In der letzten Zeit häufen sich in unserer Kanzlei massiv die Fälle, in denen es um Intimaufnahmen, teilweise sogar um pornografische Videos, geht, die ungewollt im Netz veröffentlicht oder Dritten weitergeleitet werden. Dass hier schnell gehandelt werden muss, um eine weitere Verbreitung der Aufnahmen nach Möglichkeit zu verhindern, liegt auf der Hand. Doch wie ist die Rechtslage und was kann ich tun?
Die Rechtslage ist zum Glück sehr eindeutig: Generell dürfen Aufnahmen, die jemanden erkennbar zeigen (was nicht zwangsläufig erfordert, dass das Gesicht zu sehen ist; eine Erkennbarkeit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben), nicht ohne Einwilligung verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Die hiervon bestehenden Ausnahmen spielen bei Intimaufnahmen keine nennenswerte Rolle. Allerdings gibt es bei Intimaufnahmen im Vergleich zu "normalen" Aufnahmen einige Abweichungen in Bezug auf die Einwilligung. Während bei normalen Bildern recht häufig eine konkludente = stillschweigende Einwilligung angenommen wird, ist dies bei Intimaufnahmen und natürlich erst recht bei Privatpornos anders. Hier kann nur von einer stillschweigenden Einwilligung ausgegangen werden, wenn vor Anfertigung der Aufnahmen klar ist, dass diese auch veröffentlicht oder weitergegeben werden sollen.
Heimlich aufgenommene Nacktaufnahmen dürfen somit von vorneherein nicht veröffentlicht oder weitergegeben (und auch nicht einmal angefertigt) werden. Ist man damit einverstanden, dass Intimaufnahmen von einem angefertigt werden, ist nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass damit auch eine Einwilligung in eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte verbunden ist. Im Gegenteil.
Rechtsanwalt Andreas Forsthoff
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Kleingemünder Str. 72/10
69118 Heidelberg
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