den Genuss der Vorteile der schnellen und effektiven Rechsdurchsetzung im einstweiligen Rechtsschutz zu kommen, sind also gewissen Voraussetzungen notwendig.
Wenn man von einer unberechtigten Bildnutzung durch einen Dritten erfährt, muss man innerhalb einer bestimmten Frist eine einstweilige Verfügung beantragen, andernfalls weist das Gericht die beantragte einstweilige Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurück. Diese sogenannte Dringlichkeitsfrist ist nicht gesetzlich geregelt, sondern wird von den Gerichten festgelegt. Die meisten Gerichte gehen inzwischen von einer Dringlichkeitsfrist von einem Monat aus. Lässt man sich also mehr als einen Monat Zeit, ist – zumindest nach Ansicht der meisten Gerichte – die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit nicht mehr gegeben. In diesem Falle bleibt nur das normale Klageverfahren. Dieses dauert jedoch einerseits wie oben beschrieben oftmals sehr lange. Außerdem hat der Kläger bei einer normalen Klage die Gerichtskosten vorab zu bezahlen und erhält sie erst hinterher bei erfolgreichem Ausgang des Klageverfahrens erstattet. Bei einer einstweiligen Verfügung ist solch ein Vorschuss der Gerichtskosten nicht erforderlich, das Gericht setzt die Gerichtskosten, nachdem es die einstweilige Verfügung erlassen hat, vielmehr direkt gegen den Antragsgegner fest und fordert das Geld von diesem an.
Aus diesen Gründen sollte man bei Kenntnis von einer unberechtigten Bildnutzung niemals zögern, da man andernfalls seine prozessualen Möglichkeiten verspielt. Manche Inhaber von Bildrechten zögern, sogleich einen Rechtsanwalt mit dem Ausspruch einer Abmahnung zu beauftragen, sondern wollen dem Verletzer zunächst die Möglichkeit geben, die Bildnutzung aufzugeben, zumeist gegen Zahlung einer bestimmten Entschädigung. Hiergegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Allerdings sollte ein Inhaber von Bildrechten – will er diesen Weg gehen – den Verletzer unbedingt sofort anschreiben und eine kurze Frist noch nicht mehr als einer Woche ab Kenntniserlangung setzen. Reagiert der Verletzer innerhalb dieser Frist nicht oder nicht wie gewünscht, sollte sofort ein Rechtsanwalt mit dem Ausspruch einer Abmahnung beauftragt werden. Eine solche Abmahnung sollte vor Beantragung einer einstweiligen Verfügung im Fotorecht immer ausgesprochen werden, da der Inhaber von Bildrechten ansonsten Gefahr läuft, die Kosten des Verfahrens tragen zu müssen. Da in der Abmahnung eine angemessene Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt werden muss und eine einstweilige Verfügung gründlich erstellt werden muss, ist der eine Monat im Rahmen der Dringlichkeitsfrist oft schneller vorbei als gedacht.
Die Frage lautet, bei welchem Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden kann. Dies richtet sich zunächst nach der sachlichen Zuständigkeit. Danach sind bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von € 5.000,00 die Amtsgerichte zuständig, darüber die Landgerichte. Geht es um eine gewerbliche Bildnutzung, ist regelmäßig die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben. Auch bei einer privaten Bildnutzung kann der Unterlassungsanspruch im Bildrecht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Hier ist meistens die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben.
Eine andere Frage ist die der örtlichen Zuständigkeit. Welches Amts- oder Landgericht muss ich anrufen, wenn ich eine einstweilige Verfügung beantragen will? Hat der Verletzer einen Wohnort oder eine Niederlassung in Deutschland, kann er nach § 12 ZPO an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Wurde der Verstoß im Internet begangen, ist dieser prinzipiell (auch) an jedem Ort in Deutschland abrufbar, weshalb daneben der deliktische Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO gegeben ist. Dies ist der Ort, an dem die unerlaubte Bildnutzung entweder begangen wurde (Handlungsort) oder sich auswirkt (Erfolgsort). Da der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung neben dem allgemeinen Gerichtsstand gilt, hat der Inhaber von Bildrechten ein Wahlrecht, wo er seinen Anspruch geltend macht. Man spricht daher auch vom fliegenden Gerichtsstand. Der fliegende Gerichtsstand gilt jedoch nach § 104 a ZPO grundsätzlich nicht, wenn sich die einstweilige Verfügung gegen eine natürliche Person richtet. Dann ist nur der allgemeine Gerichtsstand gegeben.
In der Regel absolut unproblematisch sind Fälle, in denen ein Berufsfotograf oder sonstiger professioneller Inhaber von Bildrechten gegen einen Rechtsverletzer vorgeht, der das Bild in seinem Gewerbe verwendet. Ist der Rechtsverletzer eine Privatperson, fällt der fliegende Gerichtsstand weg, s. o. Außerdem nehmen in diesen Fällen die meisten Gerichte einen geringeren Streitwert an. Die Vorschrift des § 97 a Abs. 3 S. 2 UrhG, nach der der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch auf € 1.000,00 gedeckelt wird, gilt nur für die Abmahnung. Bei gerichtlicher Geltendmachung ist also wie üblich der angemessene Gegenstandswert zu ermitteln. Bei einer privaten Bildnutzung wird vielfach von den Gerichten ein Streitwert von unter € 5.000,00 angenommen, so dass eine gerichtliche Geltendmachung beim Amtsgericht zu erfolgen hat.
Es gibt freilich auch den umgekehrten Fall: gewerbliche Nutzung eines privat erstellten Lichtbildes. In diesem Fall bestehen nach unserer Erfahrung keine nennenswerten Unterschiede zu dem Fall eines profesionell hergestellten Lichtbildes. Auch die Dringlichkeit wird von den Gerichten in solchen Fällen nach unserer Erfahrung nicht anders gehandhabt.
Da vor den Landgerichten Anwaltszwang herrscht, muss eine einstweilige Verfügung vor einem Landgericht durch einen Rechtsanwalt beantragt werden.
Rechtsanwalt Andreas Forsthoff
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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