Eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil nach einem Klageverfahren führen in den meisten Fällen spätestens nach Rechtskraft dazu, dass der Gegner klein beigibt und die nunmehr titulierten Ansprüche erfüllt, nachdem ihm auch ein Gericht die Unrechtmäßigkeit seines Tuns vor Augen geführt hat.
Immer wieder kommt es im Fotorecht jedoch vor, dass ein Gegner entweder sehr beratungsresistent ist und nach wie vor alle Forderungen zurückweist oder aber einfach überhaupt nicht reagiert. In diesen Fällen ist ein wenig mehr Zwang notwendig. Die Zivilprozessordnung bietet hierzu verschiedene Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung an.
Im Wege der Zwangsvollstreckung können alle Ansprüche durchgesetzt werden, die zuvor gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung oder im Klageverfahren geltend gemacht worden waren. Wurde dem Inhaber von Bildrechten im Klageverfahren Schadensersatz zugesprochen und zahlt der Schuldner nicht, kann der Schadensersatz vollstreckt werden. Dasselbe gilt für die festgesetzten Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit (Abmahnung und Abschlussschreiben) sowie für die gerichtliche Tätigkeit. Wenn zunächst ein Auskunftsanspruch geltend gemacht worden war und das Gericht darauf den Schuldner zur Auskunftserteilung verurteilt hat, kann auch der Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Als Maßnahmen der Zwangsvollstreckung kommen dabei insbesondere eine gewöhnliche Zwangsvollstreckung (Vermögensauskunft) sowie eine Pfändung von Bankkonten oder Arbeitslohn in Betracht. Gerne übernimmt meine Kanzlei die Zwangsvollstreckung für Sie.
Wird der Unterlassungsanspruch nicht erfüllt und das Foto trotz gerichtlichen Verbots weiter unerlaubt verwendet, kann der Inhaber von Bildrechten bei Gericht einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln stellen. Üblicherweise wird zunächst einmal ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle hartnäckiger Zuwiderhandlungen kann auch einmal eine Ordnungshaft festgesetzt werden. Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens trägt regelmäßig der Verletzer, wenn gegen ihn ein Ordnungsmittel festgesetzt wurde. Die Staatskasse vollstreckt dann direkt das Ordnungsmittel gegen den Schuldner, ohne dass der Inhaber von Bildrechten hieran mitwirken muss. Ist auch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht erfolgreich, kann die Festsetzung eines höheren Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungshaft beantragt werden.
Rechtsanwalt Andreas Forsthoff
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Kleingemünder Str. 72/10
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