In der letzten Zeit häufen sich in unserer Kanzlei massiv die Fälle, in denen es um Intimaufnahmen, teilweise sogar um pornografische Videos, geht, die ungewollt im Netz veröffentlicht oder Dritten weitergeleitet werden. Dass hier schnell gehandelt werden muss, um eine weitere Verbreitung der Aufnahmen nach Möglichkeit zu verhindern, liegt auf der Hand. Doch wie ist die Rechtslage und was kann ich tun?
Die Rechtslage ist zum Glück sehr eindeutig: Generell dürfen Aufnahmen, die jemanden erkennbar zeigen (was nicht zwangsläufig erfordert, dass das Gesicht zu sehen ist; eine Erkennbarkeit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben), nicht ohne Einwilligung verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Die hiervon bestehenden Ausnahmen spielen bei Intimaufnahmen keine nennenswerte Rolle. Allerdings gibt es bei Intimaufnahmen im Vergleich zu "normalen" Aufnahmen einige Abweichungen in Bezug auf die Einwilligung. Während bei normalen Bildern recht häufig eine konkludente = stillschweigende Einwilligung angenommen wird, ist dies bei Intimaufnahmen und natürlich erst recht bei Privatpornos anders. Hier kann nur von einer stillschweigenden Einwilligung ausgegangen werden, wenn vor Anfertigung der Aufnahmen klar ist, dass diese auch veröffentlicht oder weitergegeben werden sollen.
Heimlich aufgenommene Nacktaufnahmen dürfen somit von vorneherein nicht veröffentlicht oder weitergegeben (und auch nicht einmal angefertigt) werden. Ist man damit einverstanden, dass Intimaufnahmen von einem angefertigt werden, ist nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass damit auch eine Einwilligung in eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte verbunden ist. Im Gegenteil. Eine zulässige Veröffentlichung von Intimaufnahmen setzt stets eine besondere Einwilligung des Abgebildeten voraus und kommt bei Intimaufnahmen naturgemäß nur sehr selten vor. Zu denken ist dabei an von beiden Partnern gewollten Veröffentlichung von Intimaufnahmen auf Swinger-Portalen o.ä. In aller Regel sind jedoch Intimaufnahmen, erst recht Privatpornos, nur zum rein privaten Gebrauch aufgenommen, d.h. auch der Partner darf diese nicht ohne den anderen vorher zu fragen öffentlich wiedergeben oder an Dritte schicken.
In der Regel werden Intimaufnahmen im Rahmen einer Partnerschaft einvernehmlich angefertigt. Wenn dann irgendwann die Beziehung in die Brüche geht, stellt sich auch immer die Frage, was mit solchen einvernehmlich aufgenommenen Intimaufnahmen erfolgt, insbesondere ob der andere Partner dies zu löschen hat. Meistens hat man in dem Moment ja nicht an das Ende der Beziehung gedacht und sich daher keine Gedanken darüber gemacht, was nach dem Ende der Beziehung ist. Der BGH hat diese Frage eindeutig beantwortert: Ja, nach dem Ende der Beziehung sind Intimaufnahmen (Bilder, Privatpornos u.ä.) grundsätzlich zu löschen, da die erteilte Einwilligung in die Anfertigung und das Behaltendürfen der Intimaufnahmen regelmäßig zeitlich befristet ist bis zum Ende der Beziehung. Hat Ihr Ex-Partner also noch Intimaufnahmen von Ihnen, die mit Ihrem Einverständnis innerhalb der Beziehung entstanden sind, hat er diese nunmehr zu löschen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn Sie bei Anfertigung der Aufnahmen ausdrücklich damit einverstanden waren, dass diese auch nach dem etwaigen Ende der Beziehung bei Ihrem (Ex-) Partner verbleiben dürfen. Dies muss dann allerdings Ihr Ex-Partner beweisen.
Ein besonderes Thema, mit welchem wir immer wieder zu tun haben, sind sogenannte Revenge Porns. Bei einem Revenge Porn ("Rachevideo") handelt es sich um veröffentlichte Intimaufnahmen, die aus Rache vom Expartner im Internet veröffentlicht werden. Eine etwas abweichende Unterart von Revenge Porns sind Veröffentlichungen außerhalb einer Partnerschaft, nachdem man sich über das Internet oder per Chat hat hinreißen lassen, einem anderen Intimaufnahmen zu schicken oder etwas in unbekleidetem Zustand zu telefonieren und dabei heimlich aufgenommen wurde. In diesen Fällen erfolgt häufig der Versuch einer Erpressung nach dem Motto: Gib mir Dein Geld oder ich veröffentliche Deine Intimaufnahmen! Wird dann nicht gezahlt, landen die Intimaufnahmen dann häufig im Internet. Dass derartige Veröffentlichungen unzulässig sind, versteht sich von selbst.
Das Gesetz sieht hier zum Glück eine Reihe von Ansprüche vor, die üblicherweise alle nebeneinander bestehen:
Die Ansprüche auf Löschung und Unterlassung bestehen selbst im Falle einfachster beziehungsweise harmlosester Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. Für diese Ansprüche kommt es nicht einmal auf ein Verschulden an. Die Veröffentlichtung oder Weiterleitung von Intimbildern, Privatpornos bzw. Revenge Porns stellt natürlich etwas ganz anderes dar als eine harmlose Verletzung des Persönlichkeitsrechts, sondern ist in der Regel eine massive Verletzung des Kernbereichs privater Lebensführung, nämlich des Intimbereichs. Dies führt dazu, dass in solchen Fällen regelmäßig auch ein Anspruch auf eine Geldentschädigung bzw. ein Schmerzensgeld besteht. Dieses muss einerseits so bemessen sein, dass es die begangene Verletzung kompensiert und zum anderen so bemessen, dass es den Verletzer davon abhält, künftig vergleichbare Rechtsverletzungen zu begehen. Und wenn ein Anspruch auf eine Geldentschädigung besteht, dann besteht auch ein Anspruch auf Auskunft, um die Höhe der angemessenen Geldentschädigung beziffern zu können. Und in jedem Fall, in dem ein berechtigter Unterlassungsanspruch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen Anwalt geltend gemacht wird, besteht auch ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Verletzer.
Wichtig ist vor allem, dass man zügig handelt. Denn es gilt unbedingt zu vermeiden, dass die Intimaufnahmen oder Privatpornos noch weitere Verbreitung finden. Insbesondere in Fällen, in denen die Aufnahmen ins Internet gestellt wurden, sollte man alle rechtlichen Schritte unternehmen, dass diese möglichst bald wieder von dort verschwinden - um zu verhindern, dass noch mehr Internetnutzer darauf zugreifen und die Aufnahmen gegebenenfalls weiterverbreiten.
Aus unserer Erfahrung ist es wichtig, dass man möglichst von Anfang an zweigleisig fährt: Zum anderen durch Erstattung einer Strafanzeige und Stellung eines Strafantrages bei den zuständigen Ermittlungsbehörden, zum anderen zivilrechtlich mit einem Vorgehen gegen den Verletzer. Ist dieser unbekannt, muss er zunächst ermittelt werden. Auch deshalb ist es vielfach wichtig, die Ermittlungsbehörden einzuschalten, denn im Rahmen einer Akteneinsicht bekommt man dann vielfach den Täter mit Namen und Anschrift. Da sich Strafverfahren allerdings oft in die Länge ziehen und manche Staatsanwaltschaften sehr lange benötigen, bis sie Akteneinsicht gewähren, bietet sich in vielen Fällen auch ein Auskunftsverfahren gegen den Anbieter digitaler Dienste an, auf dessen Internetseiten die öffentliche Zugänglichmachung der Intimaufnahmen erfolgt.
Auch wenn solche Anbieter digitaler Dienste, auf deren Internetseiten ein Verstoß begangen wird, meistens nicht selbst haftet, kann sich dies ändern, wenn man sie davon in Kenntnis setzt, dass einer ihrer Kunden/Mitglieder auf der Seite rechtswidrig Intimaufnahmen veröffentlicht. Vor allem erfolgt dann in vielen Fällen eine umgehende Löschung der Intimaufnahmen bzw. Privatpornos. In einem weiteren Schritt bietet es sich dann an, in einem gerichtliochen Auskunftsverfahren den Anbieter dazu zu verpflichten, die Klardaten (Name, Anschrift etc.) des Kunden o.ä. mitzuteilen, um dann in einem weiteren Schritt gegen den Täter vorgehen zu können.
Sind die sogenannten Klardaten, also Name und Anschrift des Täters bekannt, sollte man so zügig wie möglich gegen diesen vorgehen. Zum einen kommt es in manchen Fällen nach Zustellung einer anwaltlichen Abmahnung doch noch zu einer späten Einsicht und in einigen Fällen werden die Intimaufnahmen bzw. Privatpornos aus dem Internet gelöscht. Auch wenn in der Zwischenzeit möglicherweise Dritte sich die Dateien heruntergeladen haben, ist dann zumindest einmal die Quelle beseitigt. Zum anderen liegt in diesen Fällen eine besondere Dringlichkeit auf der Hand und die Gerichte erlassen auf entsprechenden Antrag auch regelmäßig eine Einstweilige Verfügung gegen den Täter, in der diesem die weitere öffentliche Zugänglichmachung bzw. die weitere Verbreitung ab Zustellung der Einstweiligen Verfügung verboten wird. Werden dann beispielsweise Intimaufnahmen nach wie vor nicht entfernt, drohen Ordnungsgelder und für den Täter kann es richtig teuer werden.
Rechtsanwalt Andreas Forsthoff
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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